Beschäftigung, Soziales und Integration

Griechenland - Familienleistungen

Dieses Kapitel umfasst alles, was Sie über Familienleistungen in Griechenland wissen müssen.

Sie finden hier Informationen zu den folgenden Themen:

  • Kindergeld (ΕΠΙΔΟΜΑ ΠΑΙΔΙΟΥ)
  • Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben (ΕΠΊΔΟΜΑ ΟΡΕΙΝΏΝ ΚΑΙ ΜΕΙΟΝΕΚΤΙΚΏΝ ΠΕΡΙΟΧΏΝ)
  • Geburtszulage (ΕΠΙΔΟΜΑ ΓΕΝΝΗΣΗΣ)
  • Geburtsbeihilfe (ΒΟΉΘΗΜΑ ΤΟΚΕΤΟΎ)
  • Elternurlaub zur Kindererziehung (ΓΟΝΙΚΉ ΆΔΕΙΑ ΑΝΑΤΡΟΦΉΣ ΠΑΙΔΙΟΎ)

Wann kann ich Ansprüche geltend machen?

Kindergeld (ΕΠΙΔΟΜΑ ΠΑΙΔΙΟΥ) wird an Familien für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Alter von bis zu 18 Jahren oder im Alter von bis zu 19 Jahren bei Besuch der Sekundarstufe (bis zu 24 Jahre alt bei Besuch einer Pflicht- oder Hochschule) bezahlt. Notwendige Voraussetzung ist, dass der Empfänger in den letzten fünf Jahren fest und ohne Unterbrechung in Griechenland gelebt hat (ausgenommen sind Angehörige von Drittstaaten, für die ein Zeitraum von 12 Jahren erforderlich ist). Die Organisation für Sozialleistungen (OPEKA) ist zuständiger Träger für die Zahlung der Beihilfe.

Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben (ΕΠΊΔΟΜΑ ΟΡΕΙΝΏΝ ΚΑΙ ΜΕΙΟΝΕΚΤΙΚΏΝ ΠΕΡΙΟΧΏΝ) wird für Familien bereitgestellt, die mindestens 2 Jahre vor Beantragung der Leistung dauerhaft in bergigen und/oder benachteiligten Gegenden lebten und über ein jährliches Familieneinkommen unter 4 700 EUR verfügen. Die Leistung wird auch Familien von Alleinerziehenden gewährt.

Geburtsbeihilfe (ΒΟΉΘΗΜΑ ΤΟΚΕΤΟΎ) wird einmalig von der EOPYY an direktversicherte Mütter in einem abhängigen Arbeitsverhältnis sowie an Rentner und die Ehepartner von Versicherten und Rentnern ausgezahlt. Die Beihilfe wird auch an Frauen entrichtet, die sich anstelle einer Geburtsbegleitung für eine Hausgeburt entscheiden.

Elternurlaub zur Kindererziehung (ΓΟΝΙΚΉ ΆΔΕΙΑ ΑΝΑΤΡΟΦΉΣ ΠΑΙΔΙΟΎ): beide Eltern sind anspruchsberechtigt für den Elternurlaub zur Kindererziehung bis das Kind 8 Jahre alt ist.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Das Kindergeld ist eine beitragsfreie, bedürftigkeitsabhängige und nicht steuerpflichtige Beihilfe, die in Abhängigkeit vom Einkommensäquivalent der Familie gezahlt werden kann. Es gelten die folgenden Kategorien der Äquivalenzskala:

Kategorien

Einkommensgrenze (EUR)

1

bis zu 6 000

2

6 001 – 10 000

3

10 001 – 15 000

Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben (ΕΠΊΔΟΜΑ ΟΡΕΙΝΏΝ ΚΑΙ ΜΕΙΟΝΕΚΤΙΚΏΝ ΠΕΡΙΟΧΏΝ) wird für Familien bereitgestellt, die mindestens 2 Jahre vor Beantragung der Leistung dauerhaft in bergigen und/oder benachteiligten Gegenden lebten und über ein jährliches Familieneinkommen unter 4 700 EUR verfügen.

Geburtszulage (ΕΠΙΔΟΜΑ ΓΕΝΝΗΣΗΣ) wird Frauen gewährt, die rechtmäßig und dauerhaft in Griechenland wohnhaft sind, vorausgesetzt, dass ihr jährliches Familieneinkommen 40 000 EUR nicht übersteigt.

Geburtsbeihilfe: Um den Anspruch auf eine Geburtsbeihilfe geltend zu machen, müssen Sie im Vorjahr oder in den letzten 15 Monaten mindestens 50 Tage versichert gewesen sein, ohne dass dabei die drei letzten Monate angerechnet werden.

Elternurlaub zur Kindererziehung: Sie müssen für mindestens ein Jahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein, es sei denn, es gibt eine vorteilhaftere Definition durch besondere Rechtsvorschriften, Dekrete, Verordnungen, Tarifverträge, schiedsrichterliche Entscheidungen oder Betriebsvereinbarungen.

Worauf habe ich Anspruch und wie kann ich meine Ansprüche geltend machen?

Der Betrag für das Kindergeld ist von der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder und der Kategorie des Einkommensäquivalent der Familie abhängig.

Erste Kategorie:

  • 70 EUR pro Monat für das erste unterhaltsberechtigte Kind
  • 70 EUR pro Monat für das zweite unterhaltsberechtigte Kind
  • 140 EUR pro Monat für das dritte unterhaltsberechtigte Kind und für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind

Zweite Kategorie:

  • 42 EUR pro Monat für das erste unterhaltsberechtigte Kind
  • 42 EUR pro Monat für das zweite unterhaltsberechtigte Kind
  • 84 EUR pro Monat für das dritte unterhaltsberechtigte Kind und für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind

Dritte Kategorie:

  • 28 EUR pro Monat für das erste unterhaltsberechtigte Kind
  • 28 EUR pro Monat für das zweite unterhaltsberechtigte Kind
  • 56 EUR pro Monat für das dritte unterhaltsberechtigte Kind und für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind

Um die Familienbeihilfe zu erhalten, muss der/die Leistungsempfänger/in über Taxisnet den Antrag A21 für Familienleistungen stellen, nachdem er/sie seine/ihre Steuererklärung abgegeben hat (Ε1).

Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben

  • 600 EUR pro Jahr für ein jährliches Familieneinkommen bis 3 000 EUR;
  • 300 EUR pro Jahr für ein jährliches Familieneinkommen zwischen 3 000,01 EUR und 4 700 EUR.

Geburtszulage: Einmalzahlung von 2 000 EUR, gezahlt in zwei gleich großen Raten.

Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung von der Abteilung für Krankheitsleistungen der örtlichen Versicherungsstelle der e-Nationalen Sozialversicherung (e-EFKA).

  • 900 EUR für 1 Kind;
  • 1 200 EUR für Zwillinge;
  • 1 600 EUR für Zwillinge.

Elternurlaub zur Kindererziehung: Urlaub von bis zu 4 Monaten, von denen die ersten zwei Monate von der DYPA gezahlt werden. Bei Mehrlingsgeburten wird das Elterngeld für zwei zusätzliche Monate gewährt ungeachtet der Anzahl der gleichzeitig geborenen Kinder. Darüber hinaus werden in besonderen Fällen, in denen eines der Elternteile fehlt, der Urlaub und die Leistung verdoppelt (bis zu acht Monate Urlaub, von denen die ersten vier Monate von der DYPA gezahlt werden), etwa wenn:

  • das Kind Halbwaise ist;
  • das Kind vom Vater nicht anerkannt wird;
  • eines der Elternteile kein gesetzliches Sorgerecht für das Kind hat.

Der Antrag ist an den Arbeitgeber und DYPA zu stellen.

Fachsprache übersetzt

  • Unterhaltsberechtigtes Kind: eheliche, leibliche, adoptierte oder anerkannte Kinder, die ledig sind und bei Besuch der Sekundarstufe ein Alter von 18 oder 19 Jahren nicht überschreiten. Für Kinder, die an einer Hochschule oder Höheren Schule in Griechenland oder einer anerkannten Bildungseinrichtung im Ausland studieren oder eine Berufsschule besuchen, wird die Beihilfe während der Studiendauer, jedoch auf keinen Fall nach Vollendung des 24. Lebensjahres entrichtet. Weiterhin können die Ansprüche auf Beihilfe auch von Kindern mit einer Behinderung von über 67 % und von Waisenkindern, die beide Elternteile verloren haben, geltend gemacht werden.
  • Äquivalenzskala: die gewichtete Summe der Mitglieder eines Haushalts. Der eine Elternteil hat einen Anteil von 1, der andere einen Anteil von 1/3 und jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Anteil von 1/6.
  • Einkommensäquivalent: das jährliche Gesamteinkommen der Familie, wie im Steuerbescheid des laufenden Finanzjahres angegeben, dividiert durch die Äquivalenzskala.
  • Einkommensgruppe: Familien, die Anspruch auf eine einheitliche Unterhaltsbeihilfe für Kinder haben, werden nach dem Einkommensäquivalent in drei Einkommensgruppen unterteilt: Familien mit einem Einkommen bis zu 6 000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe (Gruppe A), Familien mit einem Einkommen zwischen 6 001 EUR und 12 000 EUR (Gruppe B) erhalten 2/3 der Beihilfe und Familien mit einem Einkommen von 12 001 EUR bis 18 000 EUR (Gruppe C) 1/3 der Beihilfe.

BEISPIEL

Familie (zwei Elternteile) mit zwei unterhaltsberechtigten Kindern und einem Einkommen von 16 000 EUR.

Äquivalenzskala: 1 + 1/3 + 1/6 + 1/6 = 1,666

Einkommensäquivalent: 16 000/1,666 = 9 604

Einkommensgruppe: Β

Familienleistung: 80 x (2/3) = 53,33 EUR pro Monat

Möglicherweise auszufüllende Formulare

Kindergeld: Das Antragsformular ist A21 und muss über Taxisnet an die Organisation für Sozialleistungen (OPEKA) gesendet werden.

Leistungen für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben:

https://opeka.gr/oikogeneies/oreines-kai-meionektikes-perioches/

https://oreina.epidomata.gov.gr/

Geburtszulage: https://www.epidomagennisis.gr/pub/Home/Index

Elternurlaub zur Kindererziehung:

  • Versenden des Sonderformulars E.14 „Elternurlaub“ im „Ergani“-Informationssystem durch den Arbeitgeber
  • Einreichen eines Antrags an die DYPA über das einzige digitale Portal des öffentlichen Sektors.

Die eigenen Rechte kennen

Veröffentlichung und Website der Europäischen Kommission:

Kontaktstellen

Organisation für Sozialleistungen (Οργανισμός Προνοιακών Επιδομάτων και Κοινωνικής Αλληλεγγύης ΟΠΕΚΑ-OPEKA)

Πατησίων 30/Patision 30,
101 70 Αθήνα/Athen
ΕΛΛΑΔΑ/GRIECHENLAND

Τel. +30 213 -15 19 300

Website: https://opeka.gr/

Staatliche Arbeitsvermittlung (DYPA)

Direktion für Versicherungen und Sozialpolitik

Referat für Internationale Beziehungen

Εθνικής Αντιστάσεως 8/Ethnikis Antistaseos 8
174 56 Άλιμος/Alimos
ΕΛΛΑΔΑ/GRIECHENLAND

Τel. 11320

Website: https://www.dypa.gov.gr/

Bürgerservicezentren (Κέντρα Εξυπηρέτησης Πολιτών – ΚΕΠ - ΚΕP)

Τel. 1500

Website: www.kep.gov.gr/portal/page/portal/kep

1555 – Bürgernummer für Kommunikation und Service rund um Versicherung, Arbeit und soziale Belange www.1555.gov.gr

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