Beschäftigung, Soziales und Integration

Polen - Leistungen bei Pflegebedürftigkeit

In diesem Kapitel beschreiben wir, welche Geldleistungen an Personen zu zahlen sind, die sich nur eingeschränkt selbst versorgen können bzw. vollständig arbeitsunfähig sind.

Bei den beschriebenen Leistungen handelt es sich um folgende:

  • Sozialrente (renta socjalna)
  • Medizinische Betreuungsbeihilfe (zasiłek pielęgnacyjny)
  • Medizinische Pflegezulage (dodatek pielęgnacyjny)
  • Zusatzleistung für Personen, die nicht unabhängig leben können (Świadczenie uzupełniające dla osób niezdolnych do samodzielnej egzystencji)

In welcher Situation habe ich ein Recht auf Unterstützung?

Sozialrente kann von Personen beantragt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die völlig arbeitsunfähig sind aufgrund von Einschränkungen der Körperfunktionen, die auftraten:

  • vor Vollendung des 18. Lebensjahrs;
  • während der Schulzeit oder beim Studium in einer höheren Bildungseinrichtung, bevor das Alter von 25 Jahren erreicht wurde;
  • während der Promotion;
  • Sozialrente steht Personen zu, die in Polen leben.

Medizinische Betreuungsbeihilfe wird behinderten Kindern und Jugendlichen mit schwerer Behinderung sowie älteren Menschen bewilligt.

Medizinische Pflegezulage ist eine Zulage zur Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, die teilweise die Kosten der eingeschränkten Fähigkeit von Behinderten und Personen über 75 Jahren, sich selbst zu versorgen, decken soll (kann nicht gleichzeitig mit der medizinischen Betreuungsbeihilfe bezogen werden).

Zusatzleistung für Personen, die nicht unabhängig leben können wird Personen gewährt, die nicht unabhängig leben können aufgrund funktioneller Einschränkungen, die durch erhebliche Behinderung verursacht sind und durch die übermäßige Kosten für das alltägliche Leben entstehen.

Zu Leistungen für Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig geworden sind, lesen Sie unter „Invaliditätsrenten“.

Wenn Sie Informationen zu Leistungen für Betreuer behinderter Kinder bzw. Erwachsener suchen, lesen Sie bitte nach unter „Erziehungsgeld“.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Sozialrente kann von volljährigen Personen (die das 18. Lebensjahr vollendet haben) beantragt werden, die aufgrund von Einschränkungen der Körperfunktionen als vollständig arbeitsunfähig anerkannt worden sind.

Der Anspruch auf Sozialrente wird aufgehoben, wenn die Person im jeweiligen Monat Einkünfte erhalten hat, die 70 % des durchschnittlichen Monatslohns für das letzte Quartal übersteigt. Auf diese Einkünfte werden die meisten anderen Leistungen und Beihilfen angerechnet, sowie auch z. B. Einnahmen aus Vermietung.

Medizinische Versorgungsbeihilfe wird behinderten Kindern und Jugendlichen mit schwerer Behinderung sowie älteren Menschen bewilligt.

Anspruch auf medizinische Betreuungsbeihilfe haben:

  • behinderte Kinder unter 16 Jahren;
  • Personen über 16 Jahren, die eine amtlich bescheinigte mittlere bis schwere Behinderung haben, die aufgetreten ist, bevor das 21. Lebensjahr vollendet wurde;
  • Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben.

Medizinische Pflegezulage ist eine Zulage zur Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, die teilweise die Kosten der eingeschränkten Fähigkeit zu einer selbstständigen Lebensführung decken soll.

Um Anspruch auf diese Leistung zu haben, muss eine Person berechtigt sein, Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente zu beziehen sowie eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Einstufung als vollständig arbeitsunfähig und nicht in der Lage, ein eigenständiges Leben zu führen;
  • Mindestalter 75 Jahre.

Pflegebedürftige Personen in einer schwierigen finanziellen Situation können auch finanzielle Unterstützung im Rahmen des Sozialhilfesystems erhalten.

Zusatzleistung für Personen, die nicht unabhängig leben können wird gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • Mindestalter von 18 Jahren;
  • Behindertenausweis vorhanden, der bestätigt, dass die Person nicht in der Lage ist, unabhängig zu leben;
  • kein bestehender Bezug von Sozialleistungen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sowie kein Bezug eines Gesamtbetrags von Leistungen, der PLN 1.896,13 (€376) übersteigt;
  • polnische Staatsangehörigkeit.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich diesen Anspruch geltend machen?

Sozialrente

Die Sozialrente wird als Fixbetrag von 100% der Mindestrente für Erwerbsunfähigkeit gewährt.

Höhe der Sozialrente (Stand: 1. März 2022)

1.338,44 PLN monatlich

Von der Summe der Rente werden die Anzahlung auf die Einkommensteuer sowie der Beitrag zur Krankenversicherung abgezogen.

Die Anerkennung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit und ihrer voraussichtlichen Dauer nimmt der Vertrauensarzt der Sozialversicherung (ZUS) vor. Eine Person wird für vollständig arbeitsunfähig erklärt, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, irgendeine Arbeit zu leisten.

Medizinische Betreuungsbeihilfe

Höhe der medizinischen Betreuungsbeihilfe

215,84 PLN monatlich

Die medizinische Betreuungsbeihilfe wird unabhängig von den Einkünften der Familie ausgezahlt.

Um diese Leistung zu beantragen, ist ein Antrag an das örtliche Sozialamt samt den Dokumenten zum Nachweis der Behinderung zu stellen.

Medizinische Pflegezulage

Höhe der medizinischen Pflegezulage (Stand: März 2022)

256,44 PLN monatlich

Die Summe der medizinischen Pflegezulage wird nicht besteuert. Die Pflegezulage wird unabhängig von den Einkünften der Familie ausbezahlt.

Bei Personen, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, wird die medizinische Pflegezulage automatisch bewilligt.

In anderen Fällen ist eine entsprechende Bescheinigung des Arztes an die Niederlassung der Sozialversicherungsanstalt (ZUS) einzureichen.

Zusatzleistung für Personen, die nicht unabhängig leben können

Der Höchstbetrag entspricht 500 PLN pro Monat. Bei Bezug anderer Sozialleistungen darf der kumulierte Gesamtbetrag 1.896,13 PLN nicht überschreiten.

Fachsprache übersetzt

Sozialämter sind lokale Institutionen, die Aufgaben im Bereich der Sozialhilfe wahrnehmen, z. B. indem sie die Qualifikation für Sozialhilfeleistungen vornehmen. Sozialämter befinden sich in jeder Kommune.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Ihre Rechte

Die folgenden Links verschaffen Ihnen einen Einblick in Ihre Rechte. Hierbei handelt es sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch um eine Darstellung der Auffassungen der Europäischen Kommission:

Websites und Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Wen kann ich kontaktieren?

Ministerium für Familie und Soziales - Abteilung für Sozialversicherungen
(in Verbindung mit der Sozialrente, der medizinischen Pflegezulage und der Zusatzleistung für Personen, die nicht unabhängig leben können)
ul. Nowogrodzka 1/3/5
00-513 Warschau
POLEN
Tel. +48 538117390
Internet: www.mpips.gov.pl
E-Mail: info@mrips.gov.pl

Ministerium für Familie und Soziales - Abteilung für Familienpolitik
(in Verbindung mit der medizinischen Betreuungsbeihilfe)
ul. Nowogrodzka 1/3/5
00-513 Warschau
POLEN
Tel. +48 539117230
Internet: www.gov.pl/rodzina
E-Mail: info@mrips.gov.pl

Sozialversicherungsanstalt (ZUS) – Hauptgeschäftsstelle
(in Verbindung mit der Sozialrente, der medizinischen Pflegezulage und der Zusatzleistung für Personen, die nicht unabhängig leben können)

ul. Szamocka 3, 5
01-748 Warschau
POLEN
Internet: www.zus.pl

Telefonisches Servicezentrum der Sozialversicherungsanstalt

Die Berater stehen werktags von 7.00 bis 18.00 Uhr zur Verfügung. Das Automatische Informationszentrum ist 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche verfügbar.

Telefonnummer für Anrufe aus polnischen Mobilfunknetzen sowie polnischem und ausländischem Festnetz: +48 22560160.

E-Mail-Adresse für allgemeine Anfragen: cot@zus.pl.

Suchmaschine für Niederlassungen der Sozialversicherungsanstalt nach Ort bzw. PLZ.

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen