Beschäftigung, Soziales und Integration

Kroatien - Familienrente

In diesem Kapitel werden Ihnen die wichtigsten Informationen über die Familienrente erläutert.

Hier werden folgende Themen behandelt:

  • Familienrente für Witwen/Witwer/Lebensgefährten/gleichgeschlechtliche Partner/geschiedene Ehegatten (obiteljska mirovina za udovicu/udovca/izvanbračnog partnera/neformalnog životnog partnera/rastavljenog bračnog druga);
  • Familienrente für hinterbliebene Kinder (obiteljska mirovina za dijete);
  • Familienrente für Eltern (obiteljska mirovina za roditelja);
  • Familienrente für Teilhinterbliebenenrente (zahtjev za isplatu dijela obiteljske mirovine).

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Die Familienmitglieder eines verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf Familienrente, sofern der Versicherte mindestens fünf Versicherungsjahre oder eine Rentenversicherungszeit von mindestens zehn Jahren zurückgelegt hat, oder sofern der Versicherte die Voraussetzungen bezüglich der für die Beanspruchung einer Invaliditätsrente erforderlichen Versicherungszeit erfüllt hat oder eine Altersrente, eine vorzeitige Altersrente oder eine Invalidenrente bezogen hat bzw. sich in der beruflichen Rehabilitation befand.

Wenn der Tod des Versicherten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, haben die Familienmitglieder unabhängig von der Dauer der Rentenversicherungszeit Anspruch auf Familienrente.

Hat der verstorbene Versicherte gemäß Arbeitsgesetz weniger als Vollzeit gearbeitet, wird diese Arbeitszeit als Vollzeitbeschäftigung anerkannt; somit sind die Voraussetzungen bezüglich der Versicherungszeit für die Anerkennung des Anspruchs auf Familienrente erfüllt.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Anspruchsberechtigt für die Familienrente sind die Familienmitglieder des verstorbenen Versicherten (siehe Glossar) oder des verstorbenen Rentners. Diese Familienmitglieder müssen Anspruch auf Unterhalt durch den Verstorbenen gehabt haben.

Keinen Anspruch haben Familienmitglieder, die den Tod des Versicherten bzw. des Rentenempfängers absichtlich herbeigeführt haben und für diese Straftat rechtswirksam zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurden.

Als Witwe, Witwer, Lebensgefährte (sofern die außereheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre angedauert hat und ihre Existenz durch ein außergerichtliches Verfahren nachgewiesen wurde) und gleichgeschlechtlicher Partner (wenn die Partnerschaft mindestens drei Jahre angedauert hat und in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nachgewiesen wurde) haben Sie Anspruch auf Familienrente, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes Ihres Ehegatten/Lebensgefährten/gleichgeschlechtlichen Partners das 50.  Lebensjahr erreicht haben. Sind Sie jünger als 50 Jahre, haben Sie Anspruch auf die Familienrente, sofern Sie arbeitsunfähig sind oder diese Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Jahres nach dem Tod Ihres Ehegatten entstanden ist.

Falls Sie jedoch zum Zeitpunkt des Ehegatten das 45. Lebensjahr erreicht haben, sind Sie anspruchsberechtigt für die Familienrente, sobald Sie 50 Jahre alt werden. Diesen Anspruch nach Vollendung des 50. Lebensjahrs behalten Sie dauerhaft.

Sie sind auch anspruchsberechtigt, wenn Sie ein Kind bzw. mehrere Kinder haben, das/die Anspruch auf Familienrente hat/haben, und für diese/s sorgen. Sollten Sie während des Bezugs dieser Leistung arbeitsunfähig werden, behalten Sie diesen Anspruch auf Rente, solange diese Arbeitsunfähigkeit anhält.

Zusammenlebende Personen oder Partner sowie gleichgeschlechtliche Partner haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn das Zusammenleben/die gleichgeschlechtliche Partnerschaft frühestens zum 28. März 2008 bestand und mindestens 3 Jahre andauerte.

Witwen haben auch dann Anspruch auf Familienrente, wenn das Kind des Versicherten erst nach seinem Tod geboren wird. In diesem Fall ist die Witwe ab dem Todesdatum des Versicherten anspruchsberechtigt.

Geschiedene Ehegatten haben Anspruch auf Familienrente, wenn ihnen gerichtlich ein Unterhaltsanspruch zugesprochen wurde.

Familienmitglieder haben Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, wenn das Zusammenleben/die Ehe frühestens zum 5. August 2014 bestand und mindestens 3 Jahre andauerte.  Der Status der Partnerschaft wird in einem unstrittigen Gerichtsverfahren festgestellt.

Kinder erlangen den Anspruch auf Familienrente, sofern sie unter 15 Jahre alt sind zum Zeitpunkt des Todes eines Elternteils bzw. (wenn das Kind arbeitslos gemeldet ist) unter 18 sind. Befindet sich das Kind in der regulären Schulausbildung, dauert der Anspruch auf Familienrente bis zum Alter von 26 Jahren an, im Krankheitsfall sogar länger.

Ein Kind, das während des Bezugs der Familienrente und selbst nach den vorgenannten Altersgrenzen (falls das Kind vom Verstorbenen unterhalten wurde) arbeitsunfähig wird, hat für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit weiter Anspruch auf die Rente. Ausnahmsweise hat auch ein Kind mit einer Behinderung und verbleibender Arbeitsfähigkeit, das vor dem Tod eines Elternteils eine Beschäftigung aufgenommen hat, auch Anspruch auf Familienrente, und verliert diesen Rentenanspruch auch nicht, allerdings wird die Zahlung während des Zeitraums der Beschäftigung ausgesetzt.

Außerhalb einer Ehe geborene und adoptierte Kinder haben dieselben Ansprüche.

Elternteile der verstorbenen Person, die von dieser (oder einem Leistungsempfänger) vor dem Todeszeitpunkt Unterhalt erhielten, bevor sie starb, haben Anspruch auf eine Familienrente, falls sie das 60. Lebensjahr erreicht haben oder wenn sie jünger und vollständig arbeitsunfähig sind.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Anspruch auf Familienrente

  • Für Witwen/Witwer/Lebensgefährten/geschiedene Ehegatten, Kinder, Eltern besteht der Anspruch dauerhaft, außer im Fall der Eheschließung des Leistungsempfängers; unter bestimmten Bedingungen besteht der Anspruch für Stiefkinder, Enkelkinder, Eltern, Lebenspartner, Kinder eines verstorbenen Partners.

Die Berechnung der Familienrente nach dem Tod des aktiv Versicherten erfolgt auf der Basis der Berechnung der Invaliditätsrente des verstorbenen Versicherten und hängt von der Anzahl der anspruchsberechtigten Familienmitglieder ab:

  • ein Hinterbliebener: 77 % der Rente;
  • zwei Hinterbliebene: 88 % der Rente;
  • drei Hinterbliebene: 100 % der Rente;
  • vier Hinterbliebene: 110 % der Rente.

Für Familienmitglieder eines verstorbenen Versicherten, der jünger als 55 Jahre war oder weniger als 10 Jahre Mindestversicherungszeit auf der Basis der individuellen Vermögensbildung Mitglied der Pflichtrentenversicherung war, wird die Familienrente für die gesamte Rentenversicherungszeit des verstorbenen Versicherten bestimmt, als wäre der Versicherte nur in der Pflichtrentenversicherung auf der Basis der Generationensolidarität versichert gewesen.

Der Anspruch auf Familienrente kann durch einen Antrag bei der regionalen Niederlassung der Kroatischen Rentenversicherungsanstalt geltend gemacht werden.

Liegt Ihr Wohnsitz außerhalb von Kroatien, ist diejenige örtliche Organisationseinheit zuständig, auf deren Gebiet der Verstorbene zuletzt versichert war.

Der Anspruch auf Familienrente kann frühestens ab dem ersten Tag des auf dem Tod des Versicherten folgenden Monats geltend gemacht werden.

Für den Fall, dass die Witwe/der Witwer Anspruch auf mehr als eine Rente (z. B. neben der Familienrente Anspruch auf eine eigene Alters- oder Invaliditätsrente) hat, kann er/sie den günstigeren Anspruch bzw. die höhere Rente wählen.

Der Bezug eines Teils der Hinterbliebenrente zusammen mit Altersrente, vorgezogener Altersrente oder Behindertenrente ist ab dem Alter von 65 Jahren möglich. Der Teil der Hinterbliebenenrente beträgt 27% der Hinterbliebenerente, die für ein Familienmitglied festgelegt wurde mit einem Mindest-(3 aktuelle Rentenpunkte) und Höchstbetrag (der Gesamtbetrag aus der Rente und einem Teil der Hinterbliebenenrente darf 80 aktuelle Rentenpunkte nicht überschreiten).

Fachsprache übersetzt

  • Versicherter - natürliche Person, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit (Arbeitsverhältnis, Ausführung einer Tätigkeit usw.) über die Rentenversicherung pflichtversichert ist.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Welche Rechte Sie haben

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte erfahren. Es handelt sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch repräsentieren die Seiten die Haltung der Kommission:

Veröffentlichungen und Websites der Kommission:

Kontakt

Kroatische Rentenversicherungsanstalt

Hrvatski zavod za mirovinsko osiguranje

A. Mihanovica 3

HR-10000 Zagreb

KROATIEN

http://www.mirovinsko.hr/

Zentrales Melderegister

Središnji registar osiguranika

(nur für die Rente aus der 2. Säule)

Gajeva ulica 5

HR-10000 Zagreb

KROATIEN

http://regos.hr/

Ministerium für Arbeit, Rentensystem, Familie und Soziales

Ministrarstvo rada, mirovinskogo sustava, obitelji i socijalne politike

Ulica grada Vukovara 78

HR-10000 Zagreb

KROATIEN

https://mrosp.gov.hr/

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