Beschäftigung, Soziales und Integration

Liechtenstein - Invalidität

In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Leistungen im Fall von Invalidität gewährt werden können. Dabei werden folgende Leistungen angesprochen:

  • Eingliederungsmaßnahmen und Invalidenrente (1. Säule);
  • Invalidenrente der betrieblichen Vorsorge (2. Säule).

Wann kann ich Ansprüche anmelden?

Die Invalidenversicherung der 1. Säule umfasst Eingliederungsmaßnahmen und Renten. Es gilt das Prinzip Eingliederung vor Rente.

Zunächst wird durch Eingliederungsmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, versucht, eine invalide Person wieder in eine Erwerbstätigkeit zu integrieren (etwa durch Umschulung bei gleichzeitiger Zahlung von Tagegeld, Berufsberatung, Arbeitsvermittlung, schrittweise berufliche Wiedereingliederung (Arbeitsversuche), Lohnzuschuss an den Arbeitgeber bei Beschäftigung einer behinderten Person, Arbeitsplatzadaptierung oder andere Hilfsmittel).

Können Eingliederungsmaßnahmen nicht gewährt werden oder sind sie erfolglos, erhält die versicherte Person (sofern sie mindestens ein volles Jahr lang Beiträge entrichtet hat) eine Invalidenrente. Deren Höhe hängt im Wesentlichen von der Versicherungsdauer und von den gezahlten Beiträgen (zum Teil fiktive Beiträge) ab. Sie dient der Existenzsicherung des Leistungsberechtigten.

In der 2. Säule ist die Vorsorgeeinrichtung bezüglich des Vorliegens einer Invailidität und des Invaliditätsgrades an die Feststellungen der Liechtensteinischen Invailidenversicherung gebunden.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Bei vollständiger Beitragsdauer (wenn zwischen dem 20. Lebensjahr und dem Versicherungsfall lückenlos Beiträge entrichtet wurden) besteht Anspruch auf Vollrente. Die Vollrente bewegt sich zwischen einer Mindestrente von CHF 1.190 pro Monat und einer Höchstrente von CHF 2.380 pro Monat. Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf Teilrente.

Für eine Invalidenrente der 2. Säule wird vorausgesetzt, dass ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung besteht und von der IV-Stelle ein IV-Grad festgestellt worden ist.

Welche Ansprüche habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Um den Invaliditätsgrad zu ermitteln, werden der bisherige Verdienst und der trotz Gesundheitsschaden noch mögliche Verdienst verglichen und die Differenz in % ermittelt.

Bei einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelrente, bei 50 % auf eine halbe Rente und ab 67 % auf die volle Rente. Anspruch auf eine solche Rente ist jedoch nur gegeben, wenn die Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Aufgabenbereich seit einem Jahr besteht und voraussichtlich weiter andauern wird. Sie wird 13-mal jährlich ausgerichtet. Im Dezember gibt es zwei Renten (das so genannte Weihnachtsgeld).

Bei der 2. Säule ist eine volle Invalidenrente von jährlich 30% des versicherten Lohnes versichert. Bei Teilinvalidität kann der Invaliditätgrad (-rente) entsprechend niedriger festgesetzt werden. Die Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen können individuell eine höhere Versicherung vorsehen. Die Vorsorgeeinrichtungen sind bezüglich des Invaliditätsgrades an die Feststellung der Invalidenversicherung gebunden. Als Mindestleistung sind auch noch Kinderrenten in der Höhe von 6% des versicherten Lohnes versichert.

Fallen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung mit solchen anderen Versicherungen zusammen, so können die Leistungen gekürzt werden, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90% des mutmaßlichen entgangenen Verdienstes übertreffen.

Die Renten werden bis zum Ende der Invalidität oder bis zur Ablösung durch eine Altersrente gewährt.

Fachsprache übersetzt

Invalidität: Als Invalidität gilt die dauernde, gesundheitsbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Es spielt jedoch keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalles ist.

Nützliche Formulare

Ihre Rechte

Die untenstehenden Links stellen weitere rechtliche Informationen bereit; sie verweisen nicht auf Seiten der Europäischen Kommission und geben auch nicht deren Sicht wieder.

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

1.Säule:

Liechtensteinische AHV-IV-FAK
Gerberweg 2
Postfach 84
9490 Vaduz
LIECHTENSTEIN

Tel. +423 238 16 16
Fax +423 238 16 00
E-Mail ahv@ahv.li

2.Säule:

Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
Landstrasse 109
Postfach 279
9490 Vaduz
LIECHTENSTEIN

www.fma-li.li

Tel. +423 236 73 73
Fax +423 236 73 74 
E-Mail info@fma-li.li

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen