Beschäftigung, Soziales und Integration

Griechenland - Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Dieses Kapitel umfasst all das, was Sie über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten in Griechenland wissen müssen.

Unfälle und Berufskrankheiten unterliegen keinem konkreten Versicherungszweig. Krankheiten bzw. vorübergehende Arbeitsunfähigkeit gehören zum Krankenversicherungswesen, während Behinderungen und Todesfälle den Bestimmungen zur Rentenversicherung unterliegen.

Wann kann ich Ansprüche geltend machen?

Arbeitsunfall: Arbeitnehmer, die bei der e-EFKA versichert sind und während der Dauer ihrer Arbeitszeit oder in Zusammenhang mit ihrer Arbeit bzw. auf ihrem Weg zu oder von der Arbeit einen Unfall erleiden, haben Anspruch auf die im Falle eines Arbeitsunfalls vorgesehenen Sach- und Geldleistungen.

Berufskrankheit: Direktversicherte Arbeitnehmer oder Rentner, die an einer chronischen Krankheit leiden, die auf negative Folgeerscheinungen ihrer Arbeit zurückzuführen ist und erst nach einem bestimmten Zeitraum aufgetreten ist, haben Anspruch auf die bei Berufskrankheiten vorgesehenen Leistungen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Arbeitsunfall: Im Falle eines Arbeitsunfalls besteht, unabhängig von Ihrem Versicherungszeitraum, Anspruch auf Geld- und Sachleistungen. Dies bedeutet, dass es ausreicht, über einen einzigen Tag Versicherungsdauer zu verfügen.

Berufskrankheit: Im Falle einer Berufskrankheit ist keine Mindestversicherungsdauer erforderlich.

Alle Leistungen infolge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in Form von Geldleistungen erbracht werden, sind in der Regel steuerpflichtig.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich Ansprüche geltend machen?

  • Sachleistungen: Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit besteht Anspruch auf die gleichen Sachleistungen (ärztliche Versorgung, Krankenhausversorgung und -behandlung) wie im Rahmen der Gesundheitsversorgungsleistungen.
  • Geldleistungen: Anspruch auf eine Beihilfe, die ab dem ersten Tag der Meldung des Unfalls entrichtet wird; die Höhe der Beihilfe wird auf die gleiche Art und Weise wie im Falle des Krankengelds berechnet. Die Beihilfe wird über den gleichen Zeitraum wie das Krankengeld entrichtet.

Im Falle von Arbeitsunfähigkeit bzw. des Ablebens infolge eines Arbeitsunfalls wird gemäß den Bestimmungen im Rahmen der Renten bei Behinderung und Tod eine Invalidenrente bzw. Hinterbliebenenrente ausgezahlt.

Im Todesfall wird für die Bestattung eine entsprechende Zulage entrichtet.

Der Unfall ist dem Arbeitgeber und der lokalen Dienststelle der e-EFKA von Ihnen selbst oder durch einen Bevollmächtigten innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, der nach dem Unfall folgt, zu melden. Führt der Unfall zu einer vollständigen Behinderung wird die Meldefrist auf einen Zeitraum von einem Jahr und im Todesfall auf 2 Jahre verlängert.

Die eigenen Rechte kennen

Veröffentlichung und Website der Europäischen Kommission:

Kontaktstellen

e-Nationale Sozialversicherung (e-EFKA)

Generaldirektion für Leistungen und Gesundheit

28ης Οκτωβρίου 54 (Πατησίων), 54, 28 Octorvriou Ave (Patision)
10682 Αθήνα/Athen
ΕΛΛΑΔΑ/GRIECHENLAND

E-mail:gd.paroxon@efka.gov.gr

Website: http://www.efka.gov.gr/

1555 – Bürgernummer für Kommunikation und Service rund um Versicherung, Arbeit und soziale Belange www.1555.gov.gr

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