Beschäftigung, Soziales und Integration

Deutschland - Familienleistungen

Leistungen für Familien mit Kindern.

In welchen Situationen habe ich Anspruch auf Leistungen?

Wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, erhält unter den nachstehenden Voraussetzungen dem Grunde nach unabhängig vom eigenen Einkommen Kindergeld und einkommensabhängig Elterngeld für leibliche oder angenommene Kinder sowie für Kinder des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners (Stiefkinder). Auch für Ihre in Ihrem Haus / Ihrer Wohnung lebenden Enkel- oder Pflegekinder können Sie Kindergeld erhalten.

Anspruchsvoraussetzungen

Kindergeld bekommt man für eigene oder adoptierte Kinder oder Kinder des Ehepartners/eingetragenen Lebenspartners, generell bis das Kind 18 Jahre alt ist. Zusätzlich ist die jeweilige steuerliche Identifikationsnummer erforderlich. Das Kindergeld wird

  • bis zum 21. Geburtstag weitergezahlt, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (nicht angestellt arbeitet) und in Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedsland, in Island, Liechtenstein, Norwegen, in der Schweiz oder im Vereinigten Königreich* bei der Arbeitsvermittlung (z. B. Agentur für Arbeit, Jobcenter) als arbeitsuchend gemeldet ist
  • bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt, wenn
    • das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung macht oder ein Studium absolviert oder
    • sich in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder
    • einen Freiwilligendienst im Sinne des 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG leistet oder
    • die Ausbildung in Ermangelung eines Ausbildungsplatzes nicht aufnehmen oder fortsetzen kann und
  • weiterbezahlt, wenn das Kind wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Volljährige Kinder (18 Jahre und älter) können nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt werden, wenn sie nicht berufstätig sind (selbstständig oder angestellt arbeiten). Dies gilt nicht für eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobber).

Für Kinder, für die Sie, Ihr Ehepartner oder eine andere Person, mit der sich Ihr Kind in einer Eltern-Kind-Beziehung befindet (z. B. Pflegeeltern) bereits eine dem Kindergeld vergleichbare Leistung erhalten, wird kein Kindergeld bzw. Kindergeld nur in Höhe des Differenzbetrages bezahlt.

Das Kindergeld ist komplett steuerfinanziert. Hierfür werden keine Beiträge bezahlt.

*Bemerkung zum Vereinigten Königreich: Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.

Elterngeld (Basiselterngeld und ElterngeldPlus):

Das Elterngeld erhalten Mütter und/oder Väter, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, ihr Kind selbst betreuen und erziehen und nicht oder nur eingeschränkt (bis zu 32 Stunden in der Woche) erwerbstätig sind. Basiselterngeld kann bis zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes gezahlt werden. Neben dem Basiselterngeld können Eltern auch das ElterngeldPlus beanspruchen. ElterngeldPlus wird für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei Elterngeld Plus-Monate. Arbeiten beide Eltern parallel in zwei, drei oder vier aufeinander folgenden Monaten durchschnittlich zwischen 24-32 Wochenstunden, erhält jeder Elternteil für diese Monate zusätzliche Monatsbeträge ElterngeldPlus (Partnerschaftsbonus).

Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen (auch wenn es nicht ihr eigenes ist), können unter denselben Voraussetzungen Elterngeld erhalten. Dies gilt auch für Verwandte bis dritten Grades, wenn die Eltern aufgrund eines Härtefalles (Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern) ihr Kind nicht selbst betreuen können.

Für angenommene (adoptierte) Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder (Adoptionspflegekinder) kann ebenfalls Elterngeld gezahlt werden. Maßgeblich für den Beginn des Anspruchs auf Elterngeld ist statt des Zeitpunkts der Geburt der Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der berechtigten Person. Der Anspruch endet, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet.

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben, wenn sie keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Der Unterhaltsvorschuss wird längstens bis zum 18. Geburtstag gezahlt. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren ist Voraussetzung, dass das Kind nicht auf Bürgergeld  angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt. Einkommen des Kindes (zum Beispiel Ausbildungsvergütung) wird unter bestimmten Voraussetzungen auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.

Für Kinder unter 12 Jahren bleibt das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils unerheblich. Der Unterhaltsvorschuss richtet sich nach der Höhe des gesetzlichen Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind. Kinder haben grundsätzlich auch einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn der betreuende Elternteil mit einem neuen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt. Sind der leibliche Elternteil, bei dem das Kind lebt, und der Stiefelternteil verheiratet, besteht allerdings kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss.

Welche Ansprüche habe ich und wo kann ich die Leistungen beantragen?

Leistungen:

Für jedes Kind werden monatlich 250 EUR Kindergeld gezahlt.

Elterngeld (Basiselterngeld und ElterngeldPlus):

Ein Elternteil kann mindestens für zwei Monate (Mindestbezugszeit) und höchstens für 12 Monate Basiselterngeld erhalten. Beide Eltern haben grundsätzlich gemeinsam Anspruch auf insgesamt 12 Monate Basiselterngeld. Zwei weitere Monate lang erhalten Eltern das Elterngeld, wenn beide Partner für die Kindererziehung auf Erwerbseinkommen verzichten (Partnermonate). Alleinerziehende, bei denen sich für zwei Bezugsmonate das Erwerbseinkommen mindert, können das Basiselterngeld als Einkommensersatz für bis zu 14 Monate erhalten.

Das Basiselterngeld beträgt ungefähr zwei Drittel des vorhergehenden Nettoeinkommens. Geringverdienende bekommen bis zu 100% ihres letzten Nettoeinkommens. Insgesamt sind es mindestens 300 EUR (einkommensunabhängig) im Basiselterngeldbezug und 150 EUR im ElterngeldPlusbezug. Das Basiselterngeld beträgt höchstens 1.800 EUR und das ElterngeldPlus höchstens 900 EUR monatlich. Familien mit mehreren kleinen Kindern können einen Geschwisterbonus in Höhe von 10%, mindestens aber 75 EUR im Monat im Basiselterngeldbezug und 37,50 EUR im ElterngeldPlusbezug erhalten. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Basiselterngeld um 300 EUR bzw. im ElterngeldPlus um 150 EUR für jedes weitere Mehrlingsgeschwisterkind.

Das Elterngeld Plus berechnet sich wie das Basiselterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Dafür wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: ein Elterngeldmonat = zwei Elterngeld Plus-Monate.

Arbeiten beide Eltern parallel in zwei, drei oder vier aufeinander folgenden Monaten durchschnittlich zwischen 24-32 Wochenstunden, erhält jeder Elternteil für diese Monate zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partnerschaftsbonus). Wie Elternpaare können Alleinerziehende für zwei, drei oder vier weitere Monate Elterngeld Plus beziehen, wenn sie in mindestens in zwei, drei oder vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden arbeiten.

Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss beträgt für Kinder von bis zu fünf Jahren bis zu 187 EUR monatlich und für Kinder von 6 Jahren bis 11 Jahren bis zu 252 EUR monatlich. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt der Unterhaltsvorschuss 338 EUR monatlich.

Der Unterhaltsvorschuss wird, solange die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt (18. Geburtstag).

Antragsformulare

Kindergeld erhalten Sie nur, wenn Sie es schriftlich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt haben.

Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (z. B. die Beendigung der Berufsausbildung des Kindes) müssen Sie der Familienkasse unaufgefordert mitteilen.

Die Antragsformulare erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse oder unter http://www.familienkasse.de. Die für Sie zuständige Stelle finden Sie unter https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kindergeld sowie auch unter https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner.

Auch das Elterngeld bekommen Sie nur, wenn Sie es schriftlich bei der Elterngeldstelle beantragt haben. Die für Sie zuständige Stelle sowie die Antragsformulare finden Sie unter https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elterngeld

Anträge auf den Unterhaltsvorschuss gibt es bei den örtlichen Jugendämtern.

Ihre Rechte

Beratungen in sozialrechtlichen Fragen bieten unter anderem die Gewerkschaften kostenlos für ihre Mitglieder. Gemeinnützige Vereine wie die Arbeitslosenzentren helfen Bedürftigen mit den Formularen und begleiten sie bei Bedarf auch zu den Ämtern.

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Kindergeld erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse oder unter http://www.familienkasse.de. Die für Sie zuständige Stelle finden Sie unter https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/kindergeld . sowie auch unter https://www.arbeitsagentur.de/ueber-uns/ansprechpartner.

Informationen zum Elterngeld erhalten Sie von Ihrer zuständigen Elterngeldstelle. Auch das Elterngeld bekommen Sie nur, wenn Sie es schriftlich bei der Elterngeldstelle beantragt haben. Die für Sie zuständige Stelle finden Sie unter https://familienportal.de/action/familienportal/125008/action/sucheSuche | Familienportal des Bundes.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales finden Sie unter http://www.bmas.de.

Das Bundeszentralamt für Steuern finden Sie unter http://bzst.de.

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend finden Sie unter http://www.bmfsfj.de.

Unterhaltsvorschuss erhalten Sie nur, wenn Sie ihn schriftlich bei dem zuständigen Jugendamt beantragt haben. Die für Sie zuständige Stelle finden Sie unter https://familienportal.de

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