Beschäftigung, Soziales und Integration

Lettland - Sozialversicherungszeitraum im Ausland

In diesem Teil finden Sie Informationen darüber, in welchen Fällen die Sozialversicherungszeit, wenn Sie im Ausland gearbeitet haben, bei der Gewährung von Leistungen in Lettland berücksichtigt wird und welche von den im Ausland gewährten Leistungen Sie weiterhin beziehen können, wenn Sie Ihren ständigen Wohnsitz nach Lettland verlegen.

Für das Vereinigte Königreich, Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.

Vorschriften über die soziale Sicherheit in der Europäischen Union

Generell sind Personen nur in einem Land sozialversicherungspflichtig, wenn sie innerhalb der Europäischen Union umziehen. Dies bedeutet, dass Sie bei einem Umzug zum Arbeiten in ein anderes EU-Land in diesem Land die Sozialversicherungsbeiträge leisten. Dies berechtigt Sie, die lokalen Sozialversicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie in der Schweiz, in Norwegen, Liechtenstein oder Island gelebt, gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge geleistet haben, wird dieser Versicherungszeitraum bei der Feststellung des Anspruchs auf die Leistungen der Sozialversicherung in Lettland berücksichtigt.

Die Grundregeln für die soziale Sicherheit in der Europäischen Union:

  • Bürger anderer Staaten sind gleichberechtigt und haben die gleichen Verpflichtungen wie die Bürger des jeweiligen Staates.
  • Bei Gewährleistung von Leistungen und Renten können die Versicherungszeiträume und die geleisteten Beiträge berücksichtigt werden, die sich in einem anderen Mitgliedstaat kumuliert haben.
  • Die Leistungen, die einer Person gemäß den rechtlichen Vorschriften eines Staates zustehen, werden auch dann bezahlt, wenn sie in ein anderes Land umzieht.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge werden nur in einem Land geleistet (die Rechtsakte eines Mitgliedstaates können nur in Verbindung mit einer Person Anwendung finden).

Für welche Leistungen gelten die Regeln?

Nach der Rückkehr nach Lettland wird der im Ausland geleistete Versicherungszeitraum für die Personen berücksichtigt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Liechtenstein, Island), der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich gearbeitet haben.

Sämtliche Versicherungszeiten werden unabhängig von dem EU-/EWR-Mitgliedstaat (oder dem Vereinigten Königreich), in dem sie aufgelaufen sind, berechnet und zur Feststellung des Anspruchs auf die folgenden Sozialversicherungsrenten und -leistungen in Lettland aufsummiert:

  • Altersrente oder Ruhegehalt;
  • Hinterbliebenenrente;
  • Leistung bei Invalidität;
  • Entschädigung bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit;
  • Arbeitslosenhilfe;
  • Krankengeld;
  • Mutterschafts-, Vaterschaftsgeld.

Was muss ich tun?

Wenn Sie in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder dem Vereinigten Königreich gearbeitet haben, dann müssen Sie nach der Rückkehr nach Lettland Folgendes einreichen:

  • Nachweis über Ihre Erwerbstätigkeit und die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in dem Land. Bei der Staatlichen Sozialversicherungsagentur Lettlands müssen Sie das Formular U1 einreichen, die Sie bei der zuständigen Sozialversicherungsbehörde des EU-/EWR-Mitgliedstaates (oder dem Vereinigten Königreich) beantragen müssen, in dem Sie gearbeitet haben.

Wenn Sie mindestens vier Wochen lang Arbeitslosenhilfe in einem der Länder der EU/des EWR oder in der Schweiz bezogen haben und eine Arbeit in Lettland suchen, dann sind Sie berechtigt, die Leistung für weitere drei bis sechs Monate zu beziehen. Um die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe in Lettland in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie:

  • bei der Staatlichen Sozialversicherungsagentur das Formular U2 einreichen, das Sie bei der Behörde beantragen müssen, die Ihnen Arbeitslosenhilfe in dem EU-/EWR-Mitgliedstaat gewährt hat, in dem Sie gearbeitet haben;
  • sich innerhalb von sieben Tagen bei der Staatlichen Arbeitsagentur in Lettland als arbeitslos melden und an Unterstützungsmaßnahmen für Arbeitslose teilnehmen.

Personen (Grenzgänger), die im Gebiet eines anderen EU-/EWR-Mitgliedstaates gearbeitet haben, aber ihren ständigen Wohnsitz in Lettland hatten, können in Lettland nur in besonderen Fällen Arbeitslosenhilfe beanspruchen (z.B. Grenzgänger, Seeleute, Saisonarbeiter). Weitere Informationen über die Beantragung der Arbeitslosenhilfe in Lettland.

Bei der Beantragung der Arbeitslosenhilfe in Lettland müssen Sie den EU-/EWR-Mitgliedstaat, den Arbeitgeber und dessen Adresse, das Anfangs- und Enddatum der Beschäftigung und die Sozialversicherungsnummer im Beschäftigungsstaat angeben.

Wenn Sie in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat erwerbstätig sind, können Sie zudem familienbezogene Leistungen beantragen.

Bei der Gewährung von Familienleistungen (ģimenes pabalsti) werden zuerst der Beschäftigungsstaat der Eltern und dann der Staat, in dem sich die Kinder aufhalten, berücksichtigt. Lettland gewährt Familienleistungen in folgenden Fällen:

  • wenn Lettland einer der Beschäftigungsstaaten der Eltern ist und die Kinder in Lettland leben;
  • wenn Lettland der einzige Beschäftigungsstaat ist, aber die Familienmitglieder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat leben;
  • wenn Lettland einer der Beschäftigungsstaaten der Eltern ist, die Kinder in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat leben und der zweite beteiligte Staat der Beschäftigungsstaat ist, in dem die gewährten Familienleistungen niedriger sind als in Lettland.

In letzten Fall zahlt Lettland die Differenz zwischen den Leistungen, wenn die lettische Familienleistung höher ist als die vom anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat gewährte. Weitere Informationen über die Gewährung von Familienleistungen in Lettland.

Bei der Altersrente wird der Versicherungszeitraum in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat (oder dem Vereinigten Königreich) nur dann berücksichtigt, wenn der Versicherungszeitraum (Arbeitslebenszeit) in Lettland nicht ausreichend ist, um die Rente beziehen zu können. Es ist möglich, dass die Rente hinsichtlich des Versicherungszeitraums in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat (oder dem Vereinigten Königreich) früher gewährt werden kann als in einem anderen, da das Renteneintrittsalter in jedem Land variieren kann.

Wenn der Versicherungszeitraum (Arbeitslebenszeit) einer Person in Lettland mindestens 15 Jahre beträgt, wird der Rentenbetrag gemäß nationalen Gesetzen und Verordnungen berechnet. Sofern der Versicherungszeitraum nicht ausreichend ist, werden die in anderen EU-/EWR-Mitgliedstaaten aufgelaufenen Versicherungszeiten berücksichtigt, wobei jedoch jeder Staat eine Rente gemäß den jeweiligen Versicherungszeiten gewährt.

Fachsprache übersetzt

Sozialbeiträge sind gesetzlich bestimmte in ein spezielles Haushaltskonto zu entrichtende Pflichtbeiträge, die eine sozialversicherte Person dazu berechtigt, gesetzlich festgelegte Leistungen der Sozialversicherung zu beziehen - Arbeitslosenhilfe, Mutterschafts-, Kranken- und Elterngeld, Invaliditäts-, Alters- und Hinterbliebenenrente, Leistungen bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten und Gesundheitsleistungen.

Auszufüllende Formulare

Formulare der Europäischen Union, die von der Staatlichen Sozialversicherungsagentur für Personen oder anderen zuständigen Behörden des jeweiligen EU-/EWR-Mitgliedstaates bereitgestellt werden, die in ein anderes EU-Land zum Leben/Arbeiten umziehen.

Kennen Sie Ihre Rechte?

Die unten veröffentlichten Informationen über Ihre Rechte bei einem Umzug innerhalb der Europäischen Union stammen nicht von der Website der Europäischen Kommission und sie spiegeln nicht die Ansichten der Europäischen Kommission wider.

Veröffentlichung und Website der Europäischen Kommission:

Mit wem soll ich mich in Verbindung setzen?

Staatliche Sozialversicherungsagentur

Lāčplēša iela 70a, Rīga, LV-1011

Tel. +371 64507020 (werktags von 8.30-17.00)

E-Mail: pasts@vsaa.gov.lv
E-Mail für Beratungen: konsultacijas@vsaa.gov.lv
twitter.com/VSAA_LV

Geschäftsstellen in Riga und außerhalb.

Staatliche Arbeitsagentur

Verwaltung: K. Valdemāra iela 38 k-1, Rīga, LV-1010

Tel. +371 80200206

E-Mail: pasts@nva.gov.lv
twitter.com/NVA_gov_lv

Geschäftsstellen in Riga und außerhalb

Sozialministerium

Skolas iela 28, Rīga, LV-1331

Tel. +371 80205100

E-Mail: lm@lm.gov.lv
twitter.com/Lab_min

Falls Sie Ihre Rechte in der Europäischen Union nicht einsehen können, wenden Sie sich bitte an EU assistance service.

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen