Beschäftigung, Soziales und Integration

Ungarn - Familienleistungen

Die folgenden Leistungen werden in diesem Kapitel behandelt:

  • Familienbeihilfe (családi pótlék)
  • Kinderbetreuungsgeld (gyermekgondozási díj)
  • Adoptionsbeihilfe (örökbefogadói díj)
  • Erziehungsgeld (gyermeknevelési támogatás)
  • Beihilfe für Kinderbetreuung (gyermekgondozást segítő ellátás)

In welchen Situationen kann ich die Leistungen beantragen?

Familienbeihilfe (Családi pótlék)

Monatliche Beihilfe für die Erziehungs- und Bildungskosten für die Kinder einer Familie. Der Begünstigte kann ein leiblicher Elternteil, der Ehepartner des leiblichen Elternteils, ein Adoptivelternteil, ein Pflegeelternteil, der Vormund oder eine andere Person sein, bei der das Kind vorübergehend untergebracht ist.

Beihilfe für Kinderbetreuung (Gyermekgondozást segítő ellátás)

Anspruch auf Beihilfe für Kinderbetreuung hat ein Elternteil, der Ehepartner eines Elternteils, ein Adoptivelternteil oder der Vormund eines Kindes, das in dessen Haushalt lebt; sie wird gezahlt, bis das Kind drei Jahre alt ist bzw. bei Zwillingen bis zum Ende des ersten Pflichtschuljahres oder, im Fall eines chronisch kranken oder schwerbehinderten Kindes, bis zum zehnten Lebensjahr.

Erziehungsgeld (Gyermeknevelési támogatás)

Diese Unterstützungsleistung wird an den Elternteil, den Ehepartner des Elternteils, den Adoptivelternteil oder den Vormund, in dessen Haushalt drei oder mehr Minderjährige leben, gezahlt.

Kinderbetreuungsgeld (Gyermekgondozási díj)

Der im Rahmen der Krankenversicherung als anspruchsberechtigt geltende Elternteil (Mutter oder Vater) hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, bis das Kind das zweite Lebensjahr erreicht hat (drei Jahre bei Zwillingen). Hat der Elternteil im Rahmen der Krankenversicherung keinen Anspruch, ist eine sogenannte Beihilfe für Kinderbetreuung für Absoventen erhältlich ab der Geburt des Kindes bis zu dessen 2. Geburtstag.

Großeltern, die im Rahmen der Krankenversicherung anspruchsberechtigt sind, können ebenfalls das Kinderbetreuungsgeld beantragen und zwar bis zum Kindesalter von 2 Jahren (3 Jahren bei Zwillingen). Pflegeeltern sind ebenfalls berechtigt, und zwar vom Tag der Beginn der Pflegschaft bis das Kind 2 Jahre alt ist.

Adoptionsbeihilfe (Örökbefogadói díj)

Die Adoptionsbeihilfe wird nach der häuslichen Adoption jedes Kindes im Alter zwischen 2 Jahren (3 Jahren bei Zwillingen) und 18 Jahren gewährt, solange der Adoptivelternteil Anspruch auf Beihilfe für Kinderbetreuung hätte.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Familienbeihilfe (Családi pótlék)

Der Berechtigte kann diese Beihilfe für die Erziehungskosten von der Geburt des Kindes bis zum Pflichtschulalter (in der Regel 0-16 Jahre) sowie anschließend für eine weiterführende Schulbildung oder Berufsausbildung bis zum Alter von 20 Jahren (bis zu 23 Jahre bei speziellem Bildungsbedarf bzw. ohne Altersbegrenzung bei Schwerbehinderten ohne geregeltes Einkommen) beantragen. Bei einer bestimmten Anzahl unentschuldigter Abwesenheiten des Kindes von der Schule oder vom Kindergarten wird die Leistung ausgesetzt. Ein Kind, das wegen eines Studienaufenthalts in Ungarn oder im Ausland oder wegen medizinischer Behandlung vorübergehend nicht bei der Familie lebt, gilt dennoch als im Haushalt lebend.

Beihilfe für Kinderbetreuung (Gyermekgondozást segítő ellátás)

Die Beihilfe für Kinderbetreuung wird an einen Elternteil, den Ehepartner eines Elternteils, einen Adoptivelternteil oder den Vormund eines Kindes, das in seinem Haushalt lebt, gezahlt, bis das Kind drei Jahre alt ist bzw. bei Zwillingen bis zum Ende des ersten Pflichtschuljahres oder bei chronischer Erkrankung oder Schwerbehinderung des Kindes bis zum zehnten Lebensjahr. Das Unterstützungsgeld kann an einen Großelternteil gezahlt werden, wenn das Kind mindestens ein Jahr alt ist und mit der schriftlichen Einwilligung der Eltern im Haushalt der Großeltern aufwächst und betreut wird. Ein Elternteil, der Beihilfe für Kinderbetreuung erhält, darf in den ersten sechs Monaten des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Sobald das Kind älter als sechs Monate ist, darf der Elternteil einer bezahlten Beschäftigung nachgehen. Großeltern dürfen bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes dürfen Begünstigte höchstens 30 Stunden pro Woche bzw. bei Arbeit von zu Hause ohne zeitliche Beschränkung erwerbstätig sein.

Erziehungsgeld (Gyermeknevelési támogatás)

Diese Leistung wird Eltern gewährt, die 3 oder mehr Kinder großziehen, ab dem Zeitpunkt, zu dem das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Zeitpunkt, zu dem es das achte Lebensjahr erreicht. Der Empfänger des Erziehungsgeldes darf bis zu 30 Stunden pro Woche bzw. bei Arbeit von zu Hause ohne zeitliche Beschränkung erwerbstätig sein. Die Beihilfe für Kinderbetreuung und das Erziehungsgeld können nicht gleichzeitig bezogen werden.

Kinderbetreuungsgeld (Gyermekgondozási díj)

Der im Rahmen der Krankenversicherung als anspruchsberechtigt geltende Elternteil (Mutter oder Vater) hat Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, bis das Kind das zweite Lebensjahr erreicht hat (drei Jahre bei Zwillingen). Diese Leistung wird einem der beiden Elternteile nach Ablauf des Bezugszeitraums für die Beihilfe zur Kleinkindbetreuung bzw. nach Ablauf eines gleich langen Zeitraums gezahlt. Der Elternteil muss versichert sein, wobei in den zwei Jahren vor der Entbindung mindestens 365 Tage Versicherungsschutz bestanden haben muss. Mütter, die aufgrund fehlender Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hätten, jedoch mindestens zwei aktive Semester an einer Hochschule absolviert haben, vorbehaltlich aller gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen, haben Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, bis das Kind zwei Jahre alt ist (ausnahmsweise kann auch der Vater anspruchsberechtigt für Kinderbetreuungsgeld aufgrund eines Hochschulstudiums sein).

Pflegeeltern können ebenfalls Kinderbetreuungsgeld beziehen ab dem Beginn der Pflegschaft bis das Kind 2 Jahre alt ist, wenn der Pflegeelternteil über 365 Versicherungstage in den 2 Jahren verfügt, die der Betreuung des Kindes vorausgegangen sind und wenn es das Kind im eigenen Haushalt großzieht.

In folgenden Fällen wird kein Kinderbetreuungsgeld gewährt:

  • wenn der Leistungsempfänger andere regelmäßige Geldleistungen erhält, die auf der Grundlage von Gesetz Nr. III von 1993 über die Verwaltung des Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden;
  • wenn das Kind vorübergehend in ein Pflegeverhältnis übergeben oder für mehr als 30 Tage in einer sozialen Einrichtung untergebracht wurde;
  • wenn das Kind des Leistungsempfängers in einer Tagesstätte untergebracht wurde; jedoch nicht, wenn der Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgeht (Integrations- und Reintegrationseinrichtungen sind ausgenommen);
  • wenn der Leistungsempfänger verhaftet wurde oder sich in Haft befindet;
  • wenn das Kind während des Zeitraums der Anspruchsberechtigung für Kinderbetreuungsgeld stirbt;
  • vor dem 169. Tag nach der Geburt des Kindes, wenn der Anspruch auf einem Hochschulstudium oder Pflegeelternschaft beruht und die anspruchsberechtigte Person einer bezahlten Tätigkeit in einem Rechtsverhältnis nachgeht (nicht eingeschlossen das eines Pflegeelternteils).

Diese Leistung wird nicht an Großeltern gezahlt, wenn:

  • das Großelternteil einer bezahlten Tätigkeit nachgeht (es sei denn, diese Tätigkeit wird ausschließlich zu Hause ausgeführt);
  • das Kind eine Kindertagesstätte besucht;
  • das Großelternteil andere regelmäßige Geldleistungen nach Gesetz III von 1993 über Verwaltung des Systems der Sozialhilfe (mit Ausnahme einiger Leistungen) bezieht;
  • sich das Großelternteil in Gewahrsam befindet;
  • der Anspruch der Eltern auf Kinderbetreuungsgeld erlischt;
  • die Eltern ihre Einwilligung zurückziehen, das Kinderbetreuungsgeld an die Großeltern zu zahlen.

Adoptionsbeihilfe (Örökbefogadói díj)

Die Adoptionsbeihilfe wird an Personen gezahlt, die ein Kind im Alter über 2 Jahren (3 Jahren bei Zwillingen) und unter 18 Jahren adoptiert haben. Die Leistung wird ab dem Zeitpunkt der Adoption für 168 Tage gewährt. Für eine Anspruchsberechtigung muss die versicherte Person für mindestens 365 Tage in den zwei Jahren vor der Adoption des Kindes versichert gewesen sein und muss das Kind großziehen. Zudem darf das Kind mindestens ein Jahr vor dem Tag der Adoption nicht durchgängig im Haushalt der Person aufgezogen worden sein.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich die Leistungen beantragen?

Familienbeihilfe (Családi pótlék)

2023 beträgt die Familienbeihilfe (pro Monat):

  • für eine Familie mit einem Kind: 12 200 HUF;
  • für Alleinerziehende mit einem Kind: 13 700 HUF;
  • für eine Familie mit zwei Kindern: 13 300 HUF pro Kind;
  • für Alleinerziehende mit zwei Kindern: 14 800 HUF pro Kind;
  • für eine Familie mit drei oder mehr Kindern: 16 000 HUF pro Kind;
  • für Alleinerziehende mit drei oder mehr Kindern: 17 000 HUF pro Kind;
  • für eine Familie mit einem chronisch kranken oder schwerbehinderten Kind: 23 300 HUF;
  • für Alleinerziehende mit einem chronisch kranken oder schwerbehinderten Kind: 25 900 HUF.

Die Beihilfe wird unabhängig vom Antragsdatum und dem Datum der Leistungseinstellung jeweils für den gesamten Monat gewährt und gezahlt.

Beihilfe für Kinderbetreuung (Gyermekgondozást segítő ellátás)

Unabhängig von der Kinderzahl entspricht die monatliche Beihilfe der sozialen Referenzgrundlage (szociális vetítési alap) (28 500 HUF brutto im Jahr 2023) (ausgenommen Zwillinge; für diese wird der Betrag der Anzahl der Kinder entsprechend multipliziert); bei angebrochenen Monaten wird sie in Dreißigsteln des Monatsbetrags berechnet.

Erziehungsgeld (Gyermeknevelési támogatás)

Unabhängig von der Anzahl der Kinder entspricht das Erziehungsgeld der der sozialen Referenzgrundlage (szociális vetítési alap) (28 500 HUF brutto im Jahr 2023); bei angebrochenen Monaten wird es in Dreißigsteln des Monatsbetrags berechnet.

Kinderbetreuungsgeld (Gyermekgondozási díj)

Das Kinderbetreuungsgeld beträgt 70 % des durchschnittlichen Bruttotagesverdienstes des gesetzlich festgelegten Zeitraums. der Höchstbetrag ist 70 % des doppelten Mindestlohns (324 800 HUF monatlich im Jahr 2023). Eltern unter 25 Jahren und Mütter unter 30 Jahren können einen höheren Nettobetrag des Kinderbetreuungsgelds erhalten.

Wenn der Anspruch wie oben beschrieben durch ein BA-Studium begründet ist, beträgt das Kinderbetreuungsgeld 70 % des Mindestlohns (162 400 HUF monatlich im Jahr 2023) bzw. bei MA- oder Promotionsstudium 70 % des garantierten Mindestlohns (207 480 HUF monatlich im Jahr 2023).

Pflegegeltern haben Anspruch auf ein Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 55 % des Mindestlohns, wenn sie ausschließlich als Pflegeeltern beschäftigt sind (im Jahr 2023 Bruttotageslohn 2 977,33 HUF).

Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld muss vom Arbeitgeber eingereicht werden (oder der Krankenversicherung im Fall nicht-versicherter Mütter, die einem Studium nachgehen).

Adoptionsbeihilfe (Örökbefogadói díj)

Der Betrag der Adoptionsbeihilfe ist 70 % des durchschnittlichen Tagesbruttoverdiensts für den gesetzlich festgelegten Zeitraum; sie darf jedoch 70 % des doppelten Mindestlohns (324 800 HUF monatlich im Jahr 2023) nicht übersteigen.

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Ihre Rechte

Über den folgenden Link können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte erfahren. Es handelt sich weder um eine Seite der Europäischen Kommission noch repräsentiert die Seite die Haltung der Kommission:

Publikation und Website der Europäischen Kommission:

Kontaktstellen

Ungarische Staatskasse

Magyar Államkincstár

Budapest

Hold u. 4.
1054 Budapest

UNGARN

https://www.allamkincstar.gov.hu/csaladok-tamogatasa

Für Kinderbetreuungsgeld und Adoptionsbeihilfe:

Ungarische Staatskasse

Magyar Államkincstár

Budapest

Fiumei ut 19a.

1081 UNGARN

e-mail: penzbeli@allamkincstar.gov.hu

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