Beschäftigung, Soziales und Integration

Estland - Arbeitsunfähigkeitsbeihilfe

Dieses Kapitel behandelt die Arbeitsunfähigkeitsbeihilfe (töövõimetoetus) in Estland, deren Beantragung sowie weitere wichtige Punkte.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Alle Antragssteller sollten sich einer Prüfung ihrer Arbeitsfähigkeit unterziehen, die von der estnischen Arbeitslosenversicherung durchgeführt wird.

Eine Person, die mindestens das 16. Lebensjahr erreicht hat und als teilweise arbeitsfähig eingestuft ist, muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen, um eine Arbeitsunfähigkeitsbeihilfe beziehen zu können. Die Person muss:

  • angestellt sein (einschließlich Mitglieder der Geschäftsführung oder des Aufsichtsrats einer juristischen Person);
  • arbeitssuchend sein, d. h. die Person ist als Arbeitsloser gemeldet und erfüllt die Anforderungen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit;
  • eine Bildungseinrichtung besuchen (Primar- oder Sekundarstufe, Berufsschule oder Hochschule);
  • mindestens ein Kind unter drei Jahren erziehen;
  • einen Familienangehörigen mit schwerer oder schwerster Behinderung pflegen;
  • von einer Künstlervereinigung Unterstützung für eine kreative Tätigkeit beziehen;
  • ohne ihre Zustimmung in einer Sozialfürsorgeanstalt untergebracht sein, um 24 Stunden lang besondere Pflegeleistungen zu erhalten;
  • im Maßregelvollzug sein oder anderweitig gesetzlich vorgesehene Strafen oder Ahndungen auferlegt bekommen;
  • an einem Pflichtwehrdienst, einem Zivildienst oder Reservedienst teilnehmen.

Personen, deren Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, müssen die genannten Anforderungen nicht erfüllen, um eine Arbeitsunfähigkeitsbeihilfe zu beziehen.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Anrecht auf Arbeitsunfähigkeitsbeihilfe haben:

  • ständige Einwohner Estlands;
  • Ausländer, die in Estland mit befristeter Aufenthaltsgenehmigung oder befristetem Aufenthaltsrecht leben;
  • Personen, die internationalen Schutz genießen und sich in Estland aufhalten oder Asylsuchende, die sich in Estland aufhalten und gemäß dem Gesetz über die Gewährung von Schutz für Ausländer in Estland erwerbstätig sein können.

Voraussetzung für die Gewährung einer Arbeitsunfähigkeitsbeihilfe ist eine Prüfung der Arbeitsfähigkeit. Die Arbeitslosenversicherung stellt in diesem Rahmen fest, ob Sie teilweise arbeitsfähig oder arbeitsunfähig sind.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Der tägliche Satz der Arbeitsunfähigkeitsbeihilfe beträgt 16,33 EUR, wobei ein Betrag pro Kalendertag wie folgt gezahlt wird:

  • für eine Person, die teilweise arbeitsfähig ist – 57 % des Tagessatzes (9 3081 EUR pro Tag, rund 279,24 EUR pro Monat);
  • für eine arbeitsunfähige Person – 100 % des Tagessatzes (16,33 EUR pro Tag, rund 489,90 EUR pro Monat).

Der Antrag ist bei der Arbeitslosenversicherung zu stellen.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare?

Zur Beantragung der Arbeitsunfähigkeitsbeihilfe müssen Sie sich wie folgt an die estnische Arbeitslosenversicherung wenden:

Self-Service-Portal online auf www.tootukassa.ee

Persönlich in einer lokalen Dienststelle durch Zustellung eines digital unterzeichneten Antrags per E-Mail an tvto_taotlused@tootukassa.ee oder durch Zustellung eines Antrags im Papierformat per Post an Lasnamäe 2 Tallinn 11412, Estland.

Welche Rechte Sie haben

Publikationen und Website der Europäischen Kommission

Kontakt

Die estnische Arbeitslosenversicherung

https://www.tootukassa.ee/eng/content/about-tootukassa/contact-us

Für allgemeine Fragen oder wenn Sie nicht den richtigen Ansprechpartner finden können, wenden Sie sich bitte an die Helpline 15501.

Für Anrufe aus dem Ausland verwenden Sie bitte die Nummer +372 669 6513 oder Skype unter tootukassa oder schicken eine E-Mail an info@tootukassa.ee.

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