Beschäftigung, Soziales und Integration

Portugal - Beihilfen für Elternschaft - Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption

Dieser Abschnitt enthält Informationen zu Beihilfen, die sozialversicherten Personen in Portugal für Elternschaft (Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption) gewährt werden.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Es haben Anspruch auf Beihilfe:

  • Arbeitnehmer;
  • Selbstständige und
  • freiwillig Sozialversicherte.

Es haben Anspruch auf Sozialbeihilfe:

  • Personen, die keine Beiträge zur Sozialversicherung oder zu einem anderen obligatorischen System des Sozialschutzes leisten, oder Personen, die Beiträge leisten, jedoch nicht die notwendigen Bedingungen für einen Leistungsanspruch erfüllen.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Beihilfen:

Anspruchsberechtigte müssen:

  • vor dem Zeitpunkt, ab dem die Beschäftigung nicht mehr ausgeübt werden kann, über einen Zeitraum von mindestens sechs Kalendermonaten - aufeinanderfolgend oder mit Unterbrechungen - Beiträge zur Sozialversicherung geleistet haben (oder Wartezeit);
  • Bei der Berechnung der sechs Monate werden die Zeiträume berücksichtigt, in denen Beiträge zu anderen Sozialschutzsystemen im In- oder Ausland geleistet wurden, die dieselbe Art des sozialen Schutzes abdecken, sofern sie sich zeitlich nicht überschneiden;
  • die entsprechenden unbezahlten Urlaubszeiten, Abwesenheiten und Freistellungstage gemäß Arbeitsgesetzbuch oder andere entsprechende Zeiten genommen bzw. beantragt haben;
  • bis zum Ende des Quartals unmittelbar vor dem Monat, in dem sie aufgrund der Geburt ihres Kindes aufhören zu arbeiten, Beiträge zur Sozialversicherung geleistet haben, sofern sie selbstständig oder freiwillig sozialversichert sind.

Sozialbeihilfen:

  • Anspruchsberechtigte müssen ihren Wohnsitz in Portugal haben oder Gebietsansässigen gleichgestellt sein;
  • ihre Vermögenswerte dürfen 115.303,20 EUR (240 x IAS) nicht überschreiten;
  • das monatliche Pro-Kopf-Einkommen der im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Familienangehörigen muss unter der Grenze von 383,34 EUR liegen; dies entspricht 80 % des Indexwerts für soziale Unterstützungen (IAS);
  •  Das monatliche Pro-Kopf-Einkommen der im Haushalt des Anspruchsberechtigten lebenden Familienangehörigen berechnet sich aus der Gesamtsumme ihrer monatlichen Einkünfte geteilt durch ihre Anzahl, bei unterschiedlicher Gewichtung der einzelnen Mitglieder.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Anfängliches Elterngeld (subsídio parental inicial)

Anfängliches Elterngeld wird für 120 oder 150 aufeinanderfolgende Tage gewährt, abhängig von der Wahl der Eltern und unbeschadet der Rechte der Mutter. Der Zeitraum von 120 bis 150 Tagen kann von Vater und Mutter gleichzeitig genommen werden. Im Falle einer Totgeburt besteht ein Anspruch auf 120 Tage.

Die Dauer von 120 oder 150 Tagen kann unter folgenden Umständen um 30 Tage verlängert werden:

  • bei geteiltem Elternurlaub, wenn jeder Elternteil nach dem für die Mutter vorgesehenen Pflichturlaub (42 Tage ab Geburt) einen Zeitraum von 30 aufeinanderfolgenden Tagen bzw. zwei Zeiträume von jeweils 15 aufeinanderfolgenden Tagen in Anspruch nimmt.

Im Falle einer Lebendgeburt von Mehrlingen, werden pro Kind - außer für das erste Kind - 30 zusätzliche aufeinanderfolgende Tage gewährt.

Wird der anfängliche Elternurlaub nicht geteilt, und unbeschadet der Rechte der Mutter (Pflichturlaub von sechs Wochen), kann das anfängliche Elterngeld dem Vater zugeteilt werden, wenn dieser es beantragt und sofern die Mutter erwerbstätig ist und die genannte Beihilfe selbst nicht in Anspruch nimmt.

Sollte keine Erklärung über die Teilung eingereicht werden, wird das Recht auf anfängliches Elterngeld der Mutter zuerkannt.

Wird das Kind aufgrund einer besonderen medizinischen Behandlung ins Krankenhaus eingewiesen, wird das Elterngeld für maximal 30 Tage verlängert. In Fällen, in denen das Kind vor der 34. Woche geboren wird, wird das Elterngeld um die gesamte Dauer des Krankenhausaufenthalts des Kindes und im Anschluss daran um weitere 30 Tage verlängert.

Anfängliches der Mutter vorbehaltenes Elterngeld (subsídio parental inicial exclusivo da mãe)

Diese Beihilfe steht der Mutter für einen Zeitraum von bis zu 72 Tagen zu und umfasst:

  • wahlweise bis zu 30 Tage vor der Entbindung;
  • 42 Tage (6 Wochen) Pflichturlaub unverzüglich nach der Entbindung.

Diese Zeiträume werden auf den Bezugszeitraum für das anfängliche Elterngeld angerechnet.

Anfängliches dem Vater vorbehaltenes Elterngeld (subsídio parental inicial exclusivo do pai)

Diese Beihilfe steht dem Vater zu und umfasst:

  • einen Pflichturlaub von 20 Werktagen, der sich wie folgt unterteilt:
    • 5 aufeinanderfolgende Tage unmittelbar nach der Geburt des Kindes;
    • 15 Tage, aufeinanderfolgend oder nicht, während der ersten 6 Wochen nach der Geburt des Kindes sowie;
  • einen freiwilligen Urlaub von 5 Werktagen, aufeinanderfolgend oder nicht, sofern er nach dem Pflichturlaub von 15 Tagen sowie während des Zeitraums genommen wird, in dem die Mutter anfängliches für die Mutter vorgesehenes Elterngeld erhält.

Im Falle einer Totgeburt hat der Vater keinen Anspruch auf diesen freiwilligen Urlaub.

Im Falle einer Mehrlingsgeburt erhält der Vater für jedes lebend geborene Kind - außer für das erste Kind - für jeden der Zeiträume von 20 oder 5 Tagen 2 weitere Urlaubstage, die unmittelbar im Anschluss an den jeweiligen Zeitraum zu nehmen sind.

Anfängliches Elterngeld bei Verhinderung der Inanspruchnahme des Urlaubes durch einen Elternteil (subsídio parental inicial de um progenitor em caso de impossibilidade do outro): wird im Fall einer ärztlich bescheinigten körperlichen oder geistigen Unfähigkeit (solange diese besteht) sowie im Fall des Todes eines Elternteils bis zum Ende des anfänglichen Elternurlaubes, auf welchen dieser Elternteil noch Anspruch hat, gewährt.

Erweitertes Elterngeld (subsídio parental alargado): wird bei Unterstützungsbedarf eines Kindes über einen Zeitraum von bis zu drei Monaten unmittelbar nach Ablauf des anfänglichen Elterngeldes oder des erweiterten Elterngeldes des anderen Elternteils gewährt.

Adoptionsbeihilfe (subsídio por adoção): wird Adoptiveltern bei einer Adoption eines Minderjährigen unter 15 Jahren gewährt. Die Kinder des Ehepartners oder des Lebenspartners dürfen nicht berücksichtigt werden. Die Beihilfe entspricht, mit den entsprechenden Anpassungen, dem anfänglichen Elterngeld sowie dem erweiterten Elterngeld.

Höhe der Beihilfen

Die Höhe der Beihilfen wird als Prozentsatz vom Referenzeinkommen des Anspruchsberechtigten berechnet:

Beihilfe

Dauer

% des Referenzeinkommens

Anfängliches Elterngeld

Adoptionsbeihilfe

120 Tage

100 %

150 Tage

80 %

Geteiltes anfängliches Elterngeld

Geteilte Adoptionsbeihilfe

150 Tage (120+30)

100 %

180 Tage (150+30)

83 %

Erweitertes Elterngeld

Erweiterte Adoptionsbeihilfe

bis 3 Monate

25 %

Mindestsatz: Die Beihilfe darf 12,81 EUR pro Tag nicht unterschreiten (entspricht 80 % von 1/30 des Indexwertes IAS).

Der Indexwert IAS beträgt 480,43 EUR.

Zu Sozialversicherungszwecken werden die Zeiten, in denen Elterngeld gewährt wird, mit den Zeiten einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit gleichgestellt.

Die Höhe der Sozialbeihilfen (subsídios sociais) wird als Prozentsatz vom Indexwert IAS berechnet:

Sozialbeihilfe

Dauer

% des Indexwerts IAS

Anfängliches Elterngeld

120 Tage

80 % (12,81 EUR pro Tag)

Adoptionsbeihilfe

150 Tage

64 % (10,25 EUR pro Tag)

Geteiltes anfängliches

150 Tage (120+30)

80 % (12,81 EUR pro Tag)

Elterngeld

180 Tage (150+30)

66 % (10,57 EUR pro Tag)

Im Rahmen des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Adoptionsschutzes werden zudem folgende Beihilfen geleistet:

Mutterschaftsgeld bei klinischen Schwangerschaftsrisiken (subsídio por risco clínico durante a gravidez): wird in Situationen gewährt, in denen ein klinisches Schwangerschaftsrisiko für die Mutter oder das Kind festgestellt wird, das eine weitere Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unmöglich macht. Dieses Risiko muss ärztlich bescheinigt werden.

Beihilfe, um sich zu einem Krankenhaus außerhalb der Wohnsitzinsel der Schwangeren zu begeben (subsídio por deslocação a unidade hospitalar fora da ilha de residência da grávida): wird in Situationen gewährt, wenn es an technischen und personellen Ressourcen am Wohnsitz fehlt.

Mutterschaftsgeld bei Schwangerschaftsabbruch (subsídio por interrupção da gravidez): wird bei Schwangerschaftsabbruch gewährt, der eine weitere Ausübung der beruflichen Tätigkeit unmöglich macht. Dies muss ärztlich bescheinigt werden.

Mutterschaftsgeld bei besonderen Gefährdungen (subsídio por riscos especiíficos): erhalten Schwangere, Wöchnerinnen und Stillende, die Nachtarbeit ausüben oder Stoffen, Prozessen oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt sind, die eine Gefahr für ihre Gesundheit und Sicherheit darstellen.

Beihilfe zur Kinderbetreuung (bei Krankheit oder einem Unfall, subsídio para assistência a filho): wird gewährt, wenn eine Betreuung des Kindes unbedingt erforderlich ist und nicht aufgeschoben werden kann.

Hilfe zur Pflege behinderter, chronisch kranker oder an Krebs erkrankter Kinder (subsídio para assistência a filho com deficiência, doença crónica ou doença oncológica): wird gewährt, wenn die berufliche Tätigkeit nicht weiter ausgeübt werden kann, da ein Kind, das mit dem Anspruchsberechtigten zusammenlebt, der Pflege bedarf.

Hilfe zur Pflege von Enkelkindern (subsídio para assistência a netos): wird Großeltern in zwei Fällen gewährt: nach der Geburt von Enkeln, die mit dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben und bei denen ein Elternteil unter 16 Jahren alt ist, oder bei Unfall oder Krankheit eines minderjährigen Enkelkindes oder, unabhängig vom Alter, für ein Kind mit Behinderung oder einer chronischen Krankheit, wenn die Eltern arbeiten müssen und es nicht unterstützen können.

Die Hilfe bei der Geburt eines Enkels erhält entweder ein Großelternteil alleine oder die beiden Großelternteile teilen sie sich.

Die Hilfe zur Pflege von Enkelkindern wird gewährt, wenn die Eltern berufstätig sind und keine Möglichkeit haben, die Kinderbetreuung zu übernehmen, und wenn sie die diesbezügliche Beihilfe nicht in Anspruch nehmen.

Beihilfen

Dauer

Tagessatz Prozentsatz des Referenz-einkommens (RE)

bei klinischen Schwangerschaftsrisiken

für die Zeit, die als erforderlich erachtet wird, um das Auftreten des Risikos zu verhindern

100 % des RE

bei Schwangerschaftsabbruch

Zeitraum zwischen 14 und 30 Tagen

bei besonderen Gefährdungen

für den Zeitraum, der für eine Vermeidung der Gefährdung erforderlich ist und falls der Arbeitgeber der gefährdeten Frau keine anderen Aufgaben übertragen kann

zur Kinderbetreuung

Kinder unter 12 Jahren oder bei Behinderung oder chronischer Krankheit des Kindes ohne Altersbegrenzung: bis zu 30 Tage, aufeinanderfolgend oder nicht, pro Kalenderjahr bzw. während eines eventuellen Krankenhausaufenthaltes

Kinder ab 12 Jahren: bis zu 15 Tage, aufeinanderfolgend oder nicht, pro Kalenderjahr

zur Pflege behinderter,chronisch kranker oder an Krebs erkrankter Kinder

Bis zu sechs Monate, verlängerbar auf maximal vier Jahre

65 % des RE - der monatl. Höchstbetrag entspricht 2xIAS

zur Pflege von Enkelkindern

Geburt: 30 aufeinanderfolgende Tage nach der Geburt

100 % des RE

Pflege eines minderjährigen Enkelkinds oder, unabhängig von seinem Alter, eines Enkelkindes mit Behinderung oder chronischer Krankheit: für die entsprechende Anzahl der Tage, die von den Eltern nicht in Anspruch genommen wurden

65 % des RE

Das Mutterschaftsgeld bei klinischen Schwangerschaftsrisiken, bei Schwangerschaftsabbruch, wenn sich eine Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb ihrer Wohnsitzinsel begeben muss und bei besonderen Gefährdungen beläuft sich auf 80 % von 1/3 des IAS.

Fachsprache übersetzt

IAS: Indexwert für soziale Unterstützungen (Indexante dos Apoios Sociais).

Gebietsansässigen Gleichgestellte:

  • Ausländische Staatsangehörige, die nicht unter ein internationales Abkommen oder das Gemeinschaftsrecht fallen;
  • Ausländer mit gültigem Aufenthaltstitel oder einer Verlängerung des Aufenthaltsrechts.

Wartezeit: die für einen Leistungsanspruch erforderliche Mindestbeschäftigungszeit, in der Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden.

Referenzeinkommen: Anhand dieses Wertes wird die Höhe der Beihilfen berechnet. In diesem Fall wird der Mittelwert aller Vergütungen herangezogen, die der Sozialversicherung vonseiten des Arbeitgebers in den sechs Monaten (gezählt ab dem zweiten Monat vor dem Monat, in dem die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit eingetreten ist), gemeldet wurden. Davon ausgeschlossen sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie andere gleichartige Leistungen.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • RP5049-DGSS: Antrag auf Elterngeld
  • RP5050-DGSS: Antrag auf Adoptionsbeihilfen und erweiterte Adoptionsbeihilfe;
  • RP5051-DGSS: Antrag auf Mutterschaftsgeld bei klinischen Schwangerschaftsrisiken, bei Schwangerschaftsabbruch,bei besonderen Gefährdungen und wenn sich eine Schwangere in ein Krankenhaus außerhalb ihrer Wohnsitzinsel begeben muss;
  • RP5052-DGSS: Antrag auf Beihilfe zur Kinderbetreuung
  • RP5053-DGSS: Antrag auf Hilfe zur Pflege behinderter,chronisch kranker oder an Krebs erkankter Kinder;
  • RP5054-DGSS: Antrag auf Hilfe zur Pflege von Enkelkindern;
  • RP5061-DGSS: Erklärung zur Verlängerung der Hilfe zur Pflege behinderter, chronisch kranker oder an Krebs erkankter Kinder;
  • RP5092-DGSS: Antrag auf spezifische Beihilfe im Fall der Krankenhauseinweisung des Kindes oder auf das erweiterte Elterngeld;
  • RP5003-DGSS: Antrag auf Leistungen als Ersatz für Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Diese Formulare/Vordrucke sind auf der Website der portugiesischen So Sozialversicherung erhältlich.

  • Sie können die Leistung bei der Dienststelle „Segurança Social Direta“ beantragen.
  • Sie müssen das entsprechende Formular und die darauf angegebenen Unterlagen einreichen:
    • An den Schaltern der Sozialversicherung.
    • In den Bürgerbüros.

Welche Rechte Sie haben

Auf den folgenden Websites können Sie mehr über Ihre Rechte gemäß portugiesischer Gesetzgebung erfahren. Diese werden weder von der Europäischen Kommission bereitgestellt noch repräsentieren sie die Haltung der Kommission.

Publikationen und Websites der Europäischen Kommission:

Kontakt

Informationen über den sozialen Schutz bei Mutterschaft, Vaterschaft oder Adoption erhalten Sie über eine der folgenden Kontaktstellen:

Sozialversicherungshotline (Inland): 300 502 502/ 210 545 400

Persönlicher Beratungsdienst: Montag bis Freitag von 9.00 bis 18.00 Uhr, außer an Feiertagen

Automatischer Antwortdienst: rund um die Uhr, 7 Tage die Woche

aus dem Ausland: +351 300 502 502/+351 210 545 400.

Website der portugiesischen Sozialversicherung: www.seg-social.pt. Besuchen Sie dort die Seite „Segurança Social Direta“ (Direktzugang zur Sozialversicherung).

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