Beschäftigung, Soziales und Integration

Luxemburg - Hinterbliebenenpension

In diesem Kapitel erhalten Sie wissenswerte Informationen für die Inanspruchnahme einer Hinterbliebenenpension.

Wenn der Verstorbene in einem anderen Land der Europäischen Union gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge geleistet hat, können die entsprechenden Versicherungszeiten für die Festlegung Ihres Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen in Luxemburg berücksichtigt werden.

In welchen Situationen kann ich die Leistungen beantragen?

Verstirbt ein berufstätiger Versicherter (Arbeitnehmer) oder ein Empfänger einer Invaliden- oder Alterspension, hat dessen Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner prinzipiell Anspruch auf eine Leistung, die als Hinterbliebenenpension bezeichnet wird.

Diese Hinterbliebenenpension können somit folgende Personen in Anspruch nehmen:

  • der hinterbliebene Ehepartner (Witwe oder Witwer);
  • der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner;
  • der geschiedene Ehepartner;
  • der ehemalige eingetragene Lebenspartner;
  • Verwandte und Verschwägerte in direkter Linie oder Verwandte einer Seitenlinie bis zum zweiten Grad, die mit dem Versicherten in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben;
  • Kinder des Verstorbenen.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Voraussetzungen für die Gewährung

In verschiedenen Fällen kann der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner eines verstorbenen Versicherten oder Empfängers einer Pension eine Hinterbliebenenpension erhalten:

  • Die Erfüllung einer Wartezeit ist nicht erforderlich, wenn der verstorbene Versicherte Empfänger einer Alterspension oder Invalidenpension war.
  • In den anderen Fällen muss der Verstorbene Versicherungszeiten in der Pflichtversicherung von mindestens 12 Monaten während der letzten 3 Jahre vor dem Ableben erworben haben.
  • Die Erfüllung einer Wartezeit ist nicht erforderlich, falls der Tod auf einen Unfall oder auf eine Berufskrankheit zurückzuführen ist.

Bedingungen für den Ehepartner (oder eingetragenen Lebenspartner)

Stirbt der Versicherte, so kann der hinterbliebene Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension erheben, wenn:

  • die Ehe oder die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt des Todes entweder mindestens 1 Jahr gedauert hat oder wenigstens 1 Jahr nach dem Beginn der Alters- oder Invalidenpension gedauert hat;
  • der Versicherte zum Zeitpunkt der Eheschließung oder dem Eintragen der Partnerschaft kein Empfänger einer Alters- oder Invalidenpension war;
  • es sei denn, der Tod ist die Folge eines Unfalls, der sich nach der Eheschließung oder dem Eintragen der Partnerschaft ereignet hat, oder dass aus der Ehe bzw. Partnerschaft ein geborenes oder gezeugtes Kind hervorgegangen ist.

Bedingungen für den geschiedenen Ehepartner (oder ehemaligen Lebenspartner)

  • Ein geschiedener Ehepartner oder ehemaliger Lebenspartner darf keine neue Ehe geschlossen oder eine neue Partnerschaft eingetragen haben.
  • Die Hinterbliebenenpension des geschiedenen Ehepartners bzw. ehemaligen Lebenspartners wird entsprechend den zurückgelegten Versicherungszeiten des versicherten Ehepartners bzw. Lebenspartners während der Ehezeit oder Partnerschaft im Verhältnis zum gesamten Versicherungsverlauf festgelegt.
  • Wenn es zum Zeitpunkt des Ablebens des Versicherten einen (oder mehrere) geschiedene(n) Ehepartner/ehemalige(n) Lebenspartner sowie einen aktuellen Ehepartner/Lebenspartner gibt, wird die Hinterbliebenenpension im Verhältnis der Dauer der Ehen bzw. Lebenspartnerschaften aufgeteilt.

Bedingungen für die Familienmitglieder

Um als eine dem hinterbliebenen Ehepartner bzw. Lebenspartner gleichgestellte Person angesehen zu werden, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  • Die betroffene Person muss mindestens für die Dauer von fünf Jahren vor dem Versterben des Versicherten oder Empfängers der Pension mit diesem in einer Haushaltsgemeinschaft gelebt haben;
  • während des gleichen Zeitraums muss sie zu seinem Haushalt gehört haben;
  • der Versicherte oder der Pensionsempfänger muss während des gleichen Zeitraums einen entscheidenden Teil zu ihrem Unterhalt beigetragen haben;
  • zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten oder des Pensionsempfängers muss die Person über 40 Jahre alt sein.

Bedingungen für Waisen

Rechtmäßige Kinder haben nach dem Tod des Vaters oder der Mutter Anspruch auf eine Waisenrente, bis sie heiraten oder eine Lebenspartnerschaft eintragen lassen (außer im Falle eines Studiums).

Die Waisenpension wird bis zum 18. Lebensjahr gewährt, kann jedoch im Falle eines Studiums bis zum 27. Lebensjahr aufrechterhalten werden.

Welche Ansprüche habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Berechnungsweise der Pension

Die Hinterbliebenenpension entspricht einem Teil der personengebundenen Pension, auf die der Verstorbene im Falle einer Invalidität Anspruch hatte oder Anspruch gehabt hätte:

Hinterbliebenenpension für Ehe- oder Lebenspartner

Waisenpension

Pauschalsteigerungen

1

1/3

Proportionale Steigerungen

3/4

1/4

Pauschale Sondersteigerungen

1

1/3

Proportionale Sondersteigerungen

3/4

1/4

Eine Hinterbliebenenpension kann durch Einnahmen aus einer beruflichen Tätigkeit, persönliche Renten, Ersatzeinkommen oder sogar eine andere Pension ergänzt werden. Dies innerhalb bestimmter Grenzen.

Übersteigt die Summe der Hinterbliebenenpension und der persönlichen Einkommen des Empfängers einen bestimmten Betrag, wird der Betrag der Hinterbliebenenpension reduziert.

Ebenso darf die Gesamtsumme der Hinterbliebenenpension nicht 100 % der Pension (bzw. der mutmaßlichen Pension) des Verstorbenen übersteigen. Außerdem darf sie nicht über dem Durchschnittsbetrag der 5 höchsten Gehälter während des Versicherungsverlaufes des Verstorbenen liegen. Sollte dies der Fall sein, werden die Pensionen anteilig gekürzt.

Anzumerken ist, dass die Waisenpension nicht unter einem Betrag von 562,53 EUR liegen darf und die Pension eines hinterbliebenen Ehepartners oder Lebenspartners nicht unter 2.061,25 EUR, wenn der Versicherte eine vollständige Versicherungszeit von 40 Jahren erworben hat.

Waisen, die Vater und Mutter verloren haben, erhalten das Doppelte des festgelegten Betrags als Pension.

Anträge auf Hinterbliebenenpension müssen bei der nationalen Pensionsversicherungsanstalt (Caisse nationale d’assurance pension, CNAP) eingereicht werden.

Fachsprache übersetzt

  • Nationale Pensionsversicherungsanstalt (Caisse nationale d’assurance pension, CNAP): Leitungsorgan des Pensionsversicherungssystems des Privatsektors.
  • Eingetragener Lebenspartner: Unter Lebenspartnerschaft (oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft) versteht man eine Haushaltsgemeinschaft von zwei Personen unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts, die als Paar zusammenleben und die vor dem Standesbeamten der Gemeinde ihres Wohnsitzes eine eingetragene Lebenspartnerschaft (PACS) geschlossen haben.
  • Rechtmäßige Kinder: In diesem Fall sowohl eheliche als auch ihnen gleichgestellte Kinder, die insbesondere für ehelich erklärte, adoptierte und uneheliche Kinder sowie alle Vollwaisen sein können, deren Lebensunterhalt und Erziehung durch den Versicherten oder den Pensionsempfänger während der 10 Monate vor seinem Tode aufgebracht wurden.

Auszufüllende Formulare

Das Antragsformular für Hinterbliebenenrente steht auf der Website der nationalen Pensionsversicherungsanstalt zum Download zur Verfügung.

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte erfahren. Es handelt sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch repräsentieren die Seiten die Haltung der Kommission:

Veröffentlichungen und Websites der Kommission:

Ihre Ansprechpartner

Caisse nationale d’assurance pension (CNAP)

1a boulevard Prince-Henri L-2096 Luxembourg

Tel. +352 22 41 41-1

Kontaktformular: https://www.cnap.lu/accueil-mail/

Website: http://www.cnap.lu

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