Beschäftigung, Soziales und Integration

Lettland - Leistungen bei Vormundschaft, für Pflegefamilien und Adoptivfamilien

In diesem Teil finden Sie die Informationen über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Leistungen, die für Personen vorgesehen sind, die zum Vormund eines Kindes werden oder ein Kind adoptieren, wie auch für Pflegefamilien.

In welchem Fall kann ich die Leistungen in Anspruch nehmen?

Sind Sie der Vormund eines Kindes geworden, haben Sie Anspruch auf eine monatliche Entschädigung für den Unterhalt des Kindes.

Für die Erfüllung der Pflichten einer Pflegefamilie haben Sie Anspruch auf eine monatliche Entschädigung.

Haben Sie die Pflege eines Kindes als Adoptivfamilie übernommen, haben Sie Anspruch auf eine monatliche Entschädigung.

Im Falle einer Adoption erhalten Sie eine einmalige Entschädigung für die Adoption des Kindes.

In diesem Teil finden Sie folgende Informationen:

  • Entschädigung für die Erfüllung der Pflichten des Vormunds;
  • Leistung für den Vormund zum Unterhalt des Kindes;
  • Entschädigung für die Erfüllung der Pflichten einer Pflegefamilie;
  • Entschädigung für die Pflege eines Adoptivkindes;
  • Entschädigung für die Adoption;
  • Leistung bei Adoption eines Kindes.

Welche Vorschriften sind einzuhalten und Anforderungen zu erfüllen?

Die Entschädigung für die Erfüllung der Pflichten eines Vormunds (Atlīdzības par aizbildņa pienākumu pildīšanu) wird monatlich ausgezahlt und es wird für Mündel gewährt.

Die Leistung für den Vormund zum Unterhalt des Kindes (Pabalsts aizbildnim par bērna uzturēšanu) wird monatlich ausgezahlt und sie wird für Mündel gewährt.

Die Entschädigung für die Erfüllung der Pflichten einer Pflegefamilie (Atlīdzības par audžuģimenes pienākumu pildīšanu) wird monatlich ausgezahlt. Die Entschädigung wird einer Familie oder Person mit dem Status einer Pflegefamilie ausgezahlt, die gemäß der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts und dem zwischen der Gemeindeselbstverwaltung und der Pflegefamilie geschlossenen Vertrag ein Kind zur Pflege aufgenommen hat. Sie sind versichert im Fall von Alter, Invalidität und Arbeitslosigkeit.

Entschädigung für die Pflege eines Adoptivkindes (Atlīdzība par adoptējamā bērna aprūpi) wird monatlich ausgezahlt und sie wird Adoptiveltern gewährt, die vor der Bestätigung der Adoption beim Gericht mit einem Beschluss des Vormundschaftsgerichts das Adoptivkind aufgenommen haben.

Entschädigung für die Adoption (Atlīdzība par bērna adopciju) ist eine einmalige Zahlung, die den Adoptiveltern nach dem Inkrafttreten des Gerichtsurteils über die Bestätigung der Adoption gewährt wird. Die Entschädigung wird für jedes Kind ausgezahlt, das in Adoptionspflege aufgenommen worden ist. Bei der Stiefkindadoption wird keine Entschädigung gewährt.

Das Leistung bei Adoption eines Kindes (Bērna adopcijas pabalsts) wird einem der Adoptiveltern gewährt, nachdem das gerichtliche Urteil über die Genehmigung der Adoption in Kraft getreten ist. Die Leistung wird für jedes Kind gezahlt, das vor der Adoption in außerfamiliärer Betreuung (Einrichtung, Vormundschaft, Pflegefamilie) war und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Worauf habe ich Anspruch und wie stelle ich einen Antrag?

Die Entschädigung für die Erfüllung der Pflichten des Vormunds beträgt 54,07 EUR monatlich, unabhängig von der Zahl der Mündel.

Die Leistung für den Vormund zum Unterhalt des Kindes entspricht dem Mindestbetrag des Unterhaltsgeldes für jedes Kind:

  • ab der Geburt des Kindes bis zu dessen 7. Lebensjahr – 107,50 EUR pro Monat;
  • ab dem 7. bis zum 18. Lebensjahr des Kindes – 129 EUR pro Monat.

Falls für das Kind eine Waisenrente (apgādnieka zaudējuma pensija) oder eine Leistung der gesetzlichen Sozialversicherung (valsts sociālā nodrošinājuma pabalsts) im Falle des Todes eines Versorgers (valsts sociālā nodrošinājuma pabalsts apgādnieka zaudējuma gadījumā), Unterhalt (bērna uzturlīdzekļi) vom Unterhaltsgarantiefonds und auch das Kindergeld (ģimenes valsts pabalsts) gewährt worden sind, werden diese Beträge von der Leistung für den Vormund zum Unterhalt des Kindes abgezogen.

Der Betrag der Entschädigung für die Pflege eines Adoptivkindes richtet sich nach der Zahl der von der Pflegefamilie adoptierten Kinder:

  • ein Kind – 171 EUR pro Monat;
  • zwei Kinder – 222,30 EUR pro Monat;
  • drei und weitere Kinder – 273,60 EUR pro Monat.

Die Entschädigung für die Pflege eines Adoptivkindes richtet sich nach dem Alter des zu adoptierenden Kindes und dem Beschäftigungsstatus der adoptierenden Person. Für Personen, die sich im Erziehungsurlaub befinden oder weniger als 20 Stunden pro Woche arbeiten und ein Kind unter acht Jahren pflegen, beläuft sich die Entschädigung auf 70 % des durchschnittlichen sozialversicherungsbeitragspflichtigen Lohns. In den anderen Fällen beträgt sie 171 EUR pro Monat. Die adoptierende Person, die ein Kind unter 1,5 Jahren pflegt und im Erziehungsurlaub ist, kann zwischen dem Bezug der Entschädigung für die Pflege eines Adoptivkindes (Atlīdzība par adoptējamā bērna aprūpi) und dem Bezug des Elterngeldes wählen. Personen, die zwei oder mehr (zu adoptierende) Kinder pflegen, erhalten die Entschädigung für die Pflege eines Adoptivkindes und eine zusätzliche Geldleistung von 171 EUR pro Monat für jedes weitere Kind.

Die einmalige Entschädigung für die Adoption beträgt 1 422,87 EUR.

Leistung bei Adoption eines Kindes:

  • für ein Kind bis 7 Jahre – 107,50 EUR pro Monat;
  • ab 7 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – 129 EUR pro Monat.

Entschädigungen und Leistungen kann man folgenderweise beantragen:

  • indem Sie den Antrag an einer beliebigen Geschäftsstelle der Staatlichen Versicherungsagentur (VSAA) persönlich ausfüllen,
  • indem Sie der VSAA einen ausgefüllten Antrag auf dem Postweg zukommen lassen,
  • indem Sie der VSAA per E-Mail einen ausgefüllten und mit elektronischer Signatur unterschriebenen Antrag zusenden.

Das die Adoption bestätigende Gericht setzt innerhalb von drei Werktagen nach dem Inkrafttreten des Urteils die VSAA davon in Kenntnis.

Die Informationen über die Aufnahme eines Kindes in eine Pflegefamilie, Adoptivfamilie oder Einrichtung der Vormundschaft werden der VSAA von dem Vormundschaftsgericht vorgelegt.

Unter Latvija.lv finden Sie Informationen in Form elektronischer Dienste über Ihre Sozialversicherungsbeiträge und den Umfang der Ihnen gewährten Leistungen, Renten und Entschädigungen. Diese Informationen stehen Ihnen mit Online-Banking oder mit der elektronischen Signatur zur Verfügung.

Fachsprache übersetzt

Vormund ist eine Person, die mit der Vormundschaft eines Kindes, das ohne elterliche Fürsorge geblieben ist, betraut worden ist, um die Rechte und Interessen des Kindes zu schützen. Ein Vormund ersetzt die Eltern des Mündels und vertritt das Kind in den personen- und vermögensrechtlichen Angelegenheiten.

Pflegefamilie ist eine Familie oder Person, die für eine kurze Zeit oder dauerhaft ein Kind zur Pflege aufnimmt, das für kurze Zeit oder dauerhaft dem Familienumfeld entzogen worden ist oder bei dem ein Verbleiben in der Familie unzumutbar wäre, bis zu dem Zeitpunkt, an dem ein Kind zu seiner Familie zurückkehren kann oder, falls das nicht möglich ist, adoptiert wird, eine Vormundschaft eingerichtet wird oder das Kind in einem Heim untergebracht wird.

Mit der Adoption wird sichergestellt, dass Kinder, die ohne elterliche Fürsorge geblieben sind, ein stabiles und harmonisches Lebensumfeld in einer Familie erhalten. Bei der Adoption wird das Adoptivkind im Verhältnis zu den Adoptiveltern und ihren Verwandten personen- und vermögensrechtlich als rechtlich gleichberechtigtes Kind anerkannt.

Formulare und elektronische Dienste

Kennen Sie Ihre Rechte?

Nachstehend sind Informationen zu Ihren Rechten im Fall der Vormundschaft, Adoption oder Pflegefamilie veröffentlicht. Dabei handelt es sich nicht um Websites der Europäischen Kommission und sie spiegeln nicht die Auffassung der Europäischen Kommission wider:

Rechtsvorschriften von Lettland, die die Gewährung von Leistungen und Entschädigungen für Adoptiveltern, Pflegefamilien und bei Vormundschaft regeln:

Veröffentlichung der Europäischen Kommission und die Website:

Mit wem soll ich mich in Verbindung setzen?

Staatliche Versicherungsagentur

Lacplesa iela 70a, Rīga, LV-1011

Tel. +371 64507020

E-Mail pasts@vsaa.gov.lv
E-Mail für Beratung konsultacijas@vsaa.gov.lv
twitter.com/VSAA_LV

Geschäftsstellen in Riga und außerhalb

Sozialministerium

Skolas iela 28, Rīga, LV-1331

Tel. +371 80205100

E-Mail lm@lm.gov.lv
twitter.com/Lab_min

Falls Sie Ihre Rechte in der Europäischen Union nicht einsehen können, wenden Sie sich bitte an das Europäische Kontaktzentrum.

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