Beschäftigung, Soziales und Integration

Zypern - Gewährung eines Garantierten Mindesteinkommens

Dieses Kapitel enthält alles, was Sie über die Gewährung eines Mindesteinkommens (GME) in Zypern wissen müssen.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Der Zweck dieser Leistung ist die Sicherstellung eines sozial annehmbaren Mindestlebensstandard für Personen und deren Familien, die rechtmäßig in der Republik Zypern wohnen, vorausgesetzt, sie erfüllen die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen. Insbesondere Personen, deren Einkommen oder finanziellen Mittel nicht ausreichen, um ihre Grund- und Sonderbedürfnisse, die durch Gesetz 109 (l)/2014 gemäß Änderung und Ersetzung, festgelegt sind, zu befriedigen, können die Gewährung eines Garantierten Mindesteinkommens beantragen, welches als finanzielle Unterstützung und/oder Dienstleistungen gewährt wird.

Der Anspruch auf die in Frage stehende Leistung ist individuell und wird den Antragstellern gewährt, wenn sie alle vom Gesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.

Die Leistung hängt vom Einkommen des Antragstellers ab. Wenn sich das Einkommen des Antragstellers erhöht, wird die Leistung geringer. Der Gesamtbetrag, den der Empfänger erhält, schwankt je nach Anzahl der Familienmitglieder und deren speziellen Bedürfnissen.

Dieses System ist beitragsfrei, da es nicht mit Beiträgen, die von Arbeitgebern, Arbeitnehmern oder Versicherungsnehmern bezahlt werden, verbunden ist.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

1. Eine Person kann einen Antrag einreichen, um den Anspruch auf das Garantierte Mindesteinkommen zu begründen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(a) Der Antragsteller muss entweder:

  • ein Staatsbürger der Republik Zypern sein;
  • ein Staatsbürger der Europäischen Union sein;
  • ein Staatsbürger eines Drittlandes sein, der einen langfristigen Aufenthaltsstatus in der Republik gemäß dem Ausländer- und Einwanderungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung hat;
  • ein Staatsbürger eines Drittlandes sein, der einen Rechtsstatus nach dem Flüchtlingsgesetz in der jeweils gültigen Fassung hat, Asylsuchende sind hiervon ausgeschlossen, oder
  • eine Person, die ein Opfer im Sinne des Gesetzes zur Verhinderung und der Bekämpfungen von Personenhandel und Ausbeutung und dem Opferschutz ist, sein.

(b) Der Antragsteller muss sich in einem Zeitraum von 5 Jahren, der unmittelbar dem Datum der Antragstellung vorausgeht, rechtmäßig und gewöhnlich in der Republik aufgehalten haben. Staatsangehörige von Drittstaaten, die gemäß dem Flüchtlingsgesetz rechtlich als Flüchtling anerkannt sind, oder Menschen, die im Sinne des Gesetzes über die Prävention und Bekämpfung von Menschenhandel, der Ausbeutung von Menschen und dem Opferschutz Opfer sind, können ohne Rücksicht auf ihr Alter und der Länge ihres Aufenthalts in der Republik einen Antrag stellen und Empfänger werden, wenn kein anderes Mitglied ihrer Familieneinheit einen Antrag eingereicht hat und/oder Empfänger ist.

2. Der Empfänger muss während der gesamten Zeit des Bezugs des Garantierten Mindesteinkommens seinen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, ansonsten verfällt der Anspruch.

3. Das Gesamteinkommen der Mitglieder der Familieneinheit muss geringer als ihr Gesamtbedarf sein, der anhand des Garantierten Mindesteinkommens festgestellt wird.

4. Weder der Antragsteller noch ein Mitglied der Familieneinheit darf Eigentümer von Immobilien im Wert von 100.000 € sein. Die Wohnimmobilie im privaten Eigentum des Antragstellers wird nicht berücksichtigt, vorausgesetzt sie überschreitet nicht 300 qm.

  • Unbewegliches Vermögen mit einem zusätzlichen, geschätzten Wert von 100.000 € kann außer Acht gelassen werden, wenn es aufgrund von gesetzlicher Auflagen, die vor Inkrafttreten der Gesetzgebung (Juli 2014) auferlegt wurden, nicht verwertbar ist.
  • Unbewegliches Vermögen, dessen Wert zwischen 100.000 € und 200.000 € liegt, wird nicht berücksichtigt, wenn es vollständig oder zum größeren Teil durch Eintragung einer Grundstückslast oder Nutzungsrecht belastet ist (vor dem 11. Juli 2014).  

5. Die Bankeinlagen des Antragstellers und jedes Mitglieds ihrer/seiner Familie dürfen 5.000 €, erhöht um 1.000 € für jedes zusätzliche Mitglied der Familieneinheit, nicht überschreiten. Der Wert von weiterem Finanzvermögen darf 5.000 € nicht überschreiten. Schadenersatzzahlungen, die aufgrund einer Verletzung oder Schaden bei einem Unfall erhalten werden, werden nicht angerechnet.

  • Eine Sondervorschrift ermöglicht den Ausschluss von weiteren 20.000 € aus dem Einlagenlimit in den Fällen von Personen mit schweren oder voller Behinderung, wenn sie nicht verwertbar sind, da sie als Sicherheit für ein Darlehen gegeben wurden oder wenn sie Einlagen einer Person unter 18 Jahren sind, vorausgesetzt, dass in beiden Fällen der Vorgang vor dem Inkrafttreten der Gesetzgebung (Juli 2014) vorgenommen wurde, wenn sie ein Ergebnis eines Studentendarlehen sind, dass sie einem Elternteil im fortgeschritten Alter gehören, der für deren Abhebung Hilfe benötigt und dass sie Kindern im Alter von 18 Jahre aufgrund einer Erbschaft oder ähnlicher Gründe gehören.

6. Weder der Antragsteller noch ein Mitglied der Familieneinheit darf innerhalb von 12 Monaten vor der Antragstellung bewegliches oder unbewegliches Vermögen übertragen haben, das die Grenzen gemäß der Paragraphen (4) und (5) übersteigt, es sei denn, sie können eine befriedigende Begründung liefern, warum die Übertragung geboten oder erforderlich war.

7. Auch wenn sie für 5 Jahre einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in der Republik haben, können Personen keine Anträge einreichen oder Empfänger eines Garantierten Mindesteinkommen werden, wenn sie

  • als Mönch einem Kloster angehören;
  • Nationalgardist sind;
  • Vollzeitstudierende sind, mit Ausnahme von Studierenden die vor Erreichung des 18. Lebensjahrs in der Obhut des Direktors für Soziale Wohlfahrtsdienstes standen, behindert oder Waisen sind;
  • vorsätzlich arbeitslos sind.

8. Der Antragsteller muss sein

  • über 28 Jahre alt;
  • eine verheiratete Person jeden Alters;
  • ein alleinerziehender Elternteil jeden Alters;
  • ein/e Waise jeden Alters;
  • eine behinderte Person jeden Alters;
  • ein Erwachsener, der vor Erreichen des 18. Lebensjahres in der Obhut des Direktors für Soziale Wohlfahrtsdienste standen.

Zuschüsse und Leistungen, die bei der Festsetzung des Garantierten Mindesteinkommens nicht angerechnet werden:

  • Sterbegeld;
  • Geburtenzulage;
  • Studentendarlehen;
  • Sold;
  • Zuschüsse für Rentner mit geringem Einkommen;
  • Zuwendungen von Wohltätigkeitsorganisationen oder philanthropischen Einrichtungen;
  • Unterhaltsleistungen von einer besteuerbaren Person, wenn nachgewiesen wird, dass diese nicht erhalten wurden (es müssen Nachweise vorgelegt werden);
  • alle Leistungen und/oder Zuschüsse und/oder Beihilfen, die nach der Gesetzgebung oder nach Programmen, die vom Ministerium für die gesellschaftliche Eingliederung von Personen mit Behinderungen eingeführt sind;
  • alle Leistungen und/oder Zuschüsse und/oder Beihilfen, die einer Person mit einer Behinderung aufgrund dieser Behinderung gewährt werden;
  • die ersten 512 € des monatlichen Einkommens eines Kindes, dessen Verdienst aus der Ausbildung oder dem Erwerb von praktischen Erfahrungen kommen, werden nicht als Einkommen angerechnet;
  • Beträge, die dem Antragsteller und/oder dem Empfänger und/oder einer Person, die zur Familieneineit gehört, von dem Wohlfahrtslotteriefonds als finanzielle Unterstützung oder dem Ministerium für Arbeit und Sozialversicherung mit ministerieller Genehmigung gewährt werden;
  • aus dem monatlichen Beschäftigungseinkommen des Antragstellers/Empfängers oder des Ehegatten werden, wenn das Einkommen höher als 500 € ist, die ersten 170 € nicht bei der Berechnung des Garantierten Mindesteinkommens angerechnet;
  • bei Einkünften unter 500 € wird der nicht anzurechnende Betrag wie folgt berechnet:
    • die ersten 50 € werden nicht angerechnet, und
    • von den nächsten 50 € bis zu 200 € werden 40 % dieses Einkommensteils nicht angerechnet, und
  • von den restlichen 200 € bis zu 500 € werden 20 % dieses Einkommensteils nicht angerechnet. von den monatlichen Einkünften aus der Beschäftigung eines erwachsenen Kindes unter 28 Jahren werden nur 50 % der ersten 480 € berücksichtigt. Dies bedeutet, dass für das Einkommen des Kindes bis zu 480 € der Betrag des Mindesteinkommens für den Rest der Familie nicht gekürzt wird, da bei der Berechnung der monatlichen Leistung 240 € weiterhin für dieses Kind berücksichtigt werden. Wenn das Einkommen eines Kindes 480 € überschreitet, wird nur ein kleiner Teil wie folgt als Familieneinkommen angerechnet:
    • von den nächsten 480 € bis zu 1.000 € werden 10 % dieses Einkommensteils nicht angerechnet, und
    • von den nächsten 1.000 € bis 2.000 € werden 15 % dieses Einkommensteils nicht angerechnet, und
  • bei einem Einkommen des Kindes über 2.000 € werden 20 % dieses Einkommensteils nicht angerechnet. wenn der Antragsteller/Empfänger oder der Ehegatte eine behinderte Person ist, dann werden die ersten 512 € des Einkommens aus Beschäftigung nicht als Einkommen angerechnet.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Das Garantierte Mindesteinkommen besteht aus:

1. dem Monatsbetrag, der zur Deckung der Lebenshaltungskosten (Existenzminimum) erforderlich sind, und

2. dem monatlichen Betrag, der als Wohngeld gewährt wird, und jeder Empfänger von Garantiertem Mindesteinkommen erhält Zahlungen für:

(a) Gebühren oder ähnliche Abgaben, die von der Gemeinde erhoben werden;

(b) Unterstützung zur Abdeckung eines Notbedarfs;

(b) Unterstützung zur Abdeckung eines Pflegebedarfs.

Die monatlichen Beträge bei Bedarf zur Existenzsicherung sind:

  • 480 € für den Antragsteller/Empfänger;
  • 240 € für den Ehegatten und jedes Familienmitglied über 14 Jahre;
  • 144 € für jedes Familienmitglied unter 14 Jahre.

Wenn der Empfänger entweder zur Miete oder in eigenem Wohneigentum wohnt, für das er Hypothekenzinsen zahlt, kann ein Wohngeld gewährt werden. Die Höhe des Wohngelds wird gemäß der Zusammensetzung der Familieneinheit und des Wohnsitzbezirks anhand der folgenden Tabelle berechnet.

Bemessung des Wohnraums:

  • 55 m² für Alleinstehende oder Paare
  • Zusätzliche 25 m² für Antragsteller, die mit einer behinderten Person oder Unterhaltsberechtigten leben: 1 minderjähriges Kind, 2 minderjährige Kinder desselben Geschlechts und/oder 1 erwachsenes Kind.
  • Zusätzliche 20 m²: für 2 weitere minderjährige Kinder desselben Geschlechts und/oder für jedes weitere Kind.

Die von jedem Bezirk gewährten Beträge werden sein wie folgt:

  • Nicosia: 4,06 €/m2
  • Limassol: 4,41 €/m2
  • Larnaca: 3,50 €/m2
  • Paphos: 2,94 €/m2
  • Famagusta: 2,94 €/m2

Darüber hinaus kann das Gesamtwohngeld um 20% erhöht werden für Personen mit Behinderung und um 50% für Rollstuhlfahrer oder Personen mit erhöhtem Bedarf an Pflege und Unterstützung.

Pflegedienstleistungen

Empfänger des Garantierten Mindesteinkommens oder Personen mit unzureichendem Einkommen können von den sozialen Wohlfahrtsdiensten Pflegedienstleistungen erhalten. Wenn eine Person Pflege beantragt (hierfür gibt es im Antragsformular einen besonderen Bereich), dann wird dies vom sozialen Wohlfahrtsdienst beurteilt und sie erhalten, je nach Bedarf, die nötige Pflege.

Die Pflege umfasst mehrere Pflegedienstleistungen, wie häusliche Pflege, Heimunterbringung, Tagespflege, Kurzzeitpflege, Kinderfürsorge und Schutz sowie Inkontinenzhosen, wenn erforderlich.

Eine betroffene Person kann beim Welfare Benefits Administration Service (Sozialamt) oder einem sozialen Wohlfahrtsdienst des stellvertretenden Ministeriums für Soziale Wohlfahrt einen Antrag auf Gewährung des GME stellen sowie zusätzliche Anträge für die Beantragung von Pflege.

Der Antrag wird vom Leiter des Dienstes entschieden, der zunächst überprüft, ob der Antrag vollständig ausgefüllt ist und ob alle erforderlichen Dokumente vorgelegt wurden.

Antragsprüfung

Sollte der Antrag unvollständig sein, wird der Antragsteller hiervon unterrichtet. Wenn der Antrag vollständig ist, werden die Immobilien und der Finanzstatus des Antragstellers bei Kreditinstituten über Datenaustausch ermittelt, um zu prüfen, ob der Antrag gerechtfertigt ist.

Fachsprache übersetzt

  • In Bezug auf einen Antragsteller auf und/oder Bezieher von Garantiertem Mindesteinkommen, wird eine Familieneinheit wie folgt definiert:
    • Der Ehegatte, wenn er oder sie im selben Haushalt wie der Antragsteller/Empfänger lebt. Dies umfasst auch unverheiratete Personen, die als Paar zusammenleben;
    • Minderjährige Kinder (unter 18), die im selben Haushalt wie der Antragsteller/Empfänger leben;
    • Kinder (18-28 Jahre alt) ohne Rücksicht auf ihren Aufenthalt, vorausgesetzt dieser befindet sich innerhalb der Republik. Die Bedingung zum Aufenthalt in der Republik gilt nicht für studierende Kinder.
  • Finanzvermögen: Jegliche immaterielle Vermögensgegenstände wie Geld (Einlagen, Wechsel, Bankwechsel), Forderungen, handelbare Wertpapiere (Schuldverschreibungen, Aktien, Wertpapiere), Versicherungspolicen und weitere derartige Geldanlagen.
  • Existenzminimum: Die Arten der Bedürfnisse und die monatlichen Beträge, um die Bedürfnisse einer Person sowie Mitglieder ihrer Familieneinheit zu decken.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

  • Antrag auf die Gewährung eines Garantierten Mindesteinkommens (Formulare ΕΕΕ1.v2, ΕΕΕ3.v2, EEE.15).
  • Zusatzformular für die Pflege von GME-Empfängern (Formular ΕΕΕ10.v3).
  • Sonderformular zur Abdeckung des Bedarfs bei Verwendung von Inkontinenzhosen (ΕΕΕ11.v3).
  • Für kommunale und ähnliche Gebühren ist das Formular EEEE13.v2 auszufüllen.
  • Für Unterstützung bei der Deckung von Nothilfebedarf ist das Formular EEE7.v2 auszufüllen.

Welche Rechte Sie haben

Die nachfolgenden Links erklären Ihre Rechte. Sie sind keine Internetseiten der Europäischen Kommission und sie stellen keine Ansichten der Kommission dar:

  • Gesetzgebung und Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Garantierten Mindesteinkommen.

Veröffentlichung und Internetseite der Europäischen Kommission:

Kontakt

Welfare Benefits Administration Service

  • Themistokli Dervi 46
  • MEDCON Tower
  • 1066 Nicosia
  • ZYPERN
  • Tel.: +22803030
  • http://www.wbas.dmsw.gov.cy/

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