Beschäftigung, Soziales und Integration

Island - Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Dieser Abschnitt enthält Informationen zu Arbeitslosigkeit und die Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen, um Leistungen bei Arbeitslosigkeit in Anspruch zu nehmen.

Wann können Sie eine Leistung beantragen?

Als Arbeitnehmer oder Selbstständiger mit Wohnsitz in Island haben Sie Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit (atvinnuleysisbætur), wenn Sie Ihre Arbeit verlieren.

Zur Beanspruchung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit müssen Sie sich bei der Arbeitsverwaltung melden und die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind arbeitslos.
  • Sie wohnen in Island (mit rechtmäßigem Wohnsitz).
  • Sie sind aktiv auf Arbeitssuche.
  • Sie sind arbeitsfähig.
  • Sie sind bereit, allgemeine Tätigkeiten zu verrichten.
  • Sie sind uneingeschränkt für den Arbeitsmarkt verfügbar.
  • Außerdem müssen Sie während der zwölf aufeinanderfolgenden Monate vor Beantragung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit drei Monate lang mindestens zu 25 % beschäftigt gewesen sein.
  • Sie sind zwischen 18 und 70 Jahren alt.

Auf welche Leistungen haben Sie Anspruch und wie beantragen Sie diese?

  • Arbeitnehmer und Selbstständige haben während der ersten zwei Wochen (zehn Werktage lang) nach Beginn der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Pauschalleistungen.
  • Nach diesen zwei Wochen können Arbeitnehmer und Selbstständige bis zu drei Monate lang einkommensabhängige Leistungen beziehen
  • Waren Sie für zwölf Monate zu 100 % beschäftigt, haben Sie Anspruch auf 100 % der Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
  • Waren Sie für sechs Monate zu 100 % beschäftigt, haben Sie Anspruch auf 50 % der Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
  • Waren Sie für acht Monate zu 75 % beschäftigt, haben Sie Anspruch auf 67 % der Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
  • Waren Sie für zehn Monate zu 50 % beschäftigt, haben Sie Anspruch auf 50 % der Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
  • Bei Selbstständigen betragen die einkommensabhängigen Leistungen bis zu 70 % der durchschnittlichen Einkünfte, die während der zwölf Monate im Jahr vor Beginn der Arbeitslosigkeit erwirtschaftet wurden.

Zulage für Kinder:
Für unterhaltsberechtigte Kinder unter 18 Jahren kann eine tägliche Zulage gewährt werden. Sie beläuft sich auf 4 % des vollen Betrags der Grundleistungen für jedes zu versorgende Kind.

Wie viel und wie lange?

  • Trotz der Abhängigkeit der Leistungen vom Einkommen besteht eine bestimmte Höchstgrenze für die monatliche Höhe der Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
  • Nach den drei Monaten, in denen Arbeitslose einkommensabhängige Leistungen bezogen haben, haben sie Anspruch auf weiterführende Zahlungen von pauschalen Grundleistungen. Die monatliche Höhe der Grundleistungen wird jährlich angepasst.
  • Leistungen bei Arbeitslosigkeit werden höchstens dreißig Monate für jede Leistungsperiode gewährt. Wenn ein Leistungsempfänger innerhalb der drei Jahre eine Beschäftigung aufnimmt, wird die Leistungsperiode entsprechend verlängert.
  • Nach dem Erhalt von Leistungen für drei Jahre kann eine neue Leistungsperiode erst wieder nach 24 Monaten beginnen. Während dieser 24 Monate muss mindestens sechs Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden sein, damit die betreffende Person wieder einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erwirbt.
  • Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis selbst bzw. endet es durch sein Verschulden, können Leistungen bei Arbeitslosigkeit unter Umständen erst nach einer bestimmten Wartezeit beansprucht werden. Dasselbe gilt, wenn ein Studium ohne ersichtlichen Grund abgebrochen wird.
  • Für Teilzeitbeschäftigungen verringern sich die Leistungen entsprechend.

Die Beantragung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit erfolgt in den nationalen Service-Zentren des Arbeitsamts. Leistungen bei Arbeitslosigkeit werden monatlich gezahlt.

Fachsprache übersetzt

Ein Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die von einem Unternehmen beschäftigt wird, einen Arbeitsvertrag unterzeichnet und von seinem Arbeitgeber einen Lohn bezieht.

Eine selbstständige Person ist ein unabhängiger Auftragnehmer oder ein Einzelunternehmen, der/das sein aus der selbstständigen Tätigkeit erwirtschaftetes Einkommen gemäß den Vorschriften des Finanzamts ausweist.

Arbeitsfähig: Eine Person, die in der Lage ist, einer Tätigkeit in Teil- oder Vollzeit nachzugehen, gilt als arbeitsfähig. Ist eine Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Tätigkeit in Teil- oder Vollzeit nachzugehen, gilt sie als arbeitsunfähig. Eine arbeitsunfähige Person erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Die Arbeitsfähigkeit wird durch einen Arzt beurteilt.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Ihre Rechte

Auf den folgenden Websites können Sie mehr über Ihre Rechte erfahren. Diese werden weder von der Europäischen Kommission bereitgestellt noch repräsentieren sie die Haltung der Kommission:

Publikationen und Websites der Europäischen Kommission:

Ansprechpartner

Arbeitsverwaltung/EURES in Island
Grensásvegur 9 (siehe Karte)
108 Reykjavík, Island Tel. +354 515 4800 E-Mail: postur@vmst.is
www.vinnumalastofnun.is

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen