Beschäftigung, Soziales und Integration

Lettland - Leistung bei Invalidität

In diesem Teil finden Sie Informationen über die Leistung bei Invalidität (Invaliditātes pensija) in Lettland.

In welchen Fällen kann ich die Leistungen beanspruchen?

Wenn Sie als Invalide oder als arbeitsunfähig anerkannt sind und keine Altersrente (vecuma pensija) oder Arbeitslosenhilfe (atlīdzība par darbspēju zaudējumu) beziehen, dann sind Sie dazu berechtigt, eine Leistung bei Invalidität zu beziehen, vorausgesetzt:

  • Sie waren mindestens drei Jahre sozialversichert;
  • die Staatliche Ärztekommission zur Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit (VDEĀVK) hat die Invalidität in einem Beschluss anerkannt.

Wenn Sie weniger als drei Jahre sozialversichert waren, haben Sie eventuell Anspruch auf staatliche Sozialversicherungsleistungen.

Welche Bedingungen und Anforderungen bestehen?

Um die Leistung bei Invalidität (invaliditātes pensija), zu erhalten, benötigen Sie den Beschluss der VDEĀVK, in dem Ihre Invaliditätsstufe festgelegt ist.

Mit Erreichen der Altersgrenze für die Altersrente wird die Leistung bei Invalidität durch die Altersrente ersetzt. Die Altersrente darf nicht niedriger als der zuvor erhaltene Betrag der Invalidenrente sein.

Wenn Sie in den letzten fünf Jahren nicht sozialversichert waren, dann erhalten Sie die Mindesthöhe der Leistung bei Invalidität.

Sie können die Leistung bei Invalidität auch dann weiterhin erhalten, wenn Sie ins Ausland umziehen.

Wenn Sie mindestens fünf Jahre vor Eintritt der Invalidität in Lettland gegen Invalidität versichert waren, dann erhalten Sie die Leistung bei Invalidität der Gruppe I oder II, wobei jedoch nur der in Lettland geleistete Versicherungszeitraum und Versicherungsbeitrag berücksichtigt wird. Wenn Sie fünf Jahre vor Eintritt der Invalidität nicht in Lettland versichert waren, dann wird die Höhe der Leistung bei Invalidität aus dem Verhältnis des Versicherungszeitraums in Lettland und des gesamten Versicherungszeitraums in den Mitgliedsstaaten berechnet.

Die Leistung bei Invalidität der Gruppe III wird von dem Mitgliedsstaat gezahlt, dessen Rechtsvorschriften die Person zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität unterlag. Unterlag die Person den Rechtsvorschriften mehrerer Staaten, dann zahlt jeder betroffene Mitgliedsstaat die Leistung, indem der Anspruch bestimmt wird, der sich gemäß den nationalen Rechtsvorschriften ergibt, oder indem die Versicherungszeiträume aufsummiert werden.

Was steht mir zu und wie kann ich das einfordern?

Höhe der Leistung bei Invalidität

Die Rentenhöhe ist abhängig von:

  • der Invaliditätsstufe: Stufe I - sehr schwere Behinderung, Stufe II - schwere Behinderung, Stufe III - mittlere Behinderung;
  • dem Eintritt der Invalidität - seit der Kindheit oder später.

Bei der Berechnung der Höhe der Leistung bei Invalidität für die Stufen I und II wird Folgendes berücksichtigt:

  • Ihr durchschnittliches sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, das für beliebig aufeinander folgende 36 Monate in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Invalidität bestimmt wird;
  • Ihre Versicherungsdauer;
  • die maximal mögliche Versicherungsdauer, die vom 15. Lebensjahr bis zum Rentenalter bestimmt wird.

Die Höhe der Leistung bei Invalidität für Personen mit einer Invalidität der Stufe III wird über die staatliche Sozialleistung (valsts sociālā nodrošinājuma pabalsts) bestimmt.

Bei der Berechnung der Mindesthöhe wird die Höhe in Übereinstimmung mit der Berechnungsgrundlage für Invalidenrente (invaliditātes pensijas aprēķina bāze) bestimmt.

Die zahlbaren Mindestbeträge beruhen auf der Berechnungsgrundlage für Invalidenrente von 136 EUR monatlich (oder 163 EUR monatlich für Personen mit Invalidität seit Kindesalter):

  • Stufe I: 1,6 x die Berechnungsgrundlage für Invalidenrente
  • Stufe II: 1,4 x die Berechnungsgrundlage für Invalidenrente
  • Stufe III: 1 x die Berechnungsgrundlage für Invalidenrente

Die Leistung bei Invalidität wird monatlich ausgezahlt. Von der Leistung bei Invalidität wird die Einkommenssteuer einbehalten.

Beantragung der Leistung bei Invalidität

Die Leistung bei Invalidität kann man beantragen:

Um eine Invalidität feststellen zu können, muss Sie Ihr Hausarzt an die VDEĀVK überweisen. Ein Facharzt wird Ihre Behinderung oder Ihren Verlust der Arbeitsfähigkeit ohne Ihre Anwesenheit untersuchen und bewerten. Für die Anmeldung zur Untersuchung kann man sich an eine der regionalen Abteilungen der VDEĀVK wenden.

Wenn Sie bis zum 31. Dezember 1995 gearbeitet haben, dann müssen Sie zusätzlich Dokumente zum Nachweis der Lebensarbeitszeit einreichen.

Bei einem Umzug ins Ausland muss für eine Fortzahlung der Leistung bei Invalidität jedes Jahr vom 1. Oktober bis zum 15. Dezember bei der VSAA per Post oder persönlich ein Antrag auf Fortzahlung der Rente eingereicht werden, dem eine notarielle Beglaubigung beigefügt sein muss, dass der Empfänger am Leben ist.

Über das Internetportal Latvija.lv können Sie Informationen in Form der elektronischen Dienste über Ihre Sozialversicherungsbeiträge und die Höhe der Ihnen gewährten Renten, Leistungen und Entschädigungen erhalten. Auf diese Dienste können Sie zugreifen, wenn Sie über einen Online-Banking-Zugang oder die elektronische Signatur verfügen.

Fachsprache übersetzt

Invaliditätsstufe entspricht dem Grad der Invalidität. Abhängig vom Grad der körperlichen oder geistigen Behinderung gilt für Personen ab 18 Jahren: Stufe I - sehr schwere Behinderung, Stufe II - schwere Behinderung, Stufe III - mittlere Behinderung. Für Personen unter 18 Jahren wird die Invalidität ohne Stufeneinteilung bestimmt.

Invalidität ist eine funktionale Beeinträchtigung sehr schweren, schweren oder mittleren Grades, verursacht durch eine Erkrankung, ein Trauma oder einen Geburtsfehler, die sich auf die geistige oder körperliche Leistungsfähigkeit, Arbeitsfähigkeit, Selbstständigkeit und gesellschaftliche Integration auswirken.

Sozialbeiträge sind gesetzlich bestimmte in ein spezielles Haushaltskonto zu entrichtende Pflichtbeiträge, die eine sozialversicherte Person dazu berechtigen, gesetzlich festgelegte Leistungen der Sozialversicherung zu beziehen - Arbeitslosenhilfe, Mutterschafts-, Vaterschafts-, Kranken- und Elterngeld, Invaliden-, Alters- und Hinterbliebenenrente, Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Gesundheitsleistungen.

Formulare und elektronische Dienste

Kennen Sie Ihre Rechte?

Die unten veröffentlichten Informationen über Ihre Rechte bei Invalidität stammen nicht von der Website der Europäischen Kommission und sie spiegeln nicht die Ansichten der Europäischen Kommission wider.

Die lettischen Rechtsvorschriften, die die Gewährung der Leistung bei Invalidität regeln.

Publikationen und Website der Europäischen Kommission:

Mit wem soll ich mich in Verbindung setzen?

Staatliche Versicherungsagentur

Lacplesa iela 70a, Rīga, LV-1011

Tel. +371 64507020 (werktags von 8.30-17.00)

E-Mail: pasts@vsaa.gov.lv
E-Mail für Beratung: konsultacijas@vsaa.gov.lv
twitter.com/VSAA_LV

Geschäftsstellen in Riga und außerhalb.

Staatliche Ärztekommission zur Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit

Ventspils iela 53, Rīga, LV-1002

Tel. +371 67614885, Fax +371 67602982,

E-Mail pasts@vdeavk.gov.lv

E-Mail für Beratungen: konsultacijas@vdeavk.gov.lv

Regionale Abteilungen

Sozialministerium

Skolas iela 28, Rīga, LV-1331

Tel. +371 80205100

E-Mail lm@lm.gov.lv
twitter.com/Lab_min

Falls Sie Ihre Rechte in der Europäischen Union nicht einsehen können, wenden Sie sich bitte an das Europäische Kontaktzentrum.

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