Beschäftigung, Soziales und Integration

Luxemburg - Invalidenpension

In diesem Kapitel erhalten Sie wissenswerte Informationen für die Inanspruchnahme einer Invalidenpension.

Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, können die entsprechenden Versicherungszeiten für die Festlegung Ihres Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität in Luxemburg berücksichtigt werden.

In welchen Situationen kann ich die Leistungen beantragen?

Wenn Sie Angestellter und unter 65 Jahre alt sind, können Sie, wenn Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf oder eine andere Ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechende Beschäftigung nicht mehr ausüben können, eine Invalidenpension in Anspruch nehmen, um Ihre Bedürfnisse zu decken.

Hinweis: Wenn Sie ein Alter von 65 Jahren erreichen, wird Ihre Invalidenpension in eine Alterspension umgewandelt.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Die Bewertung des Invaliditätszustands erfolgt auf der Grundlage eines Bescheids des Medizinischen Kontrolldienstes der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale, CMSS).

Folgende Voraussetzungen gelten für die Gewährung der Invalidenpension:

  • Sie sind jünger als 65 Jahre.
  • Das Invaliditätskriterium wird vom Medizinischen Kontrolldienst der Sozialversicherung anerkannt.
  • Sie müssen das Bestehen einer mindestens 12-monatigen Mitgliedschaft in der Sozialversicherung während der 3 Jahre vor Eintritt der Invalidität oder vor Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld nachweisen. Wenn jedoch die Invalidität auf einen Unfall (ganz gleich welcher Art) oder eine anerkannte Berufskrankheit, die während der Mitgliedschaft aufgetreten ist, zurückzuführen ist, ist keine Mindestmitgliedschaftsdauer erforderlich.
  • Sie müssen auf jegliche versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit, d. h. auf jede Tätigkeit, bei der das berufliche Einkommen ein Drittel des sozialen Mindestlohns übersteigt, verzichten.
  • Empfänger einer Invalidenpension, die jünger als 50 Jahre sind, können auf Empfehlung des Medizinischen Kontrolldienstes der Sozialversicherung zur Teilnahme an von der Pensionskasse vorgeschriebenen Rehabilitierungs- oder Umschulungsmaßnahmen verpflichtet werden.

Wenn es sich um eine vorübergehende Invalidität handelt, beginnt die Pension nach Ablauf des Krankengeldes oder nach Ablauf eines ununterbrochenen Invaliditätszustandes von 6 Monaten.

Wenn es sich um eine dauerhafte Invalidität handelt, beginnt die Pension am ersten Tage der nachgewiesenen Invalidität. Im Falle einer Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber wird die Invalidenpension erst nach dem Ende dieser Lohnfortzahlung ausgezahlt. Ist der genaue Beginn der Invalidität nicht festzustellen, wird der Beginn der Invalidenpension auf den Tag der Einreichung des Antrags festgesetzt.

Welche Ansprüche habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Die Invalidenpension kann für einen bestimmten Zeitraum (bei vorübergehender Invalidität) oder ohne Zeitbegrenzung (bei dauerhafter Invalidität) ausgezahlt werden. Sie wird von der nationalen Pensionsversicherungsanstalt (CNAP) entrichtet.

Berechnung der Pension

Die Invalidenpension wird auf der Grundlage von 4 Elementen berechnet:

  • Pauschalsteigerung: Diese ist abhängig vom Umfang der zurückgelegten Versicherungszeiten. Es können höchstens 40 Jahre berücksichtigt werden.
  • Proportionale Steigerungen: Diese werden entsprechend den Einkünften während des Versicherungsverlaufs gewährt. Ihre Höhe wird durch Multiplikation der Summe der Einkünfte mit einem Zuschlagssatz, der je nach dem Jahr des Beginns des Pensionsanspruchs variiert, berechnet.
  • Pauschale Sondersteigerungen: Durch diese soll, wenn Sie aus Gesundheitsgründen vor Erreichen des Pensionsalters Ihre Erwerbstätigkeit beenden müssen, berücksichtigt werden, wie Ihre Laufbahn bis zu Ihrem Alter von 65 Jahren verlaufen wäre.
  • Proportionale Sondersteigerungen: Diese berücksichtigen die Einnahmen, die Sie voraussichtlich vom Beginn der Pension bis zum Alter von 55 Jahren erhalten hätten.

Weitere Informationen zur Pensionsberechnung auf der Website des Ministeriums für das Sozialversicherungswesen.

Fachsprache übersetzt

  • Medizinischer Kontrolldienst der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale, CMSS): Für sämtliche medizinischen Fragen zuständige Verwaltungsstelle. Die Träger der sozialen Sicherheit haben den Stellungnahmen des CMSS Folge zu leisten.
  • Nationale Pensionsversicherungsanstalt (Caisse nationale d’assurance pension, CNAP): Leitungsorgan des Pensionsversicherungssystems des Privatsektors.
  • Sozialer Mindestlohn: Der Mindestlohn, den Arbeitgeber ihren Mitarbeitern zahlen müssen. Die Löhne, Gehälter und Sozialleistungen (mit Ausnahme von Familienleistungen), einschließlich des sozialen Mindestlohns, werden an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst.

Auszufüllende Formulare

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über den folgenden Link können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte erfahren. Es handelt sich weder um die Website der Europäischen Kommission noch repräsentiert die Website die Haltung der Kommission:

Veröffentlichungen und Websites der Kommission:

Ihre Ansprechpartner

Caisse nationale d’assurance pension (CNAP)

1a, boulevard Prince Henri L-1724 Luxembourg

Tel. +352 22 41 41-1

Kontaktformular: https://www.cnap.lu/accueil-mail/
Website www.cnap.lu

Seite für eine direkte Kontaktaufnahme mit der zuständigen Abteilung

Contrôle médical de la sécurité sociale (CMSS)

125, route d’Esch L-1471 Luxembourg

Tel.: (+352) 26 19 13-1
Website: https://mss.gouvernement.lu/de/annuaire.html?idMin=257

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