Beschäftigung, Soziales und Integration

Portugal - Gesundheitswesen

Dieser Abschnitt enthält Informationen zum Gesundheitssystem des Nationalen Gesundheitsdienstes (SNS) in Portugal.

Der im Jahr 1979 gegründete Nationale Gesundheitsdienst (SNS) bildet die Grundlage des portugiesischen Gesundheitssystems.

Dem SNS gehören alle Einrichtungen und amtlichen Stellen mit Zuständigkeit für die Erbringung von Gesundheitsversorgungsleistungen an, die dem Gesundheitsministerium unterstehen. Er hat einen eigenen Status.

Das nationale Gesundheitsversorgungsnetzwerk umfasst die Einrichtungen des SNS sowie private Einrichtungen und Freiberufler, mit denen Verträge abgeschlossen werden.

Der SNS zeichnet sich durch folgende Merkmale aus:

  • er richtet sich an die gesamte Bevölkerung,
  • er bietet integrierte allgemeine Gesundheitsversorgungsleistungen bzw. stellt die Erbringung dieser Leistungen sicher,
  • er steht den Anspruchsberechtigten im Allgemeinen je nach sozialer und wirtschaftlicher Lage, kostenlos zur Verfügung,
  • er garantiert den Anspruchsberechtigten einen gleichberechtigten Zugang mit dem Ziel, die nachteiligen Auswirkungen wirtschaftlicher, geographischer und sonstiger Ungleichheiten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Gesundheitsversorgungsleistungen auszugleichen,
  • er ist regional und partizipatorisch organisiert.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Anspruchsberechtigte des staatlichen Gesundheitsdienstes sind:

  • Alle portugiesischen Staatsangehörigen;
  • Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz gemäß den in der EU geltenden Regelungen;
  • Ausländische, in Portugal ansässige Staatsangehörige unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
  • Ausländische, in Portugal ansässige Staatsangehörige im Rahmen bilateraler Abkommen;
  • Bürger, die Asyl oder einen Flüchtlingsstatus beantragen
  • Staatenlose, die in Portugal ansässig sind.

Ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsgenehmigung oder ausländische Staatsangehörige, die sich in Anbetracht des geltenden Einwanderungsrechts illegal in Portugal aufhalten, erhalten Zugang zum SNS durch Vorlage einer Bescheinigung der Gemeindeverwaltung ihres Wohnorts (Junta de Freguesia), aus der hervorgeht, dass sie seit mehr als 90 Tagen in Portugal ihren Wohnsitz haben.

Zugang zum SNS erhalten Asylbewerber, die die Einreichung eines Asylantrags nachweisen können oder über eine vorläufige gültige Aufenthaltsgenehmigung verfügen.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Sowohl portugiesische als auch ausländische Staatsangehörige, die legal in Portugal ansässig sind, müssen sich beim Gesundheitszentrum ihres Wohnsitzes registrieren lassen, insbesondere bei der Pflegeeinheit für Familie und Gesundheit (USF) oder bei der Pflegeeinheit für individuell abgestimmte Pflegeleistungen (UCSP).

Die Registrierung kann direkt oder vorzugsweise über die USF oder UCSP oder beim Bürgerbüro für den Zusammenschluss von Gesundheitszentren (ACES) erfolgen, wobei folgende Dokumente vorzulegen sind:

  • Personalausweis/Bürgerkarte (oder ein anderes Ausweisdokument);
  • Wohnsitzbescheinigung (z. B. von der Gemeindeverwaltung (Junta de freguesia) ausgestellte Wohnsitzbescheinigung, eine Wasser-, Strom- oder Telefonrechnung usw.);
  • Aufenthaltsgenehmigung entsprechend der Registrierung von ausländischen Staatsangehörigen.

Eine Selbstbeteiligung ist für Notfallaufnahmen in Krankenhäusern zu entrichten, außer wenn eine vorherige Überweisung durch den staatlichen Gesundheitsdienst SNS vorliegt oder in Situationen, die eine Notfallaufnahme ins Krankenhaus nach sich ziehen.

Die Selbstbeteiligung findet auf die Erbringung von zusätzlichen Diagnoseuntersuchungen im Rahmen der Notfallversorgung bis zu einem Höchstbetrag von 40 € Anwendung, außer wenn eine vorherige Überweisung durch den SNS vorliegt.

Gemäß dem System der Selbstbeteiligung wird zwischen Kostenfreistellung und einer Erstattung der Kosten unterschieden. Die Kostenfreistellung verleiht das Recht, die bei Gesundheitsleistungen anfallende Selbstbeteiligung nicht zu entrichten. Die Kostenerstattung betrifft nur einige spezifische Gesundheitsleistungen (Untersuchungen sowie weitere Maßnahmen, die im Rahmen dieser bei der Behandlung und der Nachuntersuchung von onkologischer Erkrankungen verschrieben werden).

Personen, die von der Selbstbeteiligung befreit sind, müssen durch die Vorlage von Dokumenten den Nachweis für ihre Situation erbringen.

Von der Entrichtung der Selbstbeteiligung ausgeschlossen sind:

  1. Schwangere und Wöchnerinnen;
  2. Kinder unter 18 Jahren;
  3. Anspruchsberechtigte mit einem Behinderungsgrad ab 60 %;
  4. Anspruchsberechtigte, deren Bedürftigkeit festgestellt wurde, sowie die vom Haushalt abhängigen Personen;
  5. freiwillige Blutspender;
  6. Lebendspender von Zellen, Gewebe oder Organen;
  7. Feuerwehrleute;
  8. Transplantationspatienten;
  9. Angehörige und ehemalige Angehörige der Streitkräfte, die im Rahmen ihres Militärdienstes eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit erlitten haben;
  10. Arbeitslose mit gültiger Arbeitslosenmeldung, die Arbeitslosengeld in einer Höhe von maximal dem 1,5-fachen des IAS (Indexwert für soziale Unterstützungen) beziehen und sich in einer Übergangssituation befinden oder kürzer als ein Jahr arbeitslos sind und ihre Bedürftigkeit nicht anhand der rechtlich vorgesehenen Belege nachweisen können, sowie ihre Ehepartner und wirtschaftlich abhängigen Familienmitglieder;
  11. Jugendliche, die im Rahmen eines anhängigen Verfahrens zur Förderung ihrer Rechte und ihres Schutzes bei einer Kommission zum Schutz von Kindern und Jugendlichen oder einem Gericht eine Maßnahme gemäß Artikel 35 des Gesetzes zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Gefahr, genehmigt durch das Gesetz Nr. 147/99 vom 1. September, geändert durch das Gesetz 31/2003 vom 22. September, durchlaufen und die Nachweise über ihre Bedürftigkeit auf keine Weise erbringen können;
  12. Jugendliche, die sich aufgrund einer Entscheidung gemäß Erziehungsvormundschaftsgesetz, genehmigt durch das Gesetz Nr. 166/99 vom 14. September, geändert durch das Gesetz 4/2015 vom 15. Januar, in einer vormundschaftlichen Maßnahme in einer Betreuungseinrichtung, einer vorsorglichen Maßnahme in einem Erziehungsheim oder einer vorsorglichen Maßnahme in einer öffentlichen oder privaten Einrichtung befinden und die Nachweise über ihre Bedürftigkeit auf keine Weise erbringen können;
  13. Jugendliche, die an einer beliebigen sozialen Betreuungsmaßnahme teilnehmen, gemäß gerichtlicher Entscheidung im Rahmen eines zivilen Vormundschaftsverfahrens, mit der die Vormundschaft oder die reine Ausübung der elterlichen Verantwortung an die Einrichtung übertragen wurde, in der sich der Minderjährige aufhält, und Nachweise über ihre Bedürftigkeit auf keine Weise erbringen können;
  14. Asylbewerber und Flüchtlinge und ihre Ehepartner oder einem Ehepartner gleichgestellte Partner sowie deren direkte Nachkommen.
  • Ausländische Staatsangehörige ohne Aufenthaltsgenehmigung oder ausländische Staatsangehörige, die sich in Anbetracht des geltenden Einwanderungsrechts illegal in Portugal aufhalten, erhalten Zugang zum SNS, wobei sie jedoch für die entstehenden Ausgaben aufkommen müssen, außer im Fall von Gesundheitsversorgungsleistungen wie in den nachfolgenden Situationen beschrieben, durch Vorlage einer Bescheinigung der Gemeindeverwaltung (Junta de Freguesia) ihres Wohnorts, aus der hervorgeht, dass sie seit mehr als 90 Tagen ihren Wohnsitz in Portugal haben:Notfallversorgung und lebensnotwendige Behandlungen;
  • übertragbare Krankheiten, die eine Gefahr oder Bedrohung für die öffentliche Gesundheit darstellen (z. B. Tuberkulose oder Aids);
  • Mutter-Kind-Behandlungen sowie Behandlungen im Bereich der reproduktiven Gesundheit, insbesondere Zugang zu Konsultationen zu Familienplanung und Schwangerschaftsabbruch, Überwachung und Beobachtung von Frauen während der Schwangerschaft, bei der Geburt und während des Wochenbettes sowie Gesundheitsversorgung von Neugeborenen;
  • Gesundheitsversorgungsleistungen für Minderjährige, die in Portugal ihren Wohnsitz haben, gemäß Gesetzesdekret Nr. 67/2004 vom 25. März;
  • Impfungen entsprechend geltendem nationalen Impfprogramm;
  • Bürger, die von sozialer Ausgrenzung betroffen sind oder die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden. Dies muss durch eine Bescheinigung von der zuständigen Behörde belegt werden.

Für einen Zugang zum Gesundheitssystem benötigen Asylbewerber oder Bürger mit Flüchtlingsstatus eine gültige Bescheinigung über die Stellung eines Asylantrags oder eine gültige vorläufige Aufenthaltserlaubnis.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Anspruchsberechtigte für Gesundheitsversorgungsleistungen haben das Recht,

  •  je nach den zur Verfügung stehenden Ressourcen die Dienste und Anbieter selbst zu wählen;
  • zu entscheiden, ob sie die ihnen vorgeschlagene Gesundheitsversorgung in Anspruch nehmen möchten oder nicht, sofern per Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt ist;
  • unverzüglich oder ggf. innerhalb eines als klinisch akzeptabel geltenden Zeitraums die erforderlichen Gesundheitsversorgungsleistungen zu erhalten;
  • die am besten geeigneten und nach den medizinischen Berufsgrundsätzen technisch angepassten Gesundheitsversorgungsleistungen zu erhalten;
  • Inhaber der Rechte auf Schutz personenbezogener Daten und Schutz des Privatlebens zu sein;
  • auf Vertraulichkeit persönlicher Daten;
  • dass sie über ihre Situation, die alternativen Behandlungsmethoden und die eventuelle Entwicklung ihres Gesundheitszustands aufgeklärt werden;
  • unabhängig von der Religion, zu der sie sich bekennen, religiösen Beistand zu erhalten;
  • bei den Gesundheitsdiensten nach dem Gesetz eine Beschwerde oder eine Reklamation einzulegen, und eine Entschädigung für erlittene Schäden zu erhalten;
  • Rechtsträger zu bestimmen, die sie und ihre Interessen vertreten;
  • von einer von ihnen gewählten Person begleitet zu werden, wenn sie einen Notdienst des SNS aufsuchen;
  • Schwangere dürfen während aller Phasen der Geburt in einer Gesundheitseinrichtung von einer beliebigen Person begleitet werden, die sie selbst bestimmen dürfen;
  • Kinder, Personen mit Behinderungen, pflegebedürftige Personen und Personen mit einer unheilbaren Krankheit in fortgeschrittenem Stadium bzw. im Endstadium dürfen sich bei ihrem stationären Aufenthalt in einer Gesundheitseinrichtung von Familienangehörigen begleiten lassen.

Die Anspruchsberechtigten der Gesundheitsdienste haben folgende Pflichten. Sie müssen:

  1. die Rechte der anderen Anspruchsberechtigten und des medizinischen Fachpersonals achten;
  2. die Regeln zur Organisation und Funktionsweise der Gesundheitsdienste und -einrichtungen berücksichtigen;
  3. mit dem medizinischen Fachpersonal in Bezug auf ihre persönliche Situation kooperieren;
  4. falls zutreffend, die Kosten für die Erbringung der Gesundheitsversorgungsleistungen zahlen.

Mit der Charta der Zugangsrechte wird die Erbringung von Gesundheitsversorgungsleistungen durch den SNS und die Einrichtungen, die an den SNS angeschlossen sind, in einem für den Gesundheitszustand jedes Anspruchsberechtigen des SNS medizinisch vertretbaren Rahmen und in Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften sichergestellt.

In der Charta der Zugangsrechte sind folgende Punkte festgelegt:

a) die maximalen Wartezeiten, die den Anspruchsberechtigten garantiert werden;

b) das Recht der Anspruchsberechtigten, über diese Wartezeit informiert zu werden.

Um dem Recht der Anspruchsberechtigten auf Information nachzukommen, haben die Einrichtungen des SNS und die Einrichtungen, die an den SNS angeschlossen sind, folgende Pflichten:

a) sie müssen an für die Anspruchsberechtigten gut zugänglichen und leicht identifizierbaren Stellen und aufgeschlüsselt nach Krankheit oder Krankheitsgruppen aktuelle Informationen über die für unterschiedliche Dienstleistungen garantierten maximalen Wartezeiten anbringen;

b) den Anspruchsberechtigen während der Terminvereinbarung in elektronischer Form oder per Post über die maximale ihm garantierte Wartezeit für die Erbringung der von ihm benötigten Behandlung informieren;

c) den Anspruchsberechtigten, immer wenn eine Aktivierung des Referenzierungsmechanismus zwischen den Einrichtungen des SNS erforderlich ist, über die maximale ihm garantierte Wartezeit für Gesundheitsversorgungsleistungen in der entsprechenden Referenzeinrichtung entsprechend Buchstabe b informieren;

d) den Anspruchsberechtigten, immer wenn die Einrichtungen des SNS keine freien Kapazitäten mehr haben und eine Referenzierung an die Einrichtungen des privaten Sektors erforderlich ist, im Einklang mit Buchstabe b entsprechend informieren;

e) auf ihren Internetseiten aktuelle Informationen über die maximalen für die verschiedenen Gesundheitsversorgungsleistungen garantierten Wartezeiten zur Verfügung stellen;

f) bis zum 31. März jedes Jahres einen umfassenden Bericht über den Zugang zu den von ihnen gewährten Gesundheitsversorgungsleistungen veröffentlichen und verbreiten. Diese Berichte werden jährlich nach dem Zufallsprinzip von der Generalinspektion der Gesundheitsaktivitäten geprüft.

Sollte die garantierten maximalen Wartezeiten nicht eingehalten werden, wird den Anspruchsberechtigten das Recht zuerkannt, bei der Aufsichtsbehörde für Gesundheitsfragen (ERS) entsprechend der einschlägigen Rechtsvorschriften, eine Beschwerde einzulegen.

Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und der Richtlinie 2012/52/EU mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen in nationales Recht wurden Regeln für den Zugang zur grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und die Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung in der Europäischen Union geschaffen.

Für den Zugang zu einer geplanten grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung und das Anrecht auf eine anschließende Kostenerstattung für eine Sachleistung muss der Begünstigte des SNS eine vorherige Genehmigung einholen. Die anderen Gesundheitsversorgungsleistungen, die jedoch nicht der vorherigen Genehmigung für die Kostenerstattung unterliegen, sind Gegenstand der Vorschriften gemäß dem Gesetz Nr. 52/2014 vom 25. August. Die Beantragung der vorherigen Genehmigung und der Kostenerstattung muss über das Patientenportal erfolgen.

Im Fall von außerplanmäßigen Gesundheitsversorgungsleistungen ermöglicht die Europäische Krankenversicherungskarte den Zugang zu diesen Leistungen, wenn sich die Anspruchsberechtigten eines Systems der sozialen Sicherheit eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz vorübergehend in diesem Raum bewegen (z. B. im Rahmen eines Urlaubs). Durch diese Karte erhalten die Begünstigten einen gleichwertigen Zugang zu Gesundheitsversorgungsleistungen der öffentlichen Hand wie die Bürger des Landes, in dem sie sich besuchsweise aufhalten.

Fachsprache übersetzt

Nationaler Gesundheitsdienst SNS (Serviço Nacional de Saúde): Dem SNS gehören alle Einrichtungen und amtlichen Stellen mit Zuständigkeit für die Erbringung von Gesundheitsversorgungsleistungen an, die dem Gesundheitsministerium unterstehen.

Gesundheitsversorgungsleistungen der Primärversorgung: Behandlungen, die im Wesentlichen durch die Gesundheitszentren durchgeführt werden. Die Gesundheitszentren stellen die Basis des Gesundheitssystems für grundlegende, präventive oder kurative Gesundheitsversorgungsleistungen für die Bevölkerung dar. Dort arbeiten größtenteils Familien-/Allgemeinärzte, Ärzte für öffentliche Gesundheit (Gesundheitsdelegierte) und Krankenpflegepersonal.

Gesundheitsversorgungsleistungen der Sekundärversorgung / Krankenhausleistungen / Facharztleistungen: Leistungen, die durch Krankenhäuser erbracht werden. Ihre Tätigkeit umfasst Behandlung und Wiedereingliederung, die entweder im Krankenhausumfeld oder ambulant erbracht werden. Sie können zur Prävention von Krankheiten, Lehre und wissenschaftlichen Forschung beitragen.

Die Allgemeinkrankenhäuser integrieren die verschiedenen Abteilungen und die spezialisierten Krankenhäuser, in denen eine bestimmte Anzahl von Betten an eine Fachabteilung gebunden ist oder die ausschließlich oder insbesondere Versorgungsleistungen für Personen einer bestimmten Altersgruppe erbringen.

Notruf: klinische Funktionseinheit einer Gesundheitseinrichtung, die jederzeit am Tag und in der Nacht rund um die Uhr Gesundheitsversorgungsleistungen für Personen erbringt, die ein gesundheitliches Problem haben, einen plötzlichen Unfall erleiden oder deren Gesundheitszustand sich verschlechtert.

Selbstbeteiligung: Einbehalt durch den Nationalen Gesundheitsdienst, der direkt den Anspruchsberechtigten in Rechnung gestellt wird und eine Regulierungsmaßnahme für die Inanspruchnahme der Gesundheitsdienste darstellt.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Staatsangehörige, ausgestellt von der Ausländer- und Grenzkontrollbehörde;
  • Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Bürger, ausgestellt von der Gemeindeverwaltung (Junta de Freguesia);
  • Aufenthaltskarte für Bürger der EU, ausgestellt vom Stadtrat (Câmara Municipal) des Wohnsitzes;
  • Asylantrag bei der Ausländer- und Grenzkontrollbehörde;
  • Antrag auf den Flüchtlingsstatus bei der Ausländer- und Grenzkontrollbehörde;
  • Ärztliche Schwangerschaftsbescheinigung;
  • am Tag der Bewertung oder der Neubewertung gültiger Behindertenausweis zum Einsatz für unterschiedliche Zwecke (amtliche Vorlage), aus dem ein Behinderungsgrad ab 60 % hervorgeht;
  • Bescheinigung (eigene Vorlage) des Arbeitsamts zur Bestätigung einer Bedürftigkeit.

Welche Rechte Sie haben

Auf den folgenden Websites können Sie mehr über Ihre Rechte gemäß portugiesischer Gesetzgebung erfahren. Diese werden weder von der Europäischen Kommission bereitgestellt noch repräsentieren sie die Haltung der Kommission:

Kontakt

Administração Central do Sistema de Saúde, IP

Parque de Saúde de Lisboa

Edifício 16

Avenida do Brasil, 53
1700-063Lisboa

PORTUGAL

E-Mail: geral@acss.min-saude.pt

Website: www.acss.min-saude.pt/

Tel. +351 217925500
Fax +351 217925848

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