Beschäftigung, Soziales und Integration

Lettland - Gewöhnlicher Wohnsitz

In diesem Kapitel werden Ihnen die wichtigsten Informationen über den „gewöhnlichen Wohnsitz“ sowie die Voraussetzungen erläutert, die Sie erfüllen müssen, um bestimmte Leistungen in Lettland zu beziehen.

Habe ich einen gewöhnlichen Wohnsitz?

Es gelten lediglich Verordnungen eines EU-/EWR-Mitgliedstaates, d.h., dass nur ein Land für die Erbringung der Sozialleistungen zuständig ist. Leistungen, die gemäß Verordnungen eines EU-/EWR-Mitgliedstaates gewährt werden, werden auch an Empfänger gezahlt, sofern diese oder ihre Familienangehörigen in einem anderen Land leben.

Angestellte und selbstständige Personen haben Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen in dem Land, in dem sie tätig sind, während wirtschaftlich inaktive Personen (z.B. Rentner und Studenten) Anspruch auf diese Leistungen in dem Mitgliedstaat haben, in dem sie sich für gewöhnlich aufhalten.

Bürger der EU/des EWR (Norwegen, Liechtenstein und Island), dem Vereinigten Königreich und der Schweiz werden als Einwohner mit ständigem Wohnsitz in Lettland ab dem Zeitpunkt erachtet, an dem sie ihre Bescheinigung der bestätigten Anmeldung als Unionsbürger und ihre ID-Nummer erhalten haben. Die Sozialversicherungsleistungen sind jedoch an alle anspruchsberechtigten Personen zahlbar.

Sie haben Anspruch auf eine Zulassungsbescheinigung für EU-Bürger, wenn Sie:

  • angestellt, selbstständig oder ein Dienstleister in Lettland sind;
  • sich in Lettland in der Ausbildung befinden und über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt verfügen;
  • ein Familienmitglied eines lettischen Bürgers, eines Nichtbürgers Lettlands oder eines ausländischen Bürgers mit einer dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung sind und über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt verfügen;
  • über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt verfügen.

Nach fünf Jahren des ständigen Aufenthalts in Lettland haben EU-Bürger Anspruch auf eine Daueraufenthaltskarte.

Sofern Sie die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates haben, erhalten Sie staatliche Sozialleistungen in Lettland nach dem Erhalt einer Daueraufenthaltskarte. Sie haben zudem Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, wenn Sie in Lettland gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben.

Sozialversicherungsleistungen werden Einwohnern mit ständigem Aufenthalt in Lettland wie folgt gewährt:

  • Geburt oder Kindergeld;
  • Erziehungsgeld;
  • Familienleistungen;
  • Beihilfen zur Erfüllung von Vormundschaftspflichten;
  • Kindergeld für Vormunde;
  • Beihilfen zur Erfüllung der Pflichten als Pflegefamilie;
  • Beihilfen für die Pflege eines adoptieren Kindes;
  • Leistung bei Adoption eines Kindes;
  • Beihilfen für die Pflege eines Kindes mit Behinderungen;
  • Beihilfen für pflegebedürftige Personen mit Behinderungen;
  • Beihilfen für die Fahrtkostenerstattung für Personen mit Behinderungen;
  • staatliche Sozialversicherungsleistungen;
  • Hilfeleistungen für Menschen mit einer Sehbehinderung der Stufe I;
  • und eine der Bedürftigkeitsprüfung unterliegende Leistung der Gemeinde zum Zweck der Mindestsicherung (pašvaldības pabalsts garantētā minimālā ienākumu līmeņa nodrošināšanai);
  • Wohngeld (dzīvokļa pabalsts).

Sozialversicherungsleistungen, die von der Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen in Lettland oder einem anderen EU-/EWR-Land abhängig sind:

  • Arbeitslosengeld;
  • Krankengeld;
  • Mutter- und Vaterschaftsgeld;
  • Elternschaftsgeld;
  • Leistung bei Invalidität;
  • Entschädigung für eine durch Arbeitsplatz oder beruflich bedingte Erkrankung;
  • Hinterbliebenenrente;
  • Altersrente;
  • Bestattungsgeld;
  • Witwen- oder Witwerrente.

Kennen Sie Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte bei einem Umzug in der Europäischen Union erfahren. Es handelt sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch repräsentieren die Seiten die Haltung der Kommission.

In Lettland geltende Gesetze und Verordnungen zur Gewährung des Status eines dauernden Wohnsitzes:

Veröffentlichungen und Websites der Europäischen Kommission:

Mit wem soll ich mich in Verbindung setzen?

Falls Sie Ihre Rechte in der Europäischen Union nicht einsehen können, wenden Sie sich bitte an das Europäische Kontaktzentrum.

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