Beschäftigung, Soziales und Integration

Liechtenstein - Auslandsaufenthalt in einem Land der EU

In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Rechte der sozialen Sicherheit die Bürger Liechtensteins haben, wenn sie in einem Land der EU arbeiten oder wohnen.

Sozialversicherung und EU-Bestimmungen

Wenn Sie zum Arbeiten in ein EU-Land ausreisen, dann sind Sie in der Regel nicht mehr vom System der sozialen Sicherheit in Liechtenstein abgedeckt. Grundsätzlich gelten dann die Regeln des Landes, in dem Sie tätig sind. Allerdings gibt es eine Ausnahme für entsendete Arbeitnehmer.

Wenn Sie in einem EU-Land gelebt, gearbeitet oder Sozialversicherungs-Beiträge gezahlt haben, dann kann Ihr Aufenthalt in diesem Land, Ihre dort geleistete Arbeit oder die gezahlten Sozialbeiträge bei der Anspruchsbegründung auf bestimmte Leistungen in Liechtenstein angerechnet werden (Anrechnung von Versicherungszeiten).

Die zwischen der EU und Liechtenstein vereinbarten Regeln schützen Ihre Rechte der sozialen Sicherheit bei einem Auslandsaufenthalt in Europa. Sie finden auf die Bürger der EU, sowie auf die Bürger Islands, Norwegens, Liechtensteins  und des Vereinigten Königreichs* Anwendung.

* Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den nationalen Rechtsvorschriften fällt. Der persönliche Anwendungsbereich des Austrittsabkommens bezieht sich nur auf Personen, die vor Januar 2021 schon in Liechtenstein gewohnt oder gearbeitet haben.

Um welche Rechte geht es?

Die Regeln für die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der Europäischen Union gelten für folgende Leistungen:

  • Kranken-, Mutterschafts- und Vaterschaftsgeld;
  • Altersrenten;
  • Invalidenrenten;
  • Hinterbliebenenleistungen;
  • Leistungen für Arbeitslose;
  • Familienleistungen;
  • Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Für diese Leistungen kommen die Regeln zur Koordinierung in allen betroffenen Ländern direkt zur Anwendung. Sie müssen also von den Behörden, den Verwaltungen, den Organisationen der sozialen Sicherheit und den nationalen Gerichten respektiert werden.

In einigen Fällen ist es schwierig zu entscheiden, ob eine bestimmte Leistung den Regeln der Koordinierung unterliegt oder nicht. Sollten Sie Zweifel haben, so erkundigen Sie sich bitte bei der für diese Leistung zuständigen Institution.

Fachsprache übersetzt

Auslands-Liechtensteiner:

Gewöhnlicher Aufenthaltsort: Der gewöhnliche Aufenthaltsort wird von der Europäischen Union definiert: Leitfaden zur Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Auch in Deutsch verfügbar.

In der Praxis handelt es sich um das Land, in dem Sie gewöhnlich wohnen und in dem sich Ihre wichtigsten Interessengebiete finden. Die Europäische Kommission hat mehrere Kriterien festgelegt, anhand derer sich der gewöhnliche Aufenthaltsort feststellen lässt (siehe Kapitel gewöhnlicher Aufenthaltsort).

Ihre Rechte

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

Liechtensteinische AHV-IV-FAK
Gerberweg 2
Postfach 84
9490 Vaduz
LIECHTENSTEIN

Tel. +423 238 16 16
Fax +423 238 16 00
E-Mail ahv@ahv.li

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