Beschäftigung, Soziales und Integration

Estland - Krankenversicherung für Arbeitnehmer

Dieses Kapitel gibt Auskunft über die Regelungen in Bezug auf die von Arbeitgebern bereitgestellte Krankenversicherung in Estland. Es werden die Rechte, die Antragstellung und weitere wichtige Punkte behandelt.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Das Recht auf Krankenversicherung (ravikindlustus) entsteht, wenn Sie Arbeitnehmer sind. Sie als Arbeitnehmer müssen in Bezug auf die Krankenversicherung selbst nichts weiter unternehmen. Dem Gesetz zufolge müssen alle Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen) die Daten ihrer Arbeitnehmer (Beginn, Unterbrechung und Ende eines Arbeitsverhältnisses) im Arbeitsregister des Steuer- und Zollamtes registrieren lassen.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Das Krankenversicherungsgesetz findet Anwendung auf:

  • Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag von mehr als einem Monat oder einem unbefristeten Arbeitsvertrag;
  • Beamte;
  • Personen, die auf Grundlage eines schuldrechtlichen Vertrags mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat oder einem unbefristeten schuldrechtlichen Vertrag Lohn für Arbeit oder Dienstleistungen erhalten, die keine selbständig Erwerbstätigen sind und für die der Vertragspartner verpflichtet ist, jeden Monat Sozialsteuer gemäß §9 Abschnitt 1 Punkt 2 des Sozialsteuergesetzes mindestens in Höhe des für das Haushaltsjahr mit dem Staatshaushalt festgesetzten Monatssatz zu zahlen;
  • Mitglieder eines Führungs- oder Kontrollorgans einer juristischen Person in der Bedeutung von §9 des Einkommenssteuergesetzes, für die die juristische Person verpflichtet ist, jeden Monat Sozialsteuer gemäß §9 Abschnitt 1 Punkt 2 des Sozialsteuergesetzes mindestens in Höhe des für das Haushaltsjahr mit dem Staatshaushalt festgesetzten Monatssatz zu zahlen.

Der Arbeitgeber registriert den Beginn der Arbeit spätestens mit der Aufnahme der Arbeit durch den Arbeitnehmer.

Der Versicherungsschutz beginnt nach einer 14-tägigen Wartezeit ab dem ins Arbeitsregister eingetragenen Tag des Arbeitsbeginns. Wenn der Tag des Arbeitsbeginns in die Zeitspanne eines gültigen Versicherungsschutzes fällt, wird der Versicherungsschutz auf neuer Grundlage ohne Unterbrechung fortgesetzt.

Die Krankenversicherung endet zwei Monate nach Ende des Arbeitsverhältnisses.

Die Krankenversicherung wird im Falle eines unbezahlten Urlaubs in Absprache der Parteien nicht ausgesetzt, wenn für die Person Sozialsteuer entsprechend des Sozialsteuergesetzes gezahlt wird.

Die Aussetzung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss im Laufe von zehn Tagen ab dem Tag der Aussetzung oder Beendigung im Arbeitsregister registriert werden.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Versicherte Berufstätige haben ein Anrecht auf Krankenversicherungsleistungen. Diese Leistungen umfassen die qualitative und rechtzeitige Gesundheitsversorgung, notwendige Medikamente und die Nutzung medizinischer Anlagen. Die Krankenkasse sowie die Personen, die mit ihr einen Vertrag abgeschlossen haben, haben dem Versicherten diese Leistungen zu den im Krankenversicherungsgesetz festgelegten Bedingungen bereitzustellen (Sachleistung). Versicherte haben zudem Anspruch auf eine Geldleistung. Diese wird von der Krankenkasse zu den im Krankenversicherungsgesetz festgelegten Bedingungen an den Versicherten als Ausgleich für die Ausgaben im Rahmen der Gesundheitsfürsorge und im Falle zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Eine Pflegesachleistung wird von der Krankenkasse vollständig oder teilweise gewährt, und zwar für:

  • Präventionsmaßnahmen oder für zur Gesundheitsdienstleistungen im Rahmen der Rehabilitation (Erstattung von Gesundheitsdienstleistungen);
  • Medikamente oder medizinische Produkte (Medikamentenbeihilfe und Beihilfe für medizinische Produkte).

Der Versicherte hat nicht das Recht, die Kosten für Dienstleistungen, Medikamente oder medizinische Produkte, die zu den Pflegesachleistungen zählen, von der Krankenkasse zurückzufordern.

Dem Versicherten können von der Krankenkasse folgende Geldleistungen gewährt werden:

  • Beihilfe bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit (ajutise töövõimetuse hüvitis);
  • Beihilfe für Zahnbehandlungen bei Erwachsenen (täiskasvanute hambaraviteenuse hüvitis);
  • ergänzende Arzneimittelbeihilfe (täiendav ravimihüvitis);
  • Beihilfe für grenzüberschreitende Gesundheitsleistungen (piiriülese tervishoiuteenuse hüvitis);
  • Beihilfe für Arzneimittel in Bezug auf künstliche Befruchtung (kunstliku viljastamisega seotud ravimihüvitis).

Informationen zu den Leistungen und der jeweiligen Leistungshöhe finden Sie auf der Website der estnischen Krankenkasse.

Die Zahlung der Geldleistungen der Krankenkasse erfolgt kostenfrei auf das Konto des Leistungsempfängers oder auf schriftlichen Antrag des Leistungsempfängers auf das Konto einer dritten Person in Estland. Verfügt der Leistungsempfänger über ein Konto im Ausland, entsteht diesem bei Zahlung der Geldleistung durch die Krankenkasse eine Gebühr.

In dem Fall, dass der Arbeitgeber oder Vertragspartner seinen Arbeitnehmer nicht krankenversichert hat, der Arbeitnehmer jedoch ein Recht auf Krankenversicherung gehabt hätte, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den entstandenen Schaden aus der nicht erhaltenen Krankenversicherungsleistung ersetzen.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare?

Alle Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen) müssen die Daten ihrer Arbeitnehmer (Beginn, Unterbrechung und Ende eines Arbeitsverhältnisses) beim Steuer- und Zollamt registrieren lassen. Die vom Arbeitgeber übermittelten Daten werden aus dem Arbeitsregister (http://www.emta.ee/eng/business-client/registration-business/registration-employment) zur Versicherung der Arbeitnehmer und zur Unterbrechung oder Beendigung der Versicherung an die Krankenkasse weitergeleitet.

Informationen zu den Antragsdokumenten und deren Einreichung finden Sie auf der Website der estnischen Krankenkasse.

Welche Rechte Sie haben

Publikationen und Website der Europäischen Kommission

Kontakt

Weitere Informationen erhalten Sie bei der estnischen Krankenkasse.

Zusatzinformationen und Kontaktdaten finden Sie unter www.haigekassa.ee.

Infotelefon: 16 363

Anrufe aus dem Ausland: +372 6696630

Anrufe werden beantwortet an Werktagen von 8.30-16.30.

Die Gültigkeit der Krankenversicherung kann über das Staatsportal überprüft oder telefonisch bei der Krankenkasse unter 16363 (Anrufe aus dem Ausland +372 6696630) erfragt werden.

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen