Beschäftigung, Soziales und Integration

Frankreich - Familienleistungen

Dieses Kapitel informiert Sie über alle Aspekte, die wichtig sind, wenn Sie in Frankreich Familienleistungen in Anspruch nehmen möchten.

Wenn Sie in einem anderen Land der Europäischen Union gearbeitet und dort Sozialbeiträge entrichtet haben, können Ihre Beschäftigungsdauer und die von Ihnen gezahlten Beiträge bei der Berechnung Ihrer Ansprüche in Frankreich berücksichtigt werden.

Unter welchen Umständen habe ich Ansprüche?

Die Familienleistungen werden Ihnen gezahlt, sofern Sie und Ihre Familie permanent und regelmäßig in Frankreich ansässig sind und Sie dauerhaft für mindestens ein Kind sorgen müssen. Bestimmte Leistungen werden einkommensabhängig gezahlt.

Die eigentlichen Familienleistungen werden ab dem zweiten unterhaltsberechtigten Kind gezahlt.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Das Recht auf Familienleistungen steht allen Personen zu, die finanziell für ihre ehelichen, unehelichen und adoptierten sowie Pflegekinder aufzukommen haben, sobald die Unterhaltsberechtigung besteht.

Die Altershöchstgrenze für ein unterhaltsberechtigtes Kind beträgt:

  • 20 Jahre für alle nicht erwerbstätigen Kinder bzw. sofern deren Entlohnung nicht höher ist als 1.028,96 € pro Monat (940,10 € für die Beihilfe zur Erziehung von Kindern mit Behinderungen (Allocation d’éducation de l’enfant handicapé));
  • 21 Jahre für die Zahlung von Wohngeld und Familienzulage;
  • 20 Jahre für die Gewährung einer Pauschalbeihilfe.

Allgemeine Unterhaltsleistungen

  • Familienleistungen (Allocations familiales) sind ab dem zweiten unterhaltsberechtigten Kind fällig. Die Höhe der Leistungen richtet sich dabei nach der Anzahl der Kinder und des Einkommens.
  • Die Pauschalbeihilfe wird Familien gezahlt, die mindestens drei unterhaltsberechtigte Kinder zu versorgen haben und den Anspruch auf einen Teil der Familienleistungen verlieren, weil mindestens ein Kind das 20. Lebensjahr vollendet hat.
  • Die Familienzulage wird einkommensabhängig Familien gezahlt, in denen mindestens drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter zwischen 3 und 21 Jahren leben.
  • Familienbeihilfe wird einkommensunabhängig allen Halb- oder Vollwaisen gezahlt.

Zulage für die Versorgung von Kindern (Prestation d’accueil du jeune enfant, Paje)

  • Die Geburts- oder Adoptionsprämie wird einkommensabhängig Bei der Geburt eines Kindes sowie bei Adoption eines Kindes unter 20 Jahren gezahlt.
  • Nach Zahlung der Geburts- bzw. Adoptionsprämie wird die Grundbeihilfe gezahlt. Diese wird einkommensabhängig ab dem Folgemonat nach der Geburt des Kindes bis zum letzten Tag im Kalendermonat vor dessen drittem Geburtstag (oder drei Jahre ab dem Monat nach der Adoption bis zum vollendeten 20. Lebensjahr des Kindes) gezahlt.
  • Das geteilte Erziehungsgeld (Prestation partagée d’éducation de l’enfant, PreParE) ermöglicht einem oder beiden Elternteilen, die Erwerbstätigkeit zu unterbrechen bzw. zu reduzieren, um das eigene Kind bis zu dessen 3. Lebensjahres (bis zum 20. Lebensjahr bei Adoption) zu betreuen.
  • Der Kinderbetreuungszuschuss (Complément de libre choix du mode de garde) wird dem Haushalt bzw. der Person gezahlt, die die Betreuung eines Kindes unter sechs Jahren jemandem überträgt oder dieses in einer Kinderkrippe unterbringt.

Leistungen mit Zweckbindung

  • Die Beihilfe zur Erziehung von Kindern mit Behinderungen (Allocation d’éducation de l’enfant handicapé) wird einkommensunabhängig für alle Kinder unter 20 Jahren gezahlt, die von einer Behinderung betroffen sind, eine Sonderschuleinrichtung besuchen oder zuhause gepflegt werden.
  • Die Schulanfangszulage (Allocation de rentrée scolaire) wird einkommensabhängig für alle Schulkinder zwischen 6 und 18 Jahren gezahlt.
  • Die Beihilfe für die elterliche häusliche Betreuung (Allocation journalière de présence parentale) wird allen Personen mit einem unterhaltsberechtigten Kind unter 20 Jahren gezahlt, das von einer Krankheit oder einer schweren Behinderung betroffen ist, die eine intensive Betreuung und umfangreiche Pflege erforderlich machen.
  • Unter Wohngeld (Allocation de logement familiale) ist eine Familienzulage zu verstehen, die einen Teil der von Familien zu tragenden Mietaufwendungen decken soll (einkommensabhängig).
  • Die Umzugsprämie (Prime de déménagement) wird einkommensabhängig an Familien gezahlt, die mindestens 3 unterhaltsberechtigte Kinder zu versorgen haben und in ihrer neuen Wohnung Anrecht auf Wohngeld besitzen.

Worauf habe ich Anspruch, und wie kann ich diesen geltend machen?

Verfahren zur Berechnung von Familienleistungen: Familienleistungen entsprechen einem prozentualen Anteil an einer monatlichen Berechnungsgrundlage (BMAF), die auf 439,17 € (Juli 2022) festgelegt wurde. Dieser Betrag wird per 1. April jedes Jahres neu festgelegt.

Die nachfolgenden Beträge behalten ihre Gültigkeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. März 2023.

Allgemeine Unterhaltsleistungen

  • Die Höhe der Familienleistungen richtet sich nach der Anzahl der Kinder (ab 2 Kindern) und der Höhe des Einkommens: Höchstbetrag für 2 Kinder: 139,83 € Höchstbetrag für 3 Kinder: 318,99 €

Höchstbetrag für 4 Kinder: 498,15 €

Zulage ab 14 Jahren (gilt nicht für das ältere von 2 Kindern): 69,92 €.

Diese Beträge können durch zwei oder vier dividiert werden, wenn das Jahreseinkommen des vorletzten Jahres die Betragshöhe einer der drei Einkommensgruppen überschreitet.

  • Der monatliche Höchstbetrag der Pauschalbeihilfe (allocation forfaitaire) entspricht 88,42 €.
  • Der monatliche Grundbetrag der Familienzulage (complément familial) ist auf 182 € festgelegt. Dieser kann in Abhängigkeit vom verfügbaren Einkommen der Familie erhöht werden (273,03 €).
  • Der monatliche Betrag der Familienbeihilfe (allocation de soutien familial) entspricht 163,87 € (Vollwaisen) bzw. 122,93 € (Halbwaisen).

Zulage für die Versorgung von Kindern (Paje)

  • Die Geburts- bzw. Adoptionsprämie beträgt 953,03 € (Geburt) bzw. 1.906,05 € (Adoption). Hierbei handelt es sich um einen in einer Summe gezahlten Pauschalbetrag.
  • Die Grundbeihilfe umfasst 172,77 € oder 86,38 € pro Monat (bedarfsbedingt).
  • Bei völliger Einstellung der Erwerbstätigkeit beträgt das geteilte Erziehungsgeld (PreParE) 422,21 € pro Monat. Es beläuft sich auf 272,94 € pro Monat, wenn der Leistungsempfänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, deren Beschäftigungsdauer sich anteilig auf weniger als 50 % einer Vollzeittätigkeit beläuft, und auf 157,45 €, wenn der Leistungsempfänger einer Erwerbstätigkeit nachgeht, deren Beschäftigungsdauer sich anteilig auf 50 bis 80 % einer Vollzeittätigkeit beläuft.
  • Der Betrag des Kinderbetreuungszuschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes, der Betreuungsform und dem Einkommen.

Leistungen mit Zweckbindung

  • Der Grundbetrag der Beihilfe zur Erziehung von Kindern mit Behinderungen beträgt 140,53 € pro Monat. Dieser Betrag kann sich bei einem alleinerziehenden Elternteil oder je nach Bedarf bzw. dem Grad der Behinderung des Kindes erhöhen. Weitere Informationen enthält die Website des Ministeriums für Solidarität, Autonomie und Menschen mit Behinderungen.
  • Die Höhe der Schulanfangszulage richtet sich nach dem Alter des Kindes und reicht von 392,05 € bis 428,02 € (Schulanfang 2022).
  • Der Betrag der Beihilfe für die elterliche häusliche Betreuung wurde auf 62,44 € pro Tag festgelegt. Wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Kindes erhebliche monatliche Ausgaben anfallen, kann eine Beihilfe von 118,82 € gewährt werden (einkommensabhängig).
  • Der Betrag des Wohngeldes hängt vom Einkommen, der Zusammensetzung des Haushalts, der geographischen Lage der Wohnung und der Höhe der Miete ab. Der Betrag lässt sich auf der Website der CAF berechnen.
  • Die in einer einmaligen Zahlung geleistete Umzugsprämie entspricht den tatsächlichen Umzugskosten und ist bei drei unterhaltsberechtigten Kindern auf 1.054,01 € begrenzt (87,83 € für jedes weitere Kind).

Fachsprache übersetzt

  • BMAF: monatliche Berechnungsgrundlage für Familienleistungen. Diese per Dekret festgelegte Summe dient der Berechnung von Familienleistungen.
  • CAF: Familienausgleichskasse. Öffentliche Einrichtung, die allen Begünstigten Familienleistungen zahlt, mit Ausnahme von Landwirten (diese Leistungen werden von der landwirtschaftlichen sozialen Zusatzkasse [MSA] übernommen).
  • Smic: an das Wirtschaftswachstum gekoppelter Mindestlohn. Per 1. Januar 2023 betrug der Smic-Mindestbruttolohn 1.709,28 €.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • Die Anträge auf Leistungen sind online auf der Website der CAF (im persönlichen Bereich) zu stellen.

Kenntnis Ihrer Rechte

Die nachfolgenden Links enthalten Informationen zu Ihren Rechten. Die folgenden Sites sind unabhängig von der Europäischen Kommission und geben von daher nicht den Standpunkt der Kommission wieder:

Veröffentlichung der Kommission und Websites:

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