Beschäftigung, Soziales und Integration

Deutschland - Mindestsicherung

Anspruch auf Leistungen zur Mindestsicherung.

In welchen Situationen habe ich Anspruch auf Leistungen?

Aufgabe der sozialen Mindestsicherung ist es, leistungsberechtigten Personen ein menschenwürdiges Leben und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen.

Personen, die

  • sich in Deutschland gewöhnlich aufhalten und
  • ihren notwendigen Lebensunterhalt
    • weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen)
    • noch aus eigener Kraft (Einsatz der Arbeitskraft)
    • noch durch Hilfe eines Dritten bestreiten können,

haben - von einigen Ausnahmen abgesehen - Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts. Und zwar entweder

  • auf Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch) oder
    Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch).

    Je nach persönlicher Situation, Alter und Lebenslage gibt es unterschiedliche Leistungen. Wer aus welchem der beiden Sozialgesetzbücher bei Hilfebedürftigkeit einen Leistungsanspruch hat, richtet sich vor allem danach, ob er oder sie erwerbsfähig ist.

Leistungen des Bürgergeldes können erwerbsfähige hilfebedürftige Personen für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden, nicht erwerbsfähigen Angehörigen bei Hilfebedürftigkeit beantragen Hilfebedürftig ist derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend durch eigenes Einkommen oder Vermögen sichern kann.

In der Regel wird der Antrag nur von einer Person der Bedarfsgemeinschaft gestellt. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft kann aber auch einen eigenen Antrag auf Bürgergeld stellen. Bei der Berechnung der Leistungen werden Einkommen und Vermögen der betroffenen Person und des mit ihr zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt. Das Einkommen und Vermögen der mit ihnen zusammenlebenden Kinder wird nur für Ihren eigenen Bedarf, jedoch nicht für den Bedarf der Eltern berücksichtigt.

Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch kommen für Personen und Haushalte in Betracht, die

  • nicht erwerbsfähig sind bzw. die Altersgrenze für die Regelaltersrente der Gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben, und
  • ihren Bedarf nicht aus eigener Kraft decken können und
  • keine (ausreichenden) Ansprüche aus vorgelagerten Versicherungs- und Versorgungssystemen haben.

Bürgergeld sowie Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch bekommt man nur auf Antrag. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch erhält man hingegen ab Bekanntwerden durch die Sozialbehörde.

Anspruchsvoraussetzungen

Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII

Zu den lebensunterhaltssichernden Leistungen des Zwölften Sozialgesetzbuchs (SGB XII) gehören die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Welche dieser Leistung im Einzelfall in Betracht kommt, hängt davon ab, ob eine Person dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder die Regelaltersgrenze erreicht hat oder nicht.

Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die

  • im erwerbsfähigen Alter aber vorübergehend voll erwerbsgemindert sind und
  • ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können,

haben bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt, wenn eine hilfebedürftige Person mit Wohnsitz in Deutschland

  • volljährig ist und
  • die Altersgrenze erreicht hat oder
  • aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert ist.

Beiden Leistungen haben gemeinsam, dass ein Anspruch nur für Personen besteht, die ihren notwendigen Lebensunterhalt

  • weder aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) noch
  • aus eigener Kraft (Einsatz der Arbeitskraft) noch

durch Hilfe eines Dritten bestreiten können,

Leistungen des Bürgergeldes (Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch)

Anspruchsberechtigt beim Bürgergeld sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet aber noch nicht die Altersgrenze zum Bezug einer Altersrente (65 bis 67 Jahre gestaffelt) erreicht haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Das Bürgergeld verfolgt einen haushaltsbezogenen Ansatz, Das bedeutet, dass neben der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person auch die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen bei Hilfebedürftigkeit einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums haben. Das heißt aber auch, dass bei der Berechnung der Leistungen Einkommen und Vermögen der betroffenen Person und des mit ihr zusammenlebenden Ehe- oder Lebenspartners berücksichtigt werden. Das Einkommen und Vermögen der mit ihnen zusammenlebenden Kinder wird nur für Ihren eigenen Bedarf, jedoch nicht für den Bedarf der Eltern berücksichtigt.

Welche Ansprüche habe ich und wo kann ich die Leistungen beantragen?

Für die Leistungen der Sozialhilfe sind die Behörden bei den Kommunen (Sozialämter) zuständig.

Für das Bürgergeld sind die Jobcenter zuständig. Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind entweder die Bundesagentur für Arbeit  und die kommunalen Träger gemeinsam (gemeinsame Einrichtungen) oder - in 104 Fällen -  zugelassene kommunale Träger (kommunale Jobcenter).

Im Grundgesetz (GG) ist das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum garantiert. Maßgeblich sind hier Art.1 Abs. 1 GG und das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Sie sichern jedem Hilfebedürftigen diejenigen finanziellen Voraussetzungen zu, die

  • für den notwendigen Lebensunterhalt und
  • für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben

unerlässlich sind.

Die Leistungen der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) und des Bürgergeldes (Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch, SGB II) dienen gleichermaßen der Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums. Darum sind in beiden Gesetzen die rechtlichen Vorschriften für die Lebensunterhaltsbedarfe weitgehend gleich ausgestaltet.

Wer erwerbsfähig ist, wird beim Bürgergeld allerdings angehalten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Hier gilt der Grundsatz von „Fördern und Fordern“. Das bedeutet: Die Leistungsberechtigten müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Wer sich nicht aktiv um eine Arbeit bemüht oder Termine beim Jobcenter unentschuldigt versäumt, bei dem kann die Höhe des zu zahlenden Bürgergeldes vermindert werden.

Der notwendige Lebensunterhalt wird – soweit er pauschalierbar ist – über den Regelbedarf abgedeckt. Die bundesweit einheitliche Höhe der Regelbedarfe differenziert aber nach

  • dem Alter einer Person, also ob Kind, Jugendliche(r) oder Erwachsene(r)
  • ob Erwachsene allein oder mit Partnern in einer Wohnung zusammenleben
  • ob eine Person nicht in einer Wohnung lebt. 

Deshalb ist der Regelbedarf in sechs Regelbedarfsstufen unterteilt. Diese decken die Kosten für Ernährung, Körperpflege, Hausrat und Bedürfnisse des täglichen Lebens pauschal ab.

Diese Regelsätze gelten seit 1. Januar 2023:

Regelbedarfsstufe 1

Alleinstehende / Alleinerziehende

502 EUR

Regelbedarfsstufe 2

Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften

451 EUR

Regelbedarfsstufe 3

Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII)

402 EUR

Regelbedarfsstufe 3

nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern (SGB II)

402 EUR

Regelbedarfsstufe 4

Jugendliche von 14 bis 17 Jahren

420 EUR

Regelbedarfsstufe 5

Kinder von 6 bis 13 Jahren

348 EUR

Regelbedarfsstufe 6

Kinder von 0 bis 5 Jahren

318 EUR

Zum Regelbedarf hinzu kommen Leistungen für Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind, und ggf.

  • Mehrbedarfe für bestimmte Gruppen (z. B. Alleinerziehende, Schwangere, Personen mit einem Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung aufgrund von bestimmten Krankheiten etc.).
  • Einmalige Leistungen, die nicht pauschaliert im Regelbedarf enthalten sind, z. B. Kleidung bei Schwangerschaft und Geburt oder ein Zuschuss zur erstmaligen Einrichtung einer Wohnung mit Möbeln und Haushaltsgeräten.
  • Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder und Jugendliche, für Schulausflüge, Klassenfahrten, Schulbedarf, Schülerbeförderung, gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Sport, Kultur und Freizeiten in der Gemeinschaft sowie unter bestimmten Voraussetzungen für Förderunterricht oder Nachhilfestunden.
  • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben (Regelbedarfsstufe 3, 4, 5 oder 6), erhalten zusätzlich einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 EUR

Das im konkreten Einzelfall zu deckende monatliche Existenzminimum ergibt sich aus der Summe aller Einzelbedarfe, dem sogenannten Gesamtbedarf.

Während des Bezugs von Bürgergeld zahlt das Jobcenter:

  • die Beiträge zur Krankenversicherung
  • die Beiträge zur Pflegeversicherung.

Der Außendienst der zuständigen Leistungsträger überprüft die Wohn- und Erwerbssituation der Antragsteller.

Antragsformulare

 Hilfe zum Lebensunterhalt setzt beim Bekanntwerden durch den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe ein. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Sie nur auf Antrag. Die Anträge stellen Sie beim Sozialamt der Stadt oder Gemeinde, in der Sie wohnen. Bürgergeld ist beim örtlich zuständigen Jobcenter zu beantragen Das ist in der Regel das Jobcenter, in dessen Bezirk die oder der Leistungsberechtigte ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Weitere Informationen erhalten Sie dort und in der Bürgerberatung des Rathauses in Ihrem Wohnort.

Ihre Rechte

Es besteht eine grundsätzliche Beratungspflicht der Leistungsträger, bei denen ein Antrag gestellt wird. Außerdem bieten in sozialrechtlichen Fragen unter anderem die Freien Wohlfahrtsverbände und die Gewerkschaften (kostenlos für ihre Mitglieder) Beratungen an. Gemeinnützige Vereine wie die Arbeitslosenzentren helfen Bedürftigen mit den Formularen und begleiten sie bei Bedarf auch zu den Ämtern.

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Weitere Informationen

Hilfe zum Lebensunterhalt setzt beim Bekanntwerden durch den zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe ein. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und andere Leistungen der Mindestsicherung erhalten Sie nur auf Antrag. Die Anträge stellen Sie beim Sozialamt der Stadt oder Gemeinde, in der Sie wohnen. Bürgergeld ist beim örtlich zuständigen Jobcenter zu beantragen. Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für Sie zuständigen Leistungsträger und in der Bürgerberatung des Rathauses in Ihrem Wohnort oder nutzen Sie die Internetseite Ihrer Stadt oder Gemeinde (normalerweise www.Name.de, z. B. https://www.berlin.de/ oder http://www.muenchen.de/

 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie unter http://www.bmas.de

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