Beschäftigung, Soziales und Integration

Liechtenstein - Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gewährt werden können. Dabei werden folgende Leistungen angesprochen:

  • Sachleistungen;
  • Geldleistungen.

Wann kann ich Ansprüche anmelden?

Ein Anspruch besteht für Arbeitnehmer, die einen Arbeitsunfall erleiden oder eine Berufskrankheit nachweisen können.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Der Unfall bzw. die Krankheit muss von einem Vertragsarzt festgestellt werden. Es besteht freie Wahl des Vertragsarztes und des Vertragskrankenhauses.

Welche Ansprüche habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Sachleistungen

Die Unfallversicherung bietet folgenden Leistungsumfang:

  • Heilbehandlung, einschließlich der Behandlung durch niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sowie auf ärztliche Anordnung durch Angehörige anderer Gesundheitsberufe;
  • vom Arzt oder Zahnarzt verordnete Arzneimittel und Analysen;
  • stationärer Aufenthalt (in der allgemeinen Abteilung einer Heilanstalt);
  • ärztlich verordnete Nach- und Badekuren;
  • Hilfsmittel zum Ausgleich von körperlichen Schädigungen oder Funktionsausfällen;
  • erforderliche Such- und Rettungskosten sowie medizinisch notwendige Reise- und Transportkosten;
  • notwendige Kosten für die Überführung der Leiche an den Ort der Bestattung und Bestattungskosten.

Die versicherte Person muss keine Zuzahlungen leisten.

Geldleistungen

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines Unfalls haben die Versicherten ab dem zweiten Tag nach dem Unfall Anspruch auf ein Tagegeld, dessen Höhe bei voller Arbeitsunfähigkeit 80 % des versicherten Verdienstes (maximal CHF 148.200,00) entspricht.

Bei Invalidität infolge eines Unfalls hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente. Ist sie wegen Invalidität bei alltäglichen Verrichtungen auf Hilfe angewiesen, hat sie auch Anspruch auf Pflegegeld (Hilflosenentschädigung), dessen Höhe vom Grad der Pflegebedürftigkeit (Hilflosigkeit) abhängt. Mehrere Eingliederungsmaßnahmen sind Bestandteil der Invalidenversicherung.

Die Hinterbliebenen eines an den Folgen eines Unfalls Verstorbenen haben Anspruch auf Hinterbliebenenrenten (Hinterlassenenrenten: Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten oder Renten für eingetragene Partner).

Darüber hinaus besteht Anspruch auf Integritätsentschädigung, wenn der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat. Die Abstufung erfolgt entsprechend dem Grad des Integritätsschadens. Sie beträgt maximal CHF 148.200.

Meldepflicht

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind der Versicherung oder dem Arbeitgeber unverzüglich zu melden. Es besteht freie Wahl des Vertragsarztes und des Vertragskrankenhauses.

Fachsprache übersetzt

Arbeitsunfälle sind Unfälle bei Arbeiten, die auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausgeführt wurden, während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit, wenn sich der Versicherte befugterweise auf der Arbeitsstätte aufhält. Wegeunfälle sind ebenfalls gedeckt.

Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschließlich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind. Es besteht eine Liste der arbeitsbedingten Erkrankungen, aber es lässt sich in einigen Fällen auch nachweisen, dass eine Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden ist.

Ihre Rechte

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

Amt für Gesundheit
Aeulestrasse 51
Postfach 684
9490 Vaduz
LIECHTENSTEIN

Tel.: +423 236 73 44
Fax.: +423 236 73 50

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen