Beschäftigung, Soziales und Integration

Deutschland - Die Geldleistungen der Krankenversicherung bei Krankheit

Neben den Sachleistungen wie z.B. medizinisch notwendige Behandlung sowie Arznei-, Heil- und Hilfsmittel zahlt die gesetzliche Krankenversicherung bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.

In welchen Situationen habe ich Anspruch auf Leistungen?

Wenn Sie als abhängig Beschäftigter längere Zeit arbeitsunfähig sind, erhalten Sie nach der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld von der Krankenkasse.

Anspruchsvoraussetzungen

Wer über die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers hinaus arbeitsunfähig krank ist, erhält von der Krankenkasse Krankengeld.

Welche Ansprüche habe ich und wo kann ich die Leistungen beantragen?

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer eines Arbeitsverhältnisses. Erst dann zahlt Ihnen der Arbeitgeber für höchstens sechs Wochen den Lohn weiter, wenn Sie wegen Krankheit nicht arbeiten können („Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“).

Sind Sie auch nach der Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers wegen Ihrer Krankheit noch nicht arbeitsfähig, erhalten Sie Krankengeld von der Krankenkasse. Es beträgt 70 % Ihres letzten regelmäßigen Arbeitsentgelts (Regelentgelt), jedoch nicht mehr als 90 % des Nettoarbeitsentgelts.

Das Krankengeld bekommen Sie bis zum Ende der ärztlich nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit. Wegen derselben Krankheit wird das Krankengeld jedoch höchstens für 78 Wochen in einem Zeitraum von drei Jahren gezahlt. Nach Ablauf dieser 3 Jahre können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Krankengeld für dieselbe Krankheit für weitere drei Jahre erhalten.

Andere Sozialleistungen wie eine Erwerbsminderungs- oder Berufsunfähigkeitsrente oder Zahlungen von Sozialkassen aus anderen Ländern vermindern das Krankengeld.

Wenn Sie krank sind und deshalb nicht zur Arbeit kommen können, müssen Sie dies Ihrem Arbeitgeber sofort mitteilen. Fehlen Sie länger als drei Tage, müssen Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) vorlegen.

Der Arbeitgeber kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit auch früher verlangen.

Krankengeld bekommen Sie grundsätzlich ab dem Tag, an dem eine Ärztin oder eine Ärztin oder ein Arzt Ihre Krankheit bestätigt hat und nur so lange, wie die Krankschreibung gilt. Einladungen zu ärztlichen Untersuchungen müssen Sie wahrnehmen. Kommen Sie trotz eines Termins nicht zu Ihrer Ärztin oder zu Ihrem Arzt, kann die Zahlung des Krankengeldes eingestellt werden.

Wenn Sie andere Leistungen beziehen (etwa eine Rente) oder wenn Ihre Krankheit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit entstanden ist, müssen Sie dies Ihrer Krankenkasse mitteilen. Während Sie krankgeschrieben sind und Krankengeld erhalten, sollten Sie Deutschland nur mit Zustimmung Ihrer Krankenkasse verlassen, ansonsten kann die Zahlung des Krankengeldes eingestellt werden.

Krankheit Ihres Kindes:

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind und eine Ärztin oder ein Arzt bei Ihrem Kind (unter 12 Jahren) eine Erkrankung sowie Beaufsichtigungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf festgestellt hat und niemand anders in Ihrem Haushalt Ihr Kind versorgen kann, zahlt Ihnen die Krankenkasse Krankengeld. Vor dem Hintergrund, dass die Coronapandemie alle vor große Herausforderungen stellt und zu einer häufigeren Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes führt, ist der Kinderkrankengeldanspruch noch bis zum 31. Dezember 2023 ausgeweitet worden. Für jedes Kind bekommen Sie das Krankengeld längstens für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für bis zu 60 Arbeitstage) im Jahr. Für alle Kinder zusammen sind es höchstens 65 Arbeitstage im Jahr, bei alleinerziehenden Versicherten längstens für 130 Arbeitstage im Jahr.

Antragsformulare

Das Krankengeld beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Ihre Rechte

Weitere Informationen über Ihre Rechte und Ansprüche bekommen Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission: http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=849&langId=de

Weitere Informationen

Die Krankenkassen informieren ihre Mitglieder telefonisch und im Internet über ihre Rechte und Ansprüche. Wenn Sie mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sind können Sie sich bei unabhängigen Patientenberatungsstellen Rat holen: http://www.unabhaengige-patientenberatung.de/.

Eine Liste der gesetzlichen Krankenversicherungen und viele weitere Informationen zum Thema finden Sie unter http://www.gkv-spitzenverband.de/ auf den Seiten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

Wenn Sie außer in Deutschland noch in einem oder mehreren anderen Ländern sozialversichert sind, fragen Sie nach den Auswirkungen auf die Krankenversicherung:

GKV Spitzenverband,
Abteilung Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung - Ausland (DVKA)
Pennefeldsweg 12 c
53177 Bonn
Tel.: +49 228 95300
http://www.dvka.de

Das Bundesministerium für Gesundheit finden Sie unter http://www.bmg.bund.de

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