Beschäftigung, Soziales und Integration

Liechtenstein - Pflegebedürftigkeit

In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Hilfen im Fall von Pflegebedürftigkeit gewährt werden können. Dabei werden folgende Leistungen angesprochen:

  • Betreuungs- und Pflegegeld;
  • Hilflosenentschädigung.

Wann kann ich Ansprüche anmelden?

Anspruch auf ein Betreuungs- und Pflegegeld haben grundsätzlich alle in Liechtenstein wohnhaften Personen, die weder in einem Pflegeheim leben noch sich in einem Krankenhaus als Patient stationär aufhalten. Voraussetzung ist, dass die Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit mindestens drei Monate andauern wird und ein durchschnittlicher täglicher Betreuungsaufwand durch eine entschädigte Drittperson von mehr als einer Stunde erforderlich ist.

Anspruch auf Hilflosenentschädigung haben alle in Liechtenstein obligatorisch krankenversicherten Personen. Sie kann darüber hinaus auch Personen mit einer Unfallversicherung (gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten) gewährt werden.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Für einen Anspruch auf Pflegeleistungen wird eine längerdauernde Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit verlangt, die entsprechende entschädigungspflichtige Dienstleistungen durch Dritte erfordert.

Welche Ansprüche habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Es gibt sechs Leistungsstufen, die abhängig sind vom Zeitaufwand pro Tag, den eine für die Betreuung und Pflege entschädigte Drittperson zu erbringen hat. Sie reichen von Leistungsstufe 1 bei einer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von mehr als einer Stunde täglich mit einem Taggeld in Höhe von CHF 10 bis zu Leistungsstufe 6 bei einer Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit von mehr als siebeneinhalb Stunden täglich mit einem Taggeld in Höhe von CHF 180.

Die Feststellung des durchschnittlichen täglichen Betreuungs- und/oder Pflegeaufwandes durch Drittpersonen erfolgt durch qualifiziertes Abklärungspersonal vor Ort anhand eines dafür entwickelten und standardisierten Erhebungsschemas.

Der Grad der Pflegebedürftigkeit wird regelmäßig, in der Regel einmal jährlich, kontrolliert. Die Zeitspanne wird allerdings je nach Einzelfall unterschiedlich festgelegt.

Fachsprache übersetzt

Hilflos ist, wer für die sechs alltäglichen Lebensverrichtungen wie Aufstehen, Ankleiden, Körperpflege, Essen, soziale Kontakte und Verrichtung der Notdurft dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf. Die Hilflosenentschädigung beträgt maximal, d. h. bei schwerem Grad, CHF 952. Es gibt auch noch eine Hilflosenentschädigung mittleren und leichten Grades in Höhe von CHF 714 bzw. CHF 476.

Nützliche Formulare

Ihre Rechte

Die untenstehenden Links stellen weitere rechtliche Informationen bereit; sie verweisen nicht auf Seiten der Europäischen Kommission und geben auch nicht deren Sicht wieder.

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

Liechtensteinische AHV-IV-FAK
Gerberweg 2
Postfach 84
9490 Vaduz
LIECHTENSTEIN

Tel. +423 238 16 16
Fax +423 238 16 00
E-Mail ahv@ahv.li

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