Beschäftigung, Soziales und Integration

Italien - Maßnahmen zur sozialen Inklusion und Einkommensbeihilfe

Dieser Abschnitt erläutert die Maßnahmen zur sozialen Inklusion und die Einkommensbeihilfe, die sowohl auf nationaler als auch auf lokaler Ebene (durch regionale oder lokale Gebietskörperschaften) zugunsten von Personen und/oder Familien eingesetzt werden, die nicht über die grundlegenden Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts verfügen.

Sozialhilfe wird gewährleistet durch Fördermittel und Sachleistungen, die durch allgemeine Steuern und Gebühren finanziert werden. Auf nationaler und lokaler Ebene werden hierbei Haushaltsmittel der Regionen und Gemeinden verwendet, auf der Grundlage des Prinzips der sozialen Solidarität.

  • Die bedeutendste nationale, nicht beitragsbezogene Leistung der Staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge aufgeführt ist die Sozialzulage (Assegno Sociale).
  • Das neu eingeführte Mindesteinkommen für Staatsangehörige (Reddito di Cittadinanza) sowie die Mindestrente für Staatsangehörige (Pensione di Cittadinanza) ersetzen zusammen die Inklusive Einkommensunterstützung (Rel-Reddito d’Inclusione Attiva) zur Bekämpfung der Armut, Förderung sozialer Inklusion sowie Wiedereingliederung ins Arbeitsleben von Arbeitslosen. Anspruchsberechtigung ist abhängig vom Einkommen des Leistungsempfängers (Bedürftigkeitsprüfung) und pro-aktiver Jobsuche.
  • Man verweist außerdem auf die Dienstleistungscharta der Regionen und Gemeinden, um Informationen zu Fürsorgeleistungen zur sozialen Inklusion für Familien und zur Einkommensbeihilfe einzuholen.

Wann haben Sie Anspruch auf diese Leistungen?

Wenn Sie über keine ausreichenden Existenzmittel verfügen, können Sie einen Antrag auf Gewährung der Fürsorgeleistungen stellen, damit die grundlegenden Mittel zur Sicherung Ihres Lebensunterhalts gewährleistet werden.

  • Beispiel einer nationalen, von der Staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge erbrachten nicht beitragsbezogenen Leistung: die Sozialzulage. Es handelt sich um eine Fürsorgeleistung, die die Sozialrente ab dem 1.1.1996 ersetzt. Sie ist unabhängig von den Kostenbeiträgen und steht Ihnen im Falle der Bedürftigkeit zu.
  • Fürsorgeleistungen zur sozialen Inklusion, die von Regionen und Gemeinden gefördert werden: auf lokaler Ebene setzten Regionen und Gemeinden politische Schutzmaßnahmen zur sozialen Sicherung in ihrem Hoheitsgebiet ein. Normen, Typologien und Einkommenserfordernisse für das Anrecht auf Leistungen bei Bedürftigkeit sind je nach Region und Gemeinde verschieden und sind von den Haushaltsmitteln dieser abhängig.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Voraussetzung für die Beanspruchung der Sozialzulage:

  • Sie müssen mindestens 67 Jahre alt sein (Alterserfordernis gilt bis 2026);
  • Sie müssen italienischer Staatsbürger oder EU-Bürger oder ein Bürger eines Drittlandes sein, der über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltserlaubnis verfügt (mindestens 10 Jahre);
  • Sie müssen Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien haben (unterliegt jährlichen Prüfungen);
  • Ihr persönliches Einkommen (unterliegt jährlichen Prüfungen) als nicht verheirateter Bürger oder gemeinsam mit Ihrem Ehepartner darf nicht die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen überschreiten (für das Jahr 2023, persönliches Einkommen:
    €6.542,51, gemeinsames Einkommen: €13.085,02).

Auf die Sozialzulage werden keine Steuern erhoben, sie ist nicht auf überlebende Familienangehörige übertragbar und ist nicht exportierbar. Aus diesen Gründen kann diese Leistung nicht erbracht werden, wenn Sie im Ausland wohnhaft sind. Ein Auslandsaufenthalt von über 30 Tagen würde zu einer Aussetzung der Zulage führen, bis zu Ihrer Rückkehr nach Italien. Einkommensabhängige Bedingung für Anspruchsberechtigung für das Mindesteinkommen für Staatsangehörige und die Mindestrente für Staatsangehörige:

  • Konjunkturindikator (ISEE-Formular) weniger als €9.360.
  • Immobilienvermögen, außer dem Wohnsitz des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, höchstens €30.000.
  • Obergrenze für bewegliche Anlagegüter variiert nach Zusammensetzung der Familieneinheit:

Familieneinheit - Zahl der Mitglieder

Obergrenze Referenzeinkommen beim Erstantrag (€)

1

6.000

2

8.000

3 oder mehr

10.000*

*Dieser Betrag kann auf einen Höchstbetrag von €20.000 erhöht werden, indem €1.000 für jedes Kind nach dem dritten Kind addiert werden; €5.000 für jedes Familienmitglied mit Behinderung, wenn vorhanden.

Anspruch auf Mindestrente für Staatsangehörige ist zudem abhängig vom Alter: alle Leistungsempfänger in der Familieneinheit müssen mindestens 67 Jahre alt sein.

Andere Sozialhilfe-basierte Leistungen oder Leistungen für Arbeitslose oder zur Einkommensunterstützung, die Sie möglicherweise beziehen, werden vom Höchstbetrag der Inklusiven Einkommensunterstützung abgezogen, auf den Sie Anspruch haben können.

Für die Fürsorgeleistungen zur sozialen Inklusion, die von den lokalen Verwaltungen gewährleistet werden, müssen Sie in der Region oder in der Gemeinde, in der Sie den Antrag stellen, wohnhaft sein. Dabei müssen Sie die Bescheinigung Ihrer Einkommen durch den Indikator zur Einkommens- und Vermögenslage (bzw. durch Ihr persönliches Einkommen im Falle von Behinderung) vorzeigen.

Worauf haben Sie Anrecht und wie stellen Sie den Antrag?

Die maximale Höhe der Sozialzulage, die Ihnen zusteht, ist abhängig von der Differenz zwischen der gesetzlichen, jährlich festgelegten Einkommensgrenze und Ihrem erklärten Einkommen.

Je nach Höhe Ihres persönlichen Einkommens und/oder des mit Ihrem Ehepartner kumulierten Einkommens kann Ihnen die Sozialzulage ganz oder ermäßigt ausgezahlt werden.

Der monatliche Betrag der Zulage ist von dem zufallenden Höchstbetrag abhängig, der in 13 Monatsraten geteilt wird.

Die Sozialzulage wird ab dem 1.Tag des Folgemonats nach Antragsstellung gezahlt. Der Antrag kann nur auf elektronischem Wege, durch folgende Kanäle gestellt werden:

  • Internet: elektronische Dienste, auf die der Bürger direkt unter Verwendung einer zweistufigen SPID (Public Digital Identity System), einer CID (Electronic Identity Card) oder einer CNS (National Service Card) über die INPS-Website zugreifen kann (Online-Dienste);
  • INPS Contact Center Multicanale;
  • Arbeitnehmerorganisationen und Steueramt: elektronische Dienste verfügbar.

Das Mindesteinkommen für Staatsangehörige und die Mindestrente für Staatsangehörige werden monatlich in Form einer Guthabenkarte gewährt, die von der italienischen Post ausgestellt wird und auch für den Bargeldbezug genutzt werden kann, allerdings nicht mehr als €100 monatlich für jeden anspruchsberechtigten Leistungsempfänger innerhalb der Familieneinheit.

Der Leistungsbetrag ergibt sich aus der Summe von zwei Teilen: „Quote A“, die eine Ergänzung des Familieneinkommens um einen Höchstbetrag von €6.000 jährlich ist, und „Quote B“, eine Bareinlage zur Deckung von Wohnkosten (die direkt an den Vermieter der Wohnung gezahlt wird und höchstens €3.360 jährlich oder €280 monatlich betragen darf) oder Hypothekenkosten. „Quote B“ darf höchstens €1.800 jährlich oder €150 monatlich betragen, wenn Sie Empfänger der Mindestrente für Staatsangehörige sind. Der Anspruch basiert auf den Informationen aus dem ISEE bezüglich der Wirtschaftslage der Familie.

Der Gesamtbetrag darf jedenfalls nicht unter €480 jährlich liegen (€40 monatlich).

Der betreffende Antrag wird bearbeitet und ausgezahlt durch die INPS, die auch für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung zuständig ist. Das Mindesteinkommen für Staatsangehörige kann für eine Höchstdauer von 7 Monaten gewährt werden. Für die Mindestrente für Staatsangehörige gilt keine zeitliche Begrenzung.

Informationen zur Antragstellung für Fürsorgeleistungen zur sozialen Inklusion, einschließlich Fördermittel und Sachleistungen, die von den Gemeinden gewährleistet werden, bietet die Dienstleistungscharta auf der Webseite Ihrer Region oder Wohngemeinde.

Fachsprache übersetzt

  • «Wohngemeinde»: Nach italienischem Recht ist dies der Ort, an dem die Person sich für gewöhnlich aufhält. Die Wohngemeinde ist nicht mit der Wohnstätte zu verwechseln, die der Ort ist, an dem sich eine Person gelegentlich aufhält und die lediglich rechtlich von Bedeutung ist, wenn die Wohngemeinde nicht angegeben ist.
  • In Italien kann sich die Wohngemeinde in Bezug auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis und alle anderen steuerlichen Belange und rechtlichen Vorteile, auf die Bewohner eines bestimmten Gebiets Anspruch haben, beziehen.
  • «ISEE»: Indikator zur Einkommens- und Vermögenslage (ermöglicht die Bewertung der wirtschaftlichen Situation der Familien und berücksichtigt hierbei Einkommen, Vermögen und Zusammensetzung des Haushalts).

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • Zur Antragsstellung für die Sozialzulage muss das das Online-Verfahren auf der entsprechenden Webseite genutzt werden;
  • Zur Antragsstellung für Fürsorgeleistungen zur sozialen Inklusion, die von Regionen und Gemeinden gewährleistet werden, kann die jeweiligen Dienstleistungschartas zu Rate gezogen werden.

Ihre Rechte

Unter den folgenden nationalen Links finden Sie Informationen zu den im italienischen Recht vorgesehenen Ansprüchen auf Sozialleistungen:

Die Sozialzulage und andere Fürsorgeleistungen, die die grundlegenden Mittel für Bedürftige gewährleisten, sind nicht exportierbar. Sie fallen dementsprechend nicht in den objektiven Anwendungsbereich der EU-Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit.

Über folgenden Link erhalten Sie Zugang zu den Veröffentlichungen der Europäischen Kommission über die Koordinierung der Rechte der sozialen Sicherheit für alle, die in der EU sich bewegen oder einreisen:

Kontaktstellen

Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit (INPS)
Via Ciro il Grande 21 00144 Rom RM ITALIEN

Tel. +39 06803164 (Tarif je nach Telefonanbieter)

Contact Center Multicanale - gebührenfreier Anruf: 803164
Webseite: http://www.inps.it;

Nationale Agentur für Aktive Arbeitsmarktpolitik - ANPAL

Via Fornovo 8
00192 Rom RM ITALIEN

Tel. +39 0646834457
Fax. +39 0646834528

zertifizierte Mailadresse: dginclusione@mailcert.lavoro.gov.it
gebührenfreier Anruf: 800196196

E-Mail: centrodicontatto@lavoro.gov.it/dginclusione@lavoro.gov.it
Webseite: http://www.anpal.gov.it;

Fürsorgeeinrichtungen und Sozialhilfeämter (Patronati, CAF)

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