Beschäftigung, Soziales und Integration

Litauen - Familienleistungen

In diesem Abschnitt informieren wir Sie über den aktuellen Stand hinsichtlich der Leistung Kindergeldfürsorge (Pflegschaft), der Leistung gezielte Kindergeldfürsorge (Pflegschaft), der einmaligen Geburtsbeihilfe, des Kindergeldes, der Abgeltung des Leistungsanspruchs, des Kindergeldes eines Wehrpflichtigen, der einmaligen Beihilfe für Schwangere, Kinderbetreuungsgeld für Auszubildende und Studierende, Beihilfe für Mehrlingsgeburten, temporäres Kinderbetreuungsgeld, Kinderadoptionsleistung sowie des Verfahrens bei der Gewährung und Berechnung dieser Leistungen.

Gesetz der Republik Litauen über die Leistungen für Kinder vom 3. November 1994 (Nr. I-621).

Unter welchen Umständen habe ich Ansprüche?

Sie haben Anspruch auf diese Leistungen gemäß den folgenden Definitionen:

  • Kindergeldes für Fürsorge (Pflegschaft) (Globos (rūpybos) išmoka) wird für jedes Fürsorgekind gewährt und gezahlt, das bei einer Familie, Fürsorgefamilie, Pflegeheim oder in einem Kinderheim lebt.
  • Gezielte Zulage zum Fürsorgekindergeld (Pflegschaft) (globos (rūpybos) išmokos tikslinis priedas) wird für jedes Kind gezahlt, das unter die Vormundschaft einer Familie oder Pflegefamilie oder eines Pflegeheims gestellt wird.
  • Eine einmalige Geburtsbeihilfe (vienkartinė išmoka vaikui) wird für jedes Neugeborene oder adoptierte Kind gezahlt ungeachtet der Tatsache, dass schon eine Leistung bei Geburt gezahlt wurde, auch ein einmaliges Kindergeld gewährt.
  • Das Kindergeld (išmoka vaikui) wird gewährt und gezahlt für jedes Kind von der Geburt bis zum Alter von 18 Jahren und bis 23 Jahre, wenn Kinder sich in einer Ausbildung befinden, unabhängig vom Familieneinkommen. Für einkommensschwache Familien mit ein oder zwei Kindern, Familien mit drei oder mehr Kindern oder Kinder mit Behinderung wird ein zusätzliches Kindergeld gezahlt.
  • Eine Abgeltung des Leistungsanspruchs (vienkartinė išmoka įsikurti) wird denjenigen gewährt, die unter Vormundschaft (Betreuung) gestellt wurden, nach Beendigung der Vormundschaft (Betreuung) des Kindes infolge des Erreichens der Volljährigkeit, Emanzipation oder Eheschließung.
  • Eine monatliche Leistung für jedes Kind eines Wehrpflichtigen (išmoka privalomosios pradinės karo tarnybos kario vaikui) wird gezahlt.
  • Einmalige Beihilfe für Schwangere (vienkartinė išmoka nėščiai moteriai) wird gezahlt, wenn die Frau gemäß dem Gesetz über Kranken- und Mutterschaftssozialversicherung keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat.
  • Kinderbetreuungsgeld für Auszubildende und Studierende (Išmoka besimokančio ar studijuojančio asmens vaiko priežiūrai) wird gezahlt, wenn die Person gemäß dem Gesetz über Kranken- und Mutterschaftssozialversicherung keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat.
  • Beihilfe bei Mehrlingsgeburten (Išmoka gimus vienu metu daugiau kaip vienam vaikui) wird gezahlt, wenn zwei oder mehr Kinder geboren werden.
  • Adoptionshilfe (išmoka įvaikinus vaiką).
  • Temporäres Kinderbetreuungsgeld (vaiko laikinosios priežiūros išmoka)

Welchen Voraussetzungen muss ich entsprechen?

Sie können diese Leistungen beantragen:

  • wenn Sie ein Ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Litauen haben;
  • wenn Sie ein Ausländer mit Langzeitaufenthaltsgenehmigung Litauens in der EU sind;
  • wenn Sie ein in der Republik Litauen lebender Ausländer sind, der legal als Vormund (Pflegeeltern) eines Kindes (das Bürger der Republik Litauen ist) bestimmt wurde;
  • für in Litauen lebende Kinder ausländischer Staatsbürgerschaft, deren Vormundschaft nach dem Gesetz von einer zuständigen Einrichtung des Landes übernommen wurde;
  • wenn Sie ein Ausländer mit befristeter Aufenthaltserlaubnis sind, die Ihnen das Arbeiten in einer hochqualifizierten Position in Litauen ermöglicht;
  • wenn Sie ein Ausländer mit befristeter Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind und Sie einer Beschäftigung nachgehen oder mindestens sechs Monate lang beschäftigt waren und als arbeitslos gemeldet sind, es sei denn, Sie sind ein Ausländer, dem eine Studienerlaubnis gewährt wurde;
  • wenn Sie Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder EWR-Landes sind oder ein Familienmitglied sind, das über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügt. Diese Anforderung gilt nicht, wenn Sie oder ein Mitglied Ihrer Familie Bürger eines der oben genannten Länder sind und in Litauen arbeiten Diese Anforderung gilt nicht für Bürger (Arbeitnehmer) eines EU-Mitgliedstaates oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Freihandelsgemeinschaft innerhalb des EWR oder deren Familienmitglieder;
  • wenn Sie ein Ausländer sind mit befristetem Wohnsitz in Litauen im Rahmen einer konzerninternen Versetzung für einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten;
  • wenn Sie ein ausländischer Staatsbürger sind, dem in der Republik Litauen Asyl und vorübergehender Schutz in Litauen gewährt wurde;
  • wenn Sie eine Person sind, für die das Recht auf Leistungen für Kinder der Republik Litauen gemäß EU-Verordnungen über die Koordinierung von Systemen der Sozialversicherung gilt;
  • wenn Sie und Ihre Familienangehörigen Bürger von Australien, Japan, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Neuseeland oder Südkorea sind und eine befristete Aufenthaltserlaubnis für mindestens drei Monate in Litauen haben. Diese Anforderung gilt nicht, wenn Sie Bürger eines der oben genannten Länder sind und in Litauen arbeiten (als Angestellte oder Selbstständige).

Wie lauten meine Rechte und wie kann ich diese nutzen?

Einmalige Beihilfe für Schwangere

Eine Schwangere, die gemäß dem Gesetz über Kranken- und Mutterschaftssozialversicherung keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld hat, ist 70 Tage vor dem errechneten Geburtstermin anspruchsberechtigt für eine einmalige Beihilfe, die dem 6,43-fachen Betrag der sozialen Grundleistung (im Folgenden: BSB) (315,07 EUR) entspricht.

Für jedes geborene oder adoptierte Kind wird ungeachtet der Tatsache, dass schon eine Leistung bei Geburt gezahlt wurde, eine einmalige Geburtsbeihilfe in Höhe des 11-fachen der BSB (539 EUR) gezahlt.

Die einmalige Geburtsbeihilfe erhält einer der erziehungsberechtigen Elternteile, ein alleinerziehender Elternteil, die Adoptiveltern oder der Vormund.

Beihilfe bei Mehrlingsgeburten

Im Fall von Mehrlingsgeburten wird eine bestimmte Beihilfe gezahlt. Bei Zwillingen beträgt der monatliche Betrag das vier-fache der BSB (196 EUR), und derselbe Betrag wird für jedes weitere Kind gezahlt. Diese Beihilfe wird ab der Geburt bis zum Alter von zwei Jahren gezahlt.

Kindergeld wird wie folgt gewährt

Für jedes Kind ab Geburt bis zum Alter von 18 Jahren und bis 23 Jahre, wenn das Kind nach dem allgemeinen Lehrplan studiert, unabhängig vom Familieneinkommen. Das Kindergeld beträgt das 1,75-fache der BSB (85,75 EUR).

Einkommensschwache Familien, die ein oder zwei Kinder großziehen (auch Pflegekinder), und deren Pro-Kopf-Einkommen geringer ist als die doppelte Höhe des staatlich geförderten Einkommens (258 EUR) sowie Familien, die drei oder mehr Kinder großziehen (auch Pflegekinder) oder Kinder mit Behinderungen, haben Anspruch auf zusätzliches Kindergeld in Höhe des 1,03-fachen Betrags der BSB (50,47 EUR) für jedes Kind.

Kinderbetreuungsgeld für Auszubildende und Studierende

  • wenn ein Elternteil, Adoptivelternteil oder Vormund des Kindes eine formale Berufsausbildung absolviert oder ein Vollzeitstudent an einer Hochschule oder ein Doktorand oder Medizinstudent ist und keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, haben sie Anspruch auf eine monatliche Leistung des 6-fachen Betrags der BSB (294 EUR) während der Zeit der Ausbildung oder des Studiums und für 12 Monate nach Abschluss. Diese Leistung wird während der Kinderbetreuungszeit ab dem Tag der Geburt des Kindes bis zum Alter von 2 Jahren gezahlt. Das Kinderbetreuungsgeld wird Personen in Ausbildung oder Studium nicht gewährt, wenn dem anderen Elternteil (Adoptivelternteil) oder dem Vormund des Kindes ein Kinderbetreuungsgeld für dasselbe Kind gewährt wurde.

Fürsorgekindergeld (Pflegschaft) und Gezielte Zulage zum Fürsorgekindergeld wird gewährt

Für jedes Kind, das als Fürsorgekind in der Familie, Fürsorgefamilie, einer Einrichtung der sozialen Fürsorge oder einem Pflegezentrum lebt, wird ein Fürsorgekindergeld gezahlt:

  • für Kinder unter 6 Jahren: 5,2 BSB (254,80 EUR);
  • für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren: 6 BSB (294 EUR);
  • für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren und Kinder mit einem Behinderungsgrad: 6,5 BSB (318,50 EUR);
  • für Studierende unter 24 Jahren: 6,5 BSB (318,50 EUR).

Ein Kind, das die Ausbildung nach dem allgemeinen Lehrplan und/oder der Berufsausbildung weiterführt und das während des Schuljahres eine Unterbringung, Verpflegung und andere Dienstleistungen in einem Wohnheim der allgemeinen Schulbildung, einer Berufsausbildungseinrichtung oder einem Sozialisierungszentrum für Kinder erhält, hat ein Anrecht auf das monatliche Fürsorgekindergeld (Pflegschaftsgeld), das sich beläuft auf:

  • 127,40 EUR für Kinder unter 6 Jahren;
  • 147 EUR für Kinder zwischen 6 und 12 Jahren;
  • 159,25 EUR für Kinder zwischen 12 und 18 Jahren und Kinder mit einem Behinderungsgrad oder Studierende unter 24 Jahren.

Für jedes Kind, das im Rahmen einer Vormundschaft in einer Familie, Fürsorgefamilie oder einem Pflegezentrum untergebracht wird, wird eine gezielte monatliche Fürsorgekinderzulage (Pflegschaftszulage) gezahlt, die der 4-fachen BSB entspricht, d.h. 196 EUR pro Familie.

Erhalten Personen zum Ende der Pflegschaft (aufgrund von Erwachsenwerden, Emanzipation oder Heirat) noch Unterkunft, Verpflegung und andere Dienstleistungen in einer Familie, Fürsorgefamilie oder einem Pflegezentrum und sind sie in einer Einrichtung des allgemeinen Bildungsprogramms eingeschrieben, können sie die Gezielte Zulage zum Fürsorgekindergeld in Höhe der 4-fachen BSB (196 EUR monatlich) beziehen, welche der Familie, Fürsorgefamilie oder dem Pflegezentrum bewilligt und ausgezahlt wird.

Einmalige Abgeltung des Leistungsanspruchs

Nach Beendigung der Pflegezeit durch Volljährigkeit, Emanzipation oder Eheschließung wird eine einmalige Abfindungsleistung in Höhe des 75-fachen Betrags der sozialen Grundleistung (3.675 EUR) zum Erwerb einer Wohnung oder zur teilweisen Ablösung des Darlehens für den Erwerb oder Bau einer Wohnung (Wohnhaus, Appartement), zur Zahlung von Nebenkosten für eine gemietete oder eigene Wohnung, zur Instandsetzung oder Renovierung einer Wohnung, zur Anschaffung von Möbeln und Haushaltsgeräten oder zum Erwerb eines PC, zur Zahlung von Studiengebühren oder zum Erwerb eines Grundstücks gewährt.

Ausgenommen das Kindergeld für Fürsorge (Pflegschaft) werden Leistungen von der Kreisverwaltung der Region, in der eine Person lebt, gezahlt.

Kindergeld für Fürsorge (Pflegschaft) und Gezielte Zulage für Kinderfürsorgegeld werden von der Verwaltung des Kreises gezahlt, unter deren Schutz das Kind gestellt wurde oder, nach dem 01. Januar 2007, von der vom Regierungspräsidenten des Bezirks gestifteten Einrichtung zur sozialen Fürsorge von Kindern.

Kindergeld für Fürsorge (Pflegschaft) für diejenigen, die die Volljährigkeit erreicht haben und die in Schulen, Berufsschulen oder Hochschulen in Ausbildung sind, wird von der Verwaltung des Kreises gezahlt, in dem sich die Bildungseinrichtung befindet. Wenn eine Person, die ihren Wohnsitz offiziell in Litauen gemeldet hat, im Ausland studiert oder in einer Schule oder Berufsschule lernt, dann wird das Kindergeld für Fürsorge (Pflegschaft) von der Verwaltung des Kreises gezahlt, in dem die Person gemeldet ist.

Leistung für jedes Kind eines Wehrpflichtigen

Jedes Kind eines/einer Wehrpflichtigen hat Anspruch auf eine Leistung in Höhe des 1,5-fachen der BSB pro Monat (73,50 EUR).

Der Betrag der Leistung für jedes Kind eines Wehrpflichtigen wird nicht erhöht, wenn Vater und Mutter gleichzeitig ihren Wehrdient leisten.

Adoptionsgeld

Im Fall der Adoption eines Kindes hat eines der Adoptivelternteile Anspruch auf eine monatliche Leistung, die dem 8-fachen der sozialen Grundleistung entspricht (392 EUR), welche 24 Monate lang gezahlt wird, jedoch höchstens bis das Kind 18 Jahre alt wird, mit Ausnahme von Fällen, in denen Eltern Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben, dessen Betrag der Adoptionsgeld entspricht oder darüber liegt.

Wenn der Betrag des Kinderbetreuungsgeldes niedriger ist als der der Adoptionsbeihilfe, wird letztere berechnet als die Differenz aus den beiden Leistungen.

Die Adoptionsgeld wird nicht gezahlt, wenn:

  • eines der Adoptiveltern Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, das für dasselbe Adoptivkind gemäß dem Gesetz über Kranken- und Mutterschaftssozialversicherung der Republik Litauen gezahlt wird;
  • das Kind vom neuen Ehepartner oder Lebenspartner seines Elternteils adoptiert wird.

Die Adoptionsgeld wird gewährt und gezahlt ab dem Tag, an dem eine Person leistungsberechtigt ist, aber nicht länger als 24 Monate vor dem Einreichen aller Dokumente, die den Anspruch auf die Beihilfe belegen, bei der Gemeindeverwaltung.

Temporäres Kinderbetreuungsgeld

Wird dem Betreuer während des Zeitraums der temporären Vormundschaft für ein Kind gezahlt und beläuft sich auf das 6-fache der sozialen Grundleistung (294 EUR).

Fachsprache übersetzt

  • Soziale Grundleistung (BSB) (bazinė socialinė išmoka, BSI) - von der Regierung festlegte monatliche Höhe von Leistungen, (49 EUR);
  • Volljährigkeitsalter – Erreichen der rechtlichen Verantwortung für ihre Taten von Personen, die das 18. Lebensjahr erreicht haben;
  • Vormund (Betreuer) eines Kindes bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die gemäß den gesetzlich festgelegten Verfahren mit der Aufsicht, der Erziehung, dem Schutz der Rechte und Interessen und der Vertretung eines Kindes beauftragt wird, das ohne elterliche Fürsorge ist.

Erforderliche Unterlagen

Folgende Dokumente müssen vorgelegt werden (vorzulegen sind nur die, die für den jeweiligen Fall relevant sind):

  • Antrag;
  • Identitätsnachweis;
  • Bescheinigung über die Festlegung der Vormundschaft und die Bestimmung des Vormunds;
  • Registrierbescheinigung der Familie, Pflegefamilie bzw. des staatlichen, kommunalen oder NRO-Kinderheims oder des Pflegeheims;
  • Gerichtsbeschluss über Unterhalt, sofern Unterhalt rechtskräftig festgelegt wurde;
  • Bescheinigung der Schule, dass das Kind (die Person) im Wohnheim der Schule oder Berufsschule kostenlos beherbergt wird;
  • Bescheinigung der Bildungseinrichtung, wenn eine Person, die älter als 18 Jahre ist, sich in Ausbildung befindet;
  • Bankverbindung;
  • andere Dokumente werden gemäß den Umständen vorgelegt.

Antragsteller müssen die oben aufgeführten Dokumente nicht einreichen, wenn eine städtische Behörde Daten über die Staats- und Amtsregister sowie staatliche Informationssysteme erhält.

Kennen Sie Ihre Rechte

Publikation und Website der Europäischen Kommission:

Kontakte für Auskünfte

Weitere Auskünfte enthalten Sie bei den Abteilungen für Sozialhilfe der Stadt- und Kreisverwaltungen. Die meisten Webadressen der Kreise lauten: [kreis].lt, z. B. vilnius.lt

Ministerium für Soziale Sicherheit und Arbeit

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