Beschäftigung, Soziales und Integration

Liechtenstein - Hinterbliebenenleistungen

In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Hilfen den Hinterbliebenen gewährt werden können. Dabei werden folgende Leistungen angesprochen:

  • allgemeine Hinterlassenenversicherung (1. Säule);
  • Hinterlassenenversicherung der betrieblichen Vorsorge für Arbeitnehmer (2. Säule).

Wann kann ich Ansprüche anmelden?

Anspruch auf eine Hinterlassenenrente aus Hinterlassenenversicherung der 1. Säule haben hinterbliebene Ehegatten, eingetragene Partner, geschiedene Ehepartner sowie leibliche Kinder, Adoptionskinder und Pflegekinder der verstorbenen Person, sofern diese mindestens ein volles Jahr lang Beiträge entrichtet hat.

Für den Fall des Todes des Versicherten vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG als auch für den Fall, dass bereits eine Alters- oder Invalidenrente bezogen wurde, besteht für eingetragene Partner, Ehegatten und Kinder ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rente. Die Vorsorgeeinrichtungen können weitere begünstigte Personen vorsehen. Der hinterbliebene Ehegatte kann Anspruch auf eine Rente (aus beiden Säulen) haben, wenn er/sie für den Unterhalt eines Kindes aufkommt oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mit der verstorbenen Person mindestens fünf Jahre gedauert hat. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.

Anspruch auf Waisenrente haben Kinder unter 18 Jahren; Kindern in Ausbildung wird sie bis zu deren Abschluss gezahlt, jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Hinterlassenenrente (1. Säule): Die verstorbene Person muss mindestens ein volles Jahr lang Beiträge entrichtet haben.

Von Gesetzes (2. Säule) wegen muss ein Ehe- oder ein Kindsverhältnis oder eine eingetragene Partnerschaft bestehen. Die Vorsorgeinrichtungen können weitere begünstigte Personen vorsehen.

Waisenrente: Die Empfänger müssen in der Regel unter 18 Jahren sein. Kindern in Ausbildung wird sie bis zu deren Abschluss gezahlt, jedoch längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Welche Ansprüche habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Hinterlassenenversicherung (1.Säule)

Die Verwitwetenrente wird in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren (Vorhandensein von Kindern, Dauer der Ehe, Alter) befristet oder unbefristet gewährt. Bei Personen, die bereits eine eigene Alters- oder Invalidenrente beziehen, kommt beim Tod des Ehegatten eine Erhöhung der Rente (Verwitwetenzuschlag) in Betracht.

Die Rente beträgt 80 % der hypothetischen Rente der verstorbenen Person. Bei Todesfall vor dem 45. Lebensjahr erfolgt bei der Rentenberechnung ein so genannter Karrierezuschlag.

Waisen haben Anspruch auf eine Waisenrente in Höhe von 40 % der hypothetischen Rente des verstorbenen Elternteils. Vollwaisen erhalten zwei Waisenrenten, eine für jeden Elternteil.

Betriebliche Vorsorge (2.Säule)

Für den Fall des Todes von Versicherten vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters sind in der 2. Säule die Mindestleistungen einer lebenslänglichen Witwen- oder Witwerrente von jährlich 18% und Waisenrenten von jährlich 6% des versicherten Lohnes versichert.

Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente mindestens 60%, die Waisenrente mindestens 20% der zuletzt ausgerichteten Alters- und Invalidenrente.

Der überlebende eingetragene Partner ist einem verwitweten Ehegatten gleichgestellt

Die reglementarischen Ansprüche können darüber hinausgehen. Ebenso können die Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Reglement weitere begünstigte Personen vorsehen.

Antragspflicht

Hinterbliebenenleistungen sind beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu beantragen. Eine Rente der betrieblichen Vorsorge ist bei den betrieblichen Rentenkassen zu beantragen.

Fachsprache übersetzt

Gesetzliches Rentenalter: Das ordentliche Rentenalter ist mit dem vollendeten 65. Jahr erreicht.

Nützliche Formulare

Ihre Rechte

Die untenstehenden Links stellen weitere rechtliche Informationen bereit; sie verweisen nicht auf Seiten der Europäischen Kommission und geben auch nicht deren Sicht wieder.

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

Für die 1.Säule:

Liechtensteinische AHV-IV-FAK
Gerberweg 2
Postfach 84
9490 Vaduz
LIECHTENSTEIN

Tel. +423 238 16 16
Fax +423 238 16 00
E-Mail ahv@ahv.li

Für die 2.Säule:

Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Landstrasse 109
Postfach 279
9490 Vaduz
LIECHTENSTEIN

https://www.fma-li.li/ 

Tel. +423 236 73 73
Fax +423 236 73 74 
E-Mail info@fma-li.li

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