Beschäftigung, Soziales und Integration

Italien - Leistungen bei Invalidität und Erwerbsunfähigkeit

Dieser Abschnitt erläutert die verschiedenen Leistungen im Falle von Invalidität und Unfähigkeit:

  • gewöhnliche Invaliditätsbeihilfe (Assegno Ordinario di Invalidità -AOI): Geldleistung, die auf Antrag zugunsten der Arbeitnehmer ausgezahlt wird, deren Erwerbsfähigkeit aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen um mindestens ein Drittel gemindert ist;
  • Erwerbsunfähigkeitsrente (Pensione di Inabilità): Leistung, die auf Antrag zugunsten der Arbeitnehmer erbracht wird, die eine vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit vorweisen.

Den Arbeitnehmern, die eine obligatorische Invaliden- oder eine Alters- und Hinterbliebenenversicherung abgeschlossen haben oder in der Sonderverwaltung für Selbstständige eingeschrieben sind und die teilweise oder vollständig erwerbsunfähig sind, werden Geldleistungen gewährt (Invaliditätsbeihilfe, Erwerbsunfähigkeitsrente), um ihrer Bedürftigkeit und wirtschaftlichen Not entgegenzutreten.

Wann haben Sie Anspruch auf diese Leistungen?

Wenn Sie der Kategorie der Arbeitnehmer, Selbstständigen (Handwerker, Gewerbetreibende, direkte Landwirte, Pächter und Halbpächter) angehören, die Mitglieder von Pensionsfonds sind, die die Pflichtversicherung ersetzen oder ergänzen, sind Sie gegen das Risiko von partieller oder völliger Erwerbsunfähigkeit versichert.

Je nach Grad der Erwerbsunfähigkeit können Sie zwei verschiedene Leistungen beantragen:

  • die gewöhnliche Invaliditätsbeihilfe (AOI), die alle drei Jahre einer Überprüfung unterzogen wird;
  • die Erwerbsunfähigkeitsrente.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Die gewöhnliche Invaliditätsbeihilfe (AOI) wird Ihnen unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens ein Drittel aufgrund einer Behinderung oder eines physischen oder psychischen Schadens;
  • mindestens 260 Wochenbeiträge (5 Beitrags- und Versicherungsjahre), davon 156 (drei Beitrags- und Versicherungsjahre) in den fünf Jahren vor Antragsstellung.

Eine Einstellung Ihrer Erwerbstätigkeit wird nicht verlangt.

Die gewöhnliche Invaliditätsbeihilfe (AOI), die Ihnen nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit ausgezahlt wird, ist nicht mit der Leibrente kumulierbar, die Ihnen aus dem gleichen Grund ausgezahlt wird (bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der). Dies berührt nicht die vorteilhafteren Fürsorgebehandlungen, die vor September 1995 gültig waren (Zeitpunkt, in dem gemäß Gesetzesänderung ein Kumulierungsverbot erlassen wurde). Dabei werden im Zuge des Inkrafttretens künftiger gesetzlich geregelter Anpassungen der Lebensunterhaltskosten diese Vorteile zurückgenommen.

Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird Ihnen unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

  • vollständige und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit aufgrund einer Behinderung oder eines physischen oder psychischen Schadens;
  • mindestens 260 Wochenbeiträge (5 Beitrags- und Versicherungsjahre), davon 156 (drei Beitrags- und Versicherungsjahre) in den fünf Jahren vor Antragsstellung
  • Einstellung jeglicher Erwerbstätigkeit;
  • Streichung aus allen Arbeiterverzeichnissen;
  • Streichung aus den Berufsregistern;
  • Verzicht auf Leistungen zulasten der obligatorischen Arbeitslosenversicherung und auf jegliche andere Leistung, die Ihren Lohn ersetzt oder ergänzt.

Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird Ihnen als versicherter Arbeitnehmer ausgezahlt, im Falle einer physischen oder psychischen Behinderung, die zur partiellen oder vollständigen Erwerbsunfähigkeit führen (in Bezug auf Ihre ursprüngliche Tätigkeit).

Worauf haben Sie Anspruch und wie stellen Sie den Antrag?

Die Höhe der Invaliditätsbeihilfe (AOI) wird entsprechend folgender entstandener Beiträge der Kostenrechnung bestimmt:

  • gemischte Kostenrechnung (eine Quote, die nach dem Vergütungssystem und eine weitere Quote, die nach dem Beitragssystem berechnet wird), wenn Ihre Erwerbstätigkeit vor dem 31.12.1995 begonnen hat;
  • Kostenrechnung nach dem Beitragssystem, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit nach dem 31.12.1995 begonnen haben.

Die Invaliditätsbeihilfe (AOI) ist mit der Erwerbstätigkeit kompatibel und drei Jahre gültig. Sie kann Ihnen auf Antrag binnen dieser Frist gewährt werden. Nach drei konsekutiven Zusagen besteht unbefristeter Anspruch auf diese Leistung. Nach Erreichen des Rentenalters wird außerdem die Leistung - sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind - von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt (siehe unten).

Diese Leistung ist mit einer langen Beobachtung des gesundheitlichen Zustandes während der Erwerbsunfähigkeit verbunden, um die Genesung abschätzen zu können. Sie ist außerdem im Todesfall nicht auf Hinterbliebene übertragbar.

Nach Erreichen des gesetzlich vorgesehenen Rentenalters und bei Erfüllung der vorgeschriebenen Versicherungs- und Beitragsvoraussetzungen sowie unter der Bedingung, dass Ihr Arbeitsverhältnis eingestellt wird, wird die Invaliditätsbeihilfe in eine Altersrente umgewandelt. Es werden auch - nach Anrecht und Ausmaß - die Beiträge in Erwägung gezogen, die Sie während der Inanspruchnahme der Beihilfe bei Einstellung der Erwerbstätigkeit geleistet haben.

Außerdem gilt ab dem 1. September 1995, dass bei einem Anrecht auf Invaliditätsbeihilfe, der Betrag der Beihilfe um 25-50% gemindert wird, wenn das aus Erwerbstätigkeit oder Selbständigkeit erzielte Einkommen die festgelegte Höchstgrenze übersteigt.

Auch in diesem Fall werden die vorteilhafteren Fürsorgeleistungen vor dem 1. September 1995 ausgeschlossen. Dabei werden im Zuge des Inkrafttretens künftiger gesetzlich geregelter Anpassungen der Lebensunterhaltskosten diese Vorteile zurückgenommen.

Die Erwerbsunfähigkeitsrente besteht aus dem Betrag der gewöhnlichen Invaliditätsbeihilfe zusätzlich der Rentenquote, die Ihnen auf der Grundlage des Zuschusses der qualifizierten Dienstzeit zustehen würde, wenn Sie bis zum Rentenalter gearbeitet hätten. Diese Rente ist weder mit dem Einkommen aus bezahlter Arbeit oder selbstständiger Tätigkeit kompatibel noch mit dem Arbeitslosengeld oder anderen Zulagen zur Ersetzung oder Ergänzung des Einkommens.

Die erzielte qualifizierte Dienstzeit wird um die Anzahl der Beitragswochen zwischen dem Beginn der Rente und dem 60. Geburtstag gesteigert (maximal 2080 Beitragswochen). Diese Regel gilt seit der Einführung d Beitragsberechnungssystems am 1. Januar 2012 sowohl für Männer als auch für Frauen.

Die Erwerbsunfähigkeitsrente wird in eine Altersrente umgewandelt, sobald das Rentenalter erreicht wird. Zudem ist sie reversibel, d. h. sie kann auf die Hinterbliebenen übertragen werden, die im Todesfall einen Anspruch auf diese Leistung haben. Der Anspruch auf diese Leistung kann jeder Zeit überprüft werden.

Wenn Sie als Empfänger einer Erwerbsunfähigkeitsrente nicht in der Lage sind, sich ohne permanente Hilfe eines Betreuers fortzubewegen, und nicht fähig sind, die alltäglichen Tätigkeiten des Lebens auszuüben, können Sie einen Antrag auf Sozialhilfeleistung (keine Beitragsleistung) stellen: die permanente Besuchszulage in Höhe von €525,17 für das Jahr 2022.

Wenn Sie aufgrund eines Arbeitsunfalls erwerbsunfähig geworden sind und somit auf permanente Hilfe eines Betreuers angewiesen sind, um die alltäglichen Tätigkeiten des Lebens auszuüben, gewährt Ihnen die italienische Staatliche Unfallversicherungsanstalt eine Beitragsleistung: der Zuschuss für die ständige persönliche Betreuungsbeihilfe (nicht kumulierbar mit dem obengenannten von der Staatlichen Fürsorgeanstalt ausgezahlten Betreuungsgeld) in Höhe von €574,59 für das Jahr 2021, jährlich angepasst am 1. Juli.

Der Antrag kann ausschließlich auf telematischem Wege über einen der folgenden Kanäle gestellt werden:

  • WEB: telematische Dienste, die für den Bürger mittels zweistufiger SPID (Public Digital Identity System), einer CIE (Electronic Identity Card) oder einer CNS (National Service Card) auf der Webseite der Staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge direkt zugänglich sind (Onlinedienste);
  • Contact Center Multicanale der Staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge;
  • Fürsorgeeinrichtungen und Sozialhilfeämter: telematische Dienste, die von diesen angeboten werden.

Der Antrag ist unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu stellen.

Die Invaliditätsbeihilfe und die Erwerbsunfähigkeitsrente werden ab dem ersten Tag des Folgemonats nach Antragsstellung oder Datum des zur Invalidität führenden Ereignisses gezahlt.

Fachsprache übersetzt

  • «INPS»: Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit.
  • «INAIL»: Staatliche Unfallversicherungsanstalt.
  • «AGO»: allgemeine Pflichtversicherung.
  • «IOS»: IVS in der italienischen Abkürzung, Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsversicherung.
  • «Permanente Besuchszulage»: Betreuungsleistung (keine Beitragsleistung), die dem Erwerbsunfähigen ausgezahlt wird, wenn dieser auf permanente Betreuung angewiesen ist und nicht in einer öffentlichen Einrichtung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat behandelt wird.
  • «Beihilfe für die ständige persönliche Betreuung»: Beitragsleistung der Staatlichen Unfallversicherungsanstalt, die dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird, der aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erwerbsunfähig geworden ist und auf ständige Betreuung zur Ausübung der alltäglichen Tätigkeiten angewiesen ist.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • Sowohl Ihr Antrag auf Invaliditätsbeihilfe als auch Ihr Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente müssen über den Online-Dienst der INPS eingereicht werden;
  • Ihre ärztliche Bescheinigung wird dem eingereichten Antrag beigefügt, indem das entsprechende SS3-Formular bei der Einreichung des Antrags hochgeladen wird.

Ihre Rechte

Diese Links liefern Informationen zu den vom italienischen Gesetz vorgesehenen Rechten der sozialen Sicherheit:

Ihr Anspruch auf Invaliditäts- und Erwerbsunfähigkeitsleistungen bleibt bestehen, auch wenn Sie sich innerhalb der EU bewegen.

Die zuständigen Fürsorgeeinrichtungen in dem Land, in dem Sie den Antrag auf Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitsleistungen stellen, haben Ihre Versicherungs- oder Wohnzeiten zu berücksichtigen, und zwar gemäß der im anderen Land der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, in der Schweiz oder im Vereinigte Königreich* geltenden Rechtsordnung. Dies gilt, sofern besagte Zeiten ausschlaggebend für den Anspruch auf obengenannte Leistungen sind.

Die Verwaltungskontrollen und ärztlichen Untersuchungen werden regelmäßig durch die zuständigen Einrichtungen des Landes, in dem Sie ihren Wohnsitz haben, durchgeführt. Sofern die Umstände es erfordern und Ihr Gesundheitszustand es zulässt, haben Sie in den Staat, der Ihnen die Leistung gewährt, zurückzukehren, um die nötigen Untersuchungen durchführen zu lassen.

Außerdem bietet folgender Link Zugang zu den Veröffentlichungen der Europäischen Kommission zur Koordinierung der Rechte der sozialen Sicherheit für all jene, die sich in der EU bewegen oder einreisen:

* Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.

Kontaktstellen

Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit (INPS)

Via Ciro il Grande 21
00144 Rom RM ITALIEN

gebührenfreier Anruf: 803164
Webseite: http://www.inps.it

Staatliche Unfallversicherungsanstalt (INAIL)

Piazzale G. Pastore 6
00144 Rom RM ITALIEN

gebührenfreier Anruf: 803164
Webseite: http://www.inail.it;

Ministerium für Arbeit und Soziales

Via Fornovo 8
00192 Rom RM ITALIEN

Tel. +39 0646834457
Fax. +39 0646834528
Zertifizierte Mailadresse: dginclusione@mailcert.lavoro.gov.it

gebührenfreier Anruf: 800196196
E-Mail: centrodicontatto@lavoro.gov.it
Webseite: http://www.lavoro.gov.it;

Fürsorgeeinrichtungen und Sozialhilfeämter (Patronati, CAF)

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