Beschäftigung, Soziales und Integration

Italien - Leistungen an Hinterbliebene

Dieser Abschnitt enthält Informationen über die Leistungen an Hinterbliebene beziehungsweise Geldleistungen, die auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen den Familien eines versicherten Arbeitnehmers oder eines verstorbenen Rentenempfängers zustehen:

  • die Hinterbliebenenrente (pensione di reversibilità) steht den Familien unter bestimmten Bedingungen zu, wenn der Verstorbene bereits Empfänger einer Rente war;
  • die indirekte Rente (pensione indiretta) steht den Familien zu, wenn der verstorbene Arbeitnehmer noch nicht Empfänger einer Rente war, aber zum Todeszeitpunkt bestimmte Versicherungs- und Beitragsvoraussetzungen erfüllte;
  • Wenn der Verstorbene aufgrund eines Arbeitsunfalls verstorben ist, haben die hinterbliebenen Familienangehörigen zudem Anspruch auf eine Leibrente, die von der INAIL bewilligt wird (und seit dem 1. Juli 2000 mit weiteren Leistungen an Hinterbliebene kumulierbar ist).

Wann haben Sie Anspruch auf diese Leistungen?

Die Hinterbliebenenrente und die indirekte Rente werden ab dem 1. Tag des folgenden Monats nach dem Todestag des versicherten Arbeitnehmers oder Rentenempfängers ausgezahlt, und zwar unabhängig vom Datum des Antrags. Folgende hinterbliebene Familienangehörige haben Anspruch (in dieser Reihenfolge):

  • der überlebende Ehepartner oder hinterbliebene Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat auch nach einer Trennung Anspruch auf Unterhalt, vorausgesetzt, dieser wurde vom Gericht zugesprochen;
  • der geschiedene Ehepartner, wenn er Empfänger von Unterhalt ist;
  • die Kinder (ehelich oder unehelich, adoptiert oder angehörig, geboren, rechtlich anerkannt oder rechtskräftig erklärt, geboren in einer früheren Ehe des Ehepartners), die zum Zeitpunkt des Todes minderjährig, behindert, Schüler oder Studenten und Unterhaltsempfänger des Verstorbenen sind;
  • die minderjährigen Enkel (gleichgestellt mit den Kindern), wenn sie Unterhaltsempfänger der Eltern und Voreltern (Großvater oder Großmutter) zum Zeitpunkt des Todes der Genannten sind; und
  • bei fehlenden Ehepartnern/Lebenspartnern in eingetragener Lebenspartnerschaft, Kindern und Enkeln, die Eltern im Alter von über 65 Jahren, die keine Rentenempfänger sind und zum Zeitpunkt des Todes Unterhaltsempfänger des Verstorbenen waren, alleinstehende behinderte Brüder und Schwestern, die keine Rentenempfänger sind und zum Zeitpunkt des Todes Unterhaltsempfänger des verstorbenen Arbeitnehmers oder Rentners waren.

Die von der INAIL gezahlte Leibrente ist eine nicht einkommenssteuerpflichtige wirtschaftliche Leistung, auf die Familienangehörige einen Anspruch haben, wenn der Tod aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist. Sie wird ab dem Tag nach dem Datum des Todes gewährt.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente tritt auf Grundlage der oben beschriebenen Voraussetzungen am Tag nach dem Datum des Todes des Rentners in Kraft. Der Witwe oder dem Witwer mit einem neuen Ehepartner wird lediglich ein Abgangsgeld (siehe unten) bewilligt.

Damit die Hinterbliebenen einen Anspruch auf die indirekte Rente haben, muss der nicht pensionierte verstorbene Arbeitnehmer die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt haben, um die gewöhnliche Rente wegen Erwerbsminderung oder als Erwerbsunfähigkeitsrente zu erhalten (oder die Voraussetzungen für die Altersrente auf Grundlage der Rentenreform von 1992 erfüllen):

  • eine Beitragszeit von mindestens 15 Jahren (780 Wochen) in einem beliebigen Zeitraum,

oder als Alternative:

  • eine Beitragszeit von mindestens 5 Jahren (260 Wochen), davon mindestens 3 Jahre (156 Wochen) gezahlt im Laufe der vorangegangenen 5 Jahre vor Datum des Todes.

Anspruchsberechtigte der von der INAIL gewährten Leibrente (vitalizio) und Dauer der Leistungen für die Kinder:

  • für den Ehepartner gelten keine Voraussetzung bis zum Datum des Todes oder bis zu einer neuen Ehe (im zweiten Fall wird eine Summe gezahlt, die drei Jahresraten der Rente entsprechen);
  • der Betrag, der allen Kindern bis zum 18. Lebensjahr zusteht;
  • bis zum 21. Lebensjahr sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Besuch einer höheren Schule, Unterhaltsempfänger und kein bezahltes Beschäftigungsverhältnis;
  • bis zum 26. Lebensjahr sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: Besuch einer Universität, Unterhaltsempfänger und kein bezahltes Beschäftigungsverhältnis;
  • Volljährige, die erwerbsunfähig sind, solange die Erwerbsunfähigkeit dauert;
  • Volljährige, die vollständig erwerbsunfähig sind, bis zum Tod.

Wann haben Sie Anspruch und wie stellen Sie den Antrag?

Die Hinterbliebenenrente und die indirekte Rente stehen den hinterbliebenen Familienangehörigen zu, die einen auf Grundlage der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte, bzw. auf Grundlage der bewilligten Rente für den Verstorbenen berechneten Betrag unter Anwendung der folgenden Prozentsätze erhalten:

  • 60%, nur Ehepartner;
  • 70%, nur ein Kind;
  • 80%, Ehepartner und ein Kind oder zwei Kinder ohne Ehepartner;
  • 100%, Ehepartner und zwei oder mehr Kinder oder drei oder mehr Kinder (ohne Ehepartner);
  • 15% für jedes weitere Familienmitglied mit Anspruch, das nicht Ehepartner, Kind oder Enkel ist.

Mit Wirkung vom 1. September 1995 wird der Rentenbetrag für Hinterbliebene auf die in der folgenden Tabelle genannte Weise verringert, wenn diese weiteren Einkommen besitzen:

Einkommensbetrag

Prozentsätze der Kürzung

Einkommen höher als das Dreifache des jährlichen Mindestruhegelds, berechnet gemäß dem dreizehnfachen Monatsbetrag, der am 1. Januar gilt

Rentenbetrag wird um 25% gekürzt

Einkommen höher als das Vierfache des jährlichen Mindestruhegelds, berechnet gemäß dem dreizehnfachen Monatsbetrag, der am 1. Januar gilt

Rentenbetrag wird um 40% gekürzt

Einkommen höher als das Fünffache des jährlichen Mindestruhegelds, berechnet gemäß dem dreizehnfachen Monatsbetrag, der am 1. Januar gilt

Rentenbetrag wird um 50% gekürzt

Der Witwe oder dem Witwer, der eine neue Ehe eingegangen ist, wird gemäß Datum der neuen Ehe lediglich ein Abgangsgeld bewilligt, das zwei Jahresraten des Rentenbetrags einschließlich eines dreizehnten Monatsgehalts entspricht. Wenn die Rente neben dem Ehepartner auch den Kindern bewilligt wird, muss diese zugunsten der Genannten erneut ausgezahlt werden. Zudem müssen die vorgesehenen Prozentsätze für Hinterbliebene in Bezug auf die veränderte Zusammensetzung des Haushalts angewendet werden.

Der Antrag kann ausschließlich auf elektronischem Wege wie auf dieser Webseite beschrieben eingereicht werden.

Der Antrag gilt auch als Forderung der Rentenbeträge, die vor Datum des Todes erzielt, aber nicht ausgezahlt wurden.

Es bestehen außerdem zwei weitere Leistungen:

  • Leistungen im Todesfall. Die hinterbliebenen Familienangehörigen des Arbeitnehmers, der bereits am 31.12.1995 versichert war und verstorben ist, ohne die genannten Voraussetzungen zu erfüllen, können Leistungen im Todesfall beantragen, wenn in den 5 Jahren vor Datum des Todes eine Beitragszeit von mindestens einem Jahr erreicht wurden. Der Antrag für diese Leistungen muss innerhalb eines Jahres nach Datum des Todes vorgelegt werden, ansonsten erlischt dieser Anspruch.
  • Abgangsgeld. Die hinterbliebenen Familienangehörigen des Arbeitnehmers, der bereits am 31.12.1995 versichert war und verstorben ist, ohne die genannten Voraussetzungen zu erfüllen, können Abgangsgeld beantragen, wenn sie in der Folge des Todes keinen Anspruch auf Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheit haben und im Besitz von Einkommen sind, die nicht höher als die vorgesehenen Grenzen für die Gewährung der Sozialbeihilfe liegen. Der Antrag für diese Leistungen muss innerhalb von zehn Jahren nach Datum des Todes vorgelegt werden, ansonsten erlischt dieser Anspruch.

Die von der INAIL gewährte Leibrente wird im Verhältnis zum Jahresgehalt nach folgenden Prozentsätzen berechnet:

  • 50% für den Ehepartner ohne Voraussetzungen bis zum Datum des Todes oder bis zu einer neuen Ehe (im zweiten Fall wird eine Summe gezahlt, die drei Jahresraten der Rente entsprechen);
  • 20% für alle ehelichen, geborenen, anerkannten, anzuerkennenden oder adoptierten Kinder;
  • 40% für jedes Waisenkind beider Eltern;

oder bei fehlenden Ehepartnern und Kindern:

  • 20% für jeden natürlichen oder adoptierenden Elternteil, unter der Bedingung, dass er Unterhaltsempfänger ist;
  • 20% für jeden Bruder und jede Schwester, die Mitbewohner und Unterhaltsempfänger sind.

Fachsprache übersetzt

  • «Hinterbliebenenrente»: Leistung, die Familienangehörigen des verstorbenen Rentenempfängers, der bereits eine direkte Rente erhält, bewilligt wird.
  • «indirekte Rente»: Leistung, die Familienangehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers bewilligt wird, der noch nicht Rentenempfänger war, aber zum Zeitpunkt seines Todes die vorgesehenen Versicherungs- und Beitragsvoraussetzungen erfüllt hat.
  • «Leistungen im Todesfall»: Leistung, die Familienangehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers bewilligt wird, der zum Zeitpunkt seines Todes nicht die vorgesehenen Versicherungs- und Beitragsvoraussetzungen für die indirekte Rente erfüllt hat.
  • «Abgangsgeld»: Leistung, die Familienangehörigen des verstorbenen Arbeitnehmers bewilligt wird, der zum Zeitpunkt seines Todes nicht die vorgesehenen Versicherungs- und Beitragsvoraussetzungen für die indirekte Rente erfüllt hat.
  • «Leibrente INAIL»: wirtschaftliche Leistung, auf die Familienangehörige des verstorbenen Arbeitnehmers Anspruch haben, wenn der Tod des Arbeitnehmers durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Der Antrag auf Witwenrente kann nur auf elektronischem Wege an die zuständige Fürsorgeeinrichtung, INPS oder INAIL, übermittelt werden, je nach Art der zu beantragenden Leistung.

Die Beratungsstellen bieten kostenlose Unterstützung.

Ihre Rechte

Informationen über die Rechte zum Thema der Sozialversicherungsleistungen im Rahmen der italienischen Rechtsprechung erhalten Sie über folgende Links:

  • Inps
  • Weitere Informationen über die von der INAIL gewährten Leibrente
  • Informationen zu Renten für hinterbliebene Familienangehörige von verstorbenen Journalisten

Informationen der Europäischen Kommission über die Rechte von Reisenden und Arbeitnehmern in der EU im Rahmen der sozialen Sicherheit erhalten Sie über folgenden Link:

Kontaktstellen

Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit (INPS)
Via Ciro il Grande 21 00144 Rom RM ITALIEN

Tel. +39 06803164 (Kosten gemäß Tarif der Telefongesellschaft)
Kontaktzentrum - Gebührenfreier Anruf: 803164

Webseite: http://www.inps.it

Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL)
Piazzale G. Pastore 6 00144 Rom RM ITALIEN

Tel. +39 0654871
Gebührenfreier Anruf: +803164

Webseite: http://www.inail.it

Fürsorge- und Steuerberatungsstellen (Patronati, CAF)

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