Beschäftigung, Soziales und Integration

Portugal - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

Dieser Abschnitt enthält Informationen zu integrierten und/oder artikulierten Maßnahmen im Rahmen des Ansatzes für Gesundheit und soziale Sicherung, mit dem Ziel der Prävention, der Wiederherstellung der Gesundheit und der Heilung, unter Beteiligung und Zusammenarbeit der unterschiedlichen Sozialpartner, der Zivilgesellschaft und des Staates als wesentlicher Impulsgeber.

Ferner werden Informationen zur Beihilfe bei Pflegebedürftigkeit geliefert.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Personen mit folgenden Beeinträchtigungen können sich an die Einheiten und Teams des nationalen Netzwerks für integrierte Pflegeleistungen – Rede Nacional de Cuidados Continuados Integrados (RCCI) wenden:

  • Personen mit vorübergehender funktioneller Pflegebedürftigkeit infolge eines Heilungsprozesses oder anderweitig;
  • Personen mit langfristiger funktioneller Pflegebedürftigkeit;
  • gebrechliche ältere Menschen, die bestimmte Kriterien erfüllen (Pflegebedürftigkeit und Krankheit);
  • Personen mit schwerwiegender Unfähigkeit (für sich selbst zu sorgen) mit starken psychischen und sozialen Auswirkungen;
  • Personen mit schwerwiegender Erkrankung in fortgeschrittenem Stadium oder Endstadium;
  • Kinder mit unterschiedlichem Grad der Pflegebedürftigkeit, ohne dass ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist, die zu Hause nicht betreut werden können oder in deren Fall eine häusliche Pflege nicht ratsam ist (stationäre und ambulante Behandlung für die pädiatrische Pflege).

Folgende Personenkreise können die Pflegezulage (complemento por dependência) in Anspruch nehmen:

  • Empfänger einer Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente im Rahmen des allgemeinen Systems der sozialen Sicherheit und des freiwilligen Sozialversicherungssystems;
  • Empfänger einer Alters- und Hinterbliebenenrente im Rahmen des beitragsunabhängigen Systems und Gleichgestellte;
  • Empfänger der Leistung zur sozialen Eingliederung;
  • Personen, die (noch) keine Rente aus den betroffenen Systemen beziehen und die von einer dauerhaften Behinderung betroffen sind, die voraussichtlich vom System für besonderen Schutz bei Invalidität abgedeckt ist.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

RNCCI

Wenn Sie sich zur stationären Behandlung in einem Krankenhaus des Nationalen Gesundheitsdienstes befinden:

Die medizinischen Fachkräfte des Krankenhauses, in dem Sie sich in stationärer Behandlung befinden, prüfen die Situation der Patienten auf eine eventuelle Überweisung an das RNCCI. Die Weiterverweisung des Patienten kann zu Beginn des Krankenaufenthalts sowie bis zu vier Tage nach dem geplanten Entlassungstermin veranlasst werden.

Der Aufnahmevorschlag wird dem Team des Entlassungsmanagements des Krankenhauses zugestellt, das die Informationen zum Zeitpunkt der Entlassung prüfen und bestätigen muss. Nach Prüfung der Informationen übermittelt das EGA den Aufnahmevorschlag an die örtliche Koordinierungsgruppe an Ihrem Wohnort.

Wenn Sie zu Hause, in einem privaten Krankenhaus oder einer anderen Gesundheitseinrichtung untergebracht sind, werden Sie an die Pflegeeinheiten für Familie und Gesundheit (USF) oder die Pflegeeinheiten für individuell abgestimmte Pflegeleistungen (UCSP) verwiesen, deren medizinische Fachkräfte dieser Stellen jeweils die Beurteilung durchführen.

Der Aufnahmevorschlag wird an die örtliche Koordinierungsgruppe an Ihrem Wohnort geschickt.

Wenn Sie pflegebedürftig sind (oder jemanden kennen, der pflegebedürftig ist) und eine Langzeitpflege und/oder soziale Unterstützung benötigen, kontaktieren Sie bitte die Pflegeinheiten der Gemeinschaft (UCC), um der USF und UCSP des Patienten die Situation anzuzeigen, die diesen an das RNCCI weiterverweisen können.

Pflegezulage

Diese Leistung steht Ihnen zu, wenn Sie Hilfe von einer dritten Person benötigen:

  • bei der Haushaltsführung;
  • bei der Ernährung;
  • zur Unterstützung der Mobilität;
  • bei der Körperhygiene.

Die Pflegezulage der ersten Stufe erhalten Personen, die nicht in der Lage sind, die grundlegenden Aktivitäten des täglichen Lebens im Zusammenhang mit der Ernährung, der Bewegung oder der Körperhygiene eigenständig.

Die Pflegezulage der zweiten Stufe erhalten Personen, die sich in dem Pflegezustand der ersten Stufe befinden und zusätzlich ans Bett gebunden oder ernsthaft demenzkrank sind.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

RNCCI

Wenn Sie in einem Genesungsheim zur medizinischen Rehabilitation (UC) nach einem Krankenhausaufenthalt oder in einem Heim für palliative Pflege (UCP-RNCCI), das dem Netzwerk Palliative Care (RNCP) angehört, untergebracht sind, müssen Sie keine Kosten selbst tragen.

Wenn Sie in einem Heim für mittelfristige Unterbringung und Rehabilitation (UMDR) oder in einem Heim für langfristige Unterbringung und Weiterbehandlung (ULDM) untergebracht sind, zahlen Sie lediglich den Anteil, der den Kosten für die soziale Unterstützung entspricht, wobei die gesamten oder ein Teil dieser Kosten von der Sozialversicherung übernommen werden kann, wofür eine Beurteilung des Haushaltseinkommens (Bedürftigkeitsprüfung) erforderlich ist.

In den UC und UCP-RNCCI werden die Kosten für die integrierte Langzeitpflege vollständig von dem Gesundheitsministerium getragen.

In den UMDR und dem ULDM werden die Kosten für die integrierte Langzeitpflege vollständig von der Sozialversicherung getragen.

In diesem Fall bemisst sich der von dem Anspruchsberechtigten zu zahlende Betrag nach der Höhe der Haushaltseinkünfte, wobei der Vertreter der Sozialversicherung in der lokalen Koordinierungsgruppe des RNCC diese Bemessung vornimmt.

Alle Ausgaben für Leistungen, die vom Anspruchsberechtigten angefordert wurden und nicht Bestandteil der vereinbarten Gesundheitsversorgungsleistungen und Dienstleistungen sind, müssen von ihm selbst getragen werden.

Pflegezulage

Die Pflegezulage der ersten und zweiten Stufe ist unterschiedlich, je nachdem ob es sich um einen Anspruchsberichtigten des allgemeinen Systems (50 % oder 90 % der Sozialrente) oder der anderen Systeme (45 % oder 85 % der Sozialrente) handelt.

Der Leistungsanspruch besteht so lange fort, wie die Pflegebedürftigkeit anhält und, falls zutreffend, der Anspruchsberechtigte die Rente erhält, die den Leistungsanspruch begründet.

Die Pflegezulage kann von dem Pflegebedürftigen selbst, seinen Familienangehörigen oder anderen Personen oder Einrichtungen beantragt werden, die ihn betreuen bzw. sich dazu bereit erklären.

Für den Erhalt der Zulage muss ein Antrag bei der Sozialversicherungsstelle gestellt werden oder, falls der Anspruchsberechtigte im Ausland lebt, bei den dort für den jeweiligen Fall vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherung oder, falls diese nicht vorhanden sind, bei dem Rentenversicherungsträger, der für die Rentenansprüche des Antragstellers zuständig ist.

Fachsprache übersetzt

  • Integrierte Langzeitpflege: eine Reihe von Gesundheitsmaßnahmen und/oder Maßnahmen, die gemeinsam festgelegt werden und auf die Heilung insgesamt ausgerichtet sind, welche als aktiver und fortlaufender therapeutischer Prozess und soziale Unterstützung zu verstehen ist, mit dem Ziel der Förderung der Eigenständigkeit und der Verbesserung der Funktionsfähigkeit von pflegebedürftigen Personen durch ihre Rehabilitation sowie ihre familiäre und soziale Eingliederung und Wiedereingliederung.
  • Palliative Pflege: Gesundheitsversorgungsleistungen, die von Pflegeeinheiten oder fachspezifischen Pflegeteams bei einem Krankenhausaufenthalt oder zu Hause erbracht werden und die Patienten gewährt werden, die unter einer schwerwiegenden oder unheilbaren Krankheit in fortgeschrittenem Stadium und mit fortschreitendem Verlauf leiden, wobei das Hauptziel darin besteht, ihr Wohlbefinden und ihre Lebensqualität zu fördern.
  • Pflegebedürftigkeit: pflegebedürftig ist ein Person, die aufgrund des Mangels oder Verlusts der körperlichen, psychischen oder intellektuellen Eigenständigkeit nicht dazu in der Lage ist, Alltagsaufgaben alleine zu bewältigen und wenn dies durch eine chronische Erkrankung, organische Demenz, posttraumatische Folgen, eine Behinderung, eine schwerwiegende und/oder unheilbare Krankheit in fortgeschrittenem Stadium, mangelhafte oder fehlende familiäre Unterstützung oder durch andere Gründe verursacht oder verschlimmert wird.
  • Chronische Erkrankung: eine Langzeiterkrankung mit fortschreitender Entwicklung der Symptome, die bei der Person zu einer Unfähigkeit, für sich selbst zu sorgen, führen kann. Sie hat sehr negative Auswirkungen auf den Erkrankten und die Personen, die ihn umgeben. Wenngleich die Krankheit unheilbar ist, kann doch eine Linderung und ein Ausgleich erreicht werden.
  • Funktionsfähigkeit: ständige Fähigkeit einer Person, Alltagsaufgaben zu bewältigen und sich mit ihrer Umgebung in Beziehung zu setzen.
  • Multidisziplinarität: Zusammenarbeit von Spezialisten aus verschiedenen Fachbereichen.
  • Zuhause: Privatwohnung oder Einrichtung, in der die pflegebedürftige Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  • In einem Haushalt lebende Familienangehörige: Personen, die in einer wirtschaftlichen Hausgemeinschaft zusammenleben und in einem Verwandtschaftsverhältnis zueinander stehen.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • CCI 1-DGSS: Erklärung des Nationalen Netzwerks für integrierte Langzeitpflege im Rahmen des Systems der sozialen Sicherung
  • CCI 2-DGSS: Antrag auf Änderung des Haushaltseinkommens
  • RP5027 - DGSS: Antrag auf Pflegezulage/erneute Überprüfung der Pflegestufe
  • RP5074 - DGSS: Erklärung zu einer durch Dritte verursachten Unfähigkeit für sich selbst zu sorgen, im Falle der Pflegebedürftigkeit auf Verschulden Dritter

Diese Formulare stehen auf der Website der Sozialversicherung zur Verfügung.

Sie können die Pflegezulage mit dem Formular Mod.RP5027-DGSS beantragen, das zusammen mit den darauf angegebenen Dokumenten einzureichen ist:

  • Bei den Dienststellen der Sozialversicherung
  • Bei den in den geltenden internationalen Rechtsinstrumenten vorgesehenen Einrichtungen und, falls nicht vorhanden, bei den Dienststellen des Trägers, der die Rente verwaltet, auf die ein Anspruch besteht, wenn es sich um einen im Ausland wohnenden Sozialversicherten handelt

Welche Rechte Sie haben

Auf den folgenden Websites können Sie mehr über Ihre Rechte gemäß portugiesischer Gesetzgebung erfahren. Diese werden weder von der Europäischen Kommission bereitgestellt noch repräsentieren sie die Haltung der Kommission.

 Publikationen und Websites der Europäischen Kommission:

Kontakt

Weiterführende Informationen erhalten Sie über eine der folgenden Kontaktstellen:

Sozialversicherungshotline (in Portugal): 300 502 502/210 545 400

Persönlicher Beratungsdienst: Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr, außer an Feiertagen.

Automatischer Antwortdienst: rund um die Uhr 7 Tage die Woche

Aus dem Ausland: +351 300 502 502/210 545 400

Website der portugiesischen Sozialversicherung: www.seg-social.pt. Besuchen Sie dort die Seite „Segurança Social Direta“ (Direktzugang zur Sozialversicherung).

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