Beschäftigung, Soziales und Integration

Italien - Leistungen bei Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub

In diesem Abschnitt werden folgende Leistungen erörtert:

  • Mutterschaftsurlaub (congedo di maternità): Während der Schwangerschaft und dem Wochenbett ist ein Arbeitsverbot für die berufstätige Mutter vorgesehen. Bei selbstständigen oder freiberuflich tätigen Müttern ist die Zuwendung nicht an ein Arbeitsverbot gekoppelt.
  • Vaterschaftsurlaub (congedo di paternità): Zehntägiger bezahlter Pflichturlaub (in Anspruch zu nehmen innerhalb von 5 Monaten nach Geburt des Kindes und nicht notwendigerweise fortlaufend), der zur selben Zeit wie der bezahlte Mutterschaftsurlaub gewährt wird. Im Falle von schwerwiegenden Gründen, die es der Mutter unmöglich machen, sich um das Kind zu kümmern, hat der Vater Anrecht auf Vaterschaftsurlaub mit der dazugehörigen Zuwendung. In den fünf Monaten nach der Geburt des Kindes kann der Vater Anspruch auf einen zusätzlichen Tag unbezahlten Urlaubs haben (der gezahlt werden kann, wenn die Mutter bereit ist, ihm diesen Tag von ihrem Mutterschaftsurlaub zu übertragen).

Zusätzlicher fakultativer Elternschaftsurlaub (congedo parentale facoltativo): Nach Ablauf des Pflichturlaubs kann entweder die Mutter oder der Vater einen insgesamt höchstens 9-monatigen Urlaub bei reduzierter Bezahlung beantragen (bis das Kind 12 Jahre alt ist bzw. innerhalb von 12 Jahren nach der Adoption des Kindes).

Während des Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaubs und des zusätzlichen fakultativen Elternurlaubs besteht Anspruch auf eine Lohnersatzleistung.

Eine reduzierte finanzielle Zuwendung ist auch im Falle eines freiwilligen Elternurlaubs vorgesehen.

Es besteht ein Anrecht auf solche Leistungen auch im Falle der Adoption von Minderjährigen oder der Erteilung des Sorgerechts für Minderjährige (Pflegekinder).

Wann haben Sie Anspruch auf diese Leistungen?

Anspruch auf Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub besteht für den Zeitraum des Arbeitsverbots, wenn Sie Arbeitnehmerin sind und - in besonderen Fällen - wenn Sie Freiberuflerin sind mit befristetem Arbeitsvertrag, eingeschrieben in der separaten Verwaltung der Staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge (INPS), Landarbeiterin, Haushaltshilfe oder Altenpflegerin, Heimarbeiterin, Arbeitslose oder Arbeiterin mit einem unterbrochenen Arbeitsvertrag sind.

Wenn Sie selbstständiger Erwerbstätiger sind, haben Sie für jedes Kind innerhalb des ersten Jahres nach der Geburt oder Adoption Anspruch auf drei-monatigen Vaterschaftsurlaub (die Beihilfe kann nur im Zusammenhang mit tatsächlicher Abwesenheit vom Arbeitsplatz gewährt werden).

Anspruch auf Vaterschaftsurlaub besteht, wenn Sie Vater und Arbeitnehmer sind. Sie können während des Pflichturlaubs der Mutter 10 Tage Urlaub nehmen plus einen freiwilligen unbezahlten Urlaubstag (oder bezahlt, wenn er aus dem Mutterschaftsurlaub übertragen wurde). Zusätzlich haben Sie Anspruch auf den gleichen Zeitraum des Mutterschaftsurlaubs, wenn es der Mutter Ihres Kindes unmöglich ist, sich um das Kind zu kümmern, wie in folgenden Fällen: Tod oder schwere Geisteskrankheit, Verlassen des Kindes, alleiniges Sorgerecht für den Vater.

Auch Selbstständige, unabhängig Beschäftigte und/oder Freiberufler haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Elternurlaub.

Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?

Im Allgemeinen besteht für den Mutterschaftsurlaub kein Mindestbeitrag als Voraussetzung. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie Landarbeiterin, Haushälterin, Selbstständige oder Freiberuflerin sind, die in der separaten Verwaltung der staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge (INPS) eingeschrieben sind.

Während des Mutterschaftsurlaubs ist die Erwerbstätigkeit zu unterbrechen. Diese Pflicht besteht nur für 3 Monate innerhalb des ersten Lebensjahres des Kindes oder dem ersten Jahr nach der Adoption, wenn Sie der Kategorie der Selbstständigen angehören.

Auch während des Vaterschaftsurlaubs ist die Erwerbstätigkeit zu unterbrechen.

Für den Elternurlaub kann der Antrag sowohl vom Vater als auch von der Mutter gestellt werden, und zwar bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes bzw. binnen zwölf Jahren seit Eintritt des Adoptiv- bzw. Pflegekindes in die Familie.

Worauf haben Sie Anspruch und wie stellen Sie den Antrag?

Das Mutterschaftsgeld beträgt 80% des Lohns und wird für 5 Monate ausgezahlt (2 Monate vor und 3 Monate nach dem Tag der Entbindung oder 1 Monat vor und 4 Monate nach Entbindung). Der Urlaub wird verlängert im Fall einer Frühgeburt oder aufgeschoben im Fall eines Krankenhausaufenthaltes des Neugeborenen. Im Falle der Adoption oder Erteilung des Sorgerechts laufen die 5 Monate ab dem Datum des Eintritts des Pflege- bzw. Adoptivkindes in die Familie.

Im Falle eines Schwangerschaftsabbruchs nach dem dritten Schwangerschaftsmonat wird die Zuwendung für 30 Tage ausgezahlt. Ein Schwangerschaftsabbruch nach dem 180. Tag wird in vollem Umfang als „Entbindung“ betrachtet.

Das Mutterschaftsgeld für Selbstständige beträgt 30% des üblichen Tagesverdienstes, wie es alljährlich für jede Kategorie der Beschäftigten gesetzlich festgelegt wird, abhängig von einer dreimonatigen tatsächlichen Abwesenheit vom Arbeitsplatz.

Vaterschaftsurlaub: entspricht 100% des Lohns für zehn Tage.

Das Vaterschaftsgeld entspricht 100% des Lohns für den zehntägigen (zwanzigtätigen bei Mehrlingsgeburten) Pflichturlaub innerhalb von 5 Monaten nach der Geburt, welcher gleichzeitig mit dem bezahlten Mutterschaftsurlaub gewährt werden kann und in nicht-aufeinanderfolgenden Monaten genommen werden kann, wobei einzelne Urlaubstage nicht stundenweise genommen werden können (der optionale Zusatztag kann gezahlt werden, wenn die Mutter zustimmt, ihn von ihrem Mutterschaftsurlaub auf den Vater zu übertragen).

Zuwendung bei zusätzlichem fakultativen Elternschaftsurlaub:

Als berufstätige Elternteile haben Sie das Recht auf einen Urlaub bei reduzierter Bezahlung. Als Eltern können Sie bis zu 9 Monate freiwilligen Elternurlaub geltend machen bis das Kind 12 Jahre alt ist (oder innerhalb von 12 Jahren nach der Adoption des Kindes).

Die Geldleistung entspricht 80% des Lohns für 1 Monat (100% der vorherigen Einkünfte für Beamte) bis das Kind 6 Jahre alt ist, und 30% des Lohns für die restlichen 8 Monate. Eltern können den 9-monatigen Urlaub nutzen wie folgt: 3 Monate sind für jedes Elternteil reserviert, die restlichen 3 Monate sind zwischen den Eltern übertragbar.

Als selbstständige Arbeiterin haben Sie Anspruch auf freiwilligen Elternurlaub für 3 Monate. Dies gilt ab dem ersten Lebensjahr des Kindes oder ab der Adoption. Der Anspruch auf die Geldleistung ist abhängig von der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während dieser 3 Monate.

Am Ende des obligatorischen Mutterschaftsurlaubs und als Alternative zum freiwilligen Elternurlaub kann ein Voucher zum Erwerb von Babysitterdiensten beantragt werden, d.h. ein Beitrag, um die Lasten des öffentlichen Netzes der Leistungen für die Kindheit oder die akkreditierten Privatdienste für einen Zeitraum von maximal 6 Monaten zu tragen.

Eltern von Adoptiv- und Pflegekindern haben Anspruch auf die gleichen Formen des sozialen Schutzes mit Ausnahme der Erteilung des Sorgerechts ohne Anspruch auf Adoption. In diesem Falle ist eine Urlaubszeit von 3 Monaten vorgesehen, die auch gesplittet in einem Zeitraum von 5 Monaten ab Datum der Erteilung des Sorgerechts in Anspruch genommen werden kann.

Wenn Sie bei der staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge eingeschrieben sind, ist der Antrag auf Mutterschafts- oder Vaterschaftsleistungen oder auf freiwilligen Elternurlaub sowohl dem Arbeitgeber als auch der Staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge (INPS) vorzulegen. Anträge an die Staatliche Anstalt für soziale Fürsorge müssen wie eingereicht werden, wie es auf diesem Link beschrieben ist.

Der telematische Antrag muss vor Beginn des Mutterschaftsurlaubs eingereicht werden, spätestens ein Jahr nach Ablauf des entschädigungsfähigen Zeitraums.

Sind Sie Arbeitnehmerin, müssen Sie das Geburtsdatum Ihres Kindes und die dementsprechenden Personalien binnen 30 Tagen nach Entbindung durch eine der obengenannten telematischen Dienste mitteilen.

Sind Sie selbstständig, ist der telematsche Antrag bei Entbindung einzureichen.

Die ärztliche Schwangerschaftsbescheinigung sowie alle anderen ärztlichen Bescheinigungen, die zur Auszahlung des Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsgeldes verlangt werden, sind im Original einzureichen. Diese Bescheinigungen müssen beim zuständigen Büro der Staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge eingereicht werden, und zwar persönlich am Schalter oder per Einschreiben in einem verschlossenen Umschlag.

Auf dem Umschlag, der die ärztlichen Bescheinigungen enthält, sollten folgende Informationen angegeben werden:

  • Die Protokollnummer, die bei der Onlineübermittlung der Daten geliefert wird.
  • Die Schreibweise „documentazione domanda di maternità/paternità - certificazione medico-sanitaria“ (Unterlagen Antrag auf Mutterschafts-/Vaterschaftsgeld - ärztliche Bescheinigungen) sollte auf dem Umschlag angegeben werden.

Informationen für Freiberuflerinnen sind auf der Webseite der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung erhältlich.

Fachsprache übersetzt

  • «INPS»: Staatliche Anstalt für soziale Sicherheit.
  • «Fürsorgeanstalten und Sozialhilfeämter (Patronati, CAF)»: genehmigte Einrichtungen, die den Bürger bei der Ausfüllung und der telematischen Übermittlung des Antrags auf Leistungen unterstützen (dieser Service ist kostenlos).
  • «ISEE»: Indikator zur Einkommens- und Vermögenslage (ermöglicht die Bewertung der wirtschaftlichen Situation der Familien und berücksichtigt hierbei Einkommen, Vermögen und Zusammensetzung des Haushalts).
  • «Mutterschaftsurlaub»: Zeitraum des Beschäftigungsverbotswährend der Schwangerschaft und des Wochenbetts.
  • «Vaterschaftsurlaub»: kurzer Zeitraum des bezahlten Pflichturlaubs und Abwesenheit vom Arbeitsplatz, der dem Vater zur gleichen Zeit wie der Mutter zusteht, oder längerer Zeitraum der obligatorischen Abwesenheit vom Arbeitsplatz, falls die Mutter aus schwerwiegenden Gründen ihren Urlaub nicht in Anspruch nehmen kann.
  • «Zusätzlicher fakultativer Elternschaftsurlaub»: Zeitraum der Arbeitsniederlegung, der beiden Elternteilen für eine gewisse Anzahl von Monaten und binnen eines bestimmten Alters des Kindes zusteht.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Der Antrag auf Leistungen für Mutterschafts- Vaterschafts- und freiwilligen Elternurlaub ist entweder beim Arbeitgeber oder bei der Staatlichen Anstalt für soziale Fürsorge (INPS) einzureichen, auf deren Webseite Sie Ihren Antrag online einreichen können.

Informationen für Freiberuflerinnen sind auf der Webseite der entsprechenden Fürsorgeanstalt erhältlich.

Ihre Rechte

Diese Links liefern Informationen zu den vom italienischen Gesetz vorgesehenen Rechten der sozialen Sicherheit:

Über den folgenden Link erhalten Sie Zugang zu den Veröffentlichungen der Europäischen Kommission über die Koordinierung der Rechte der sozialen Sicherheit für diejenigen, die in der EU reisen oder sich in der EU bewegen: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=849&langId=de

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