Beschäftigung, Soziales und Integration

Kroatien - Leistungen bei Mutterschaft/Vaterschaft/Elternschaft

In diesem Kapitel werden Ihre Ansprüche als Eltern erläutert.

Der Anspruch auf Mutterschafts- und Elternurlaub (rodiljni i roditeljski dopust) sowie das Mutterschafts-/Elternschaftsgeld (novčane naknade) werden im System für Mutterschafts- und Elternleistungen geregelt.

Hier werden der Urlaub und Geldleistungen behandelt, die bezogen werden können:

  • Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub;
  • Anspruch auf Halbtagsarbeit zur Intensivpflege des Kindes;
  • Pflegeurlaub für Kinder mit schweren Entwicklungsstörungen;
  • Adoptivelternurlaub;
  • Pflegeelternurlaub;
  • Finanzielle Unterstützung (Mutterschafts-/Elternschaftsgeld, Lohnausgleich, finanzielle Unterstützung.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Die Unterstützung von Eltern, Müttern und Vätern wird in Kroatien auf verschiedene Arten geregelt. Die wesentlichen Sozialleistungen bestehen aus dem Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaub sowie dem Mutterschafts-/Elternschaftsgeld und Lohnausgleich, doch Eltern werden durch eine Reihe weiterer Leistungen unterstützt.

Anspruchsberechtigt sind angestellte und selbstständige Eltern, Landwirte sowie Eltern, die andere Einkünfte erzielen. Sofern Sie bestimmte Bedingungen erfüllen, können Sie auch anspruchsberechtigt sein, falls Sie nicht erwerbstätig sind, z. B. als Rentner oder Student.

Bei der Beanspruchung von Mutterschafts- und Elternleistungen sind Adoptiveltern, gesetzliche Vormunde von Minderjährigen und Pflegeeltern den leiblichen (verheirateten oder unverheirateten) Eltern eines Kindes gleichgestellt. Ausländische Staatsangehörige mit ständigem Aufenthalt in Kroatien, Asylsuchende und subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Ansprüche wie kroatische Staatsangehörige.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Um als Arbeitnehmer oder Selbstständiger während des Mutterschafts- oder Elternurlaubs Mutterschafts-/Elternschaftsgeld beziehen zu können, müssen Sie eine Versicherungszeit (siehe Glossar) von mindestens 16 aufeinander folgenden Monaten bzw., bei Unterbrechungen der Arbeitstätigkeit, von mindestens 9 Monaten in den letzten zwei Jahren zurückgelegt haben. Falls Sie diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben Sie Anspruch auf eine niedrigere Geldleistung.

Wenn Sie als Elternteil andere Einkünfte erzielen oder ein Landwirt außerhalb des Ertrags- und Einkommenssteuersystems sind, gilt die Voraussetzung, dass Sie seit mindestens drei Jahren Ihren ständigen Wohnsitz (bzw. Ihren ständigen Aufenthaltsort, falls Sie Ausländer sind) in Kroatien hatten.

Wenn Sie als Elternteil nicht erwerbstätig sind, müssen Sie die kroatische Staatsangehörigkeit besitzen und seit mindestens fünf Jahren Ihren ständigen Wohnsitz in Kroatien haben. Ausländische Staatsangehörige müssen sich mindestens seit fünf Jahren in Kroatien dauerhaft aufhalten.

Alle Kategorien der anspruchsberechtigten Eltern müssen Mitglieder der Pflichtkrankenversicherung sein.

Arbeitslose Eltern müssen bei der Kroatischen Arbeitsagentur (HZZ) gemeldet sein, und zwar mindestens neun Monate ohne Unterbrechung oder zwölf Monate mit Unterbrechungen in den letzten zwei Jahren vor der Geburt des Kindes. Der Zeitraum für die Meldung als Arbeitsloser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Abschluss oder Unterbrechung der Ausbildung ist anders geregelt.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub wird durch Vorlage einer Bescheinigung des persönlichen Gynäkologen über den errechneten Geburtstermin geltend gemacht. Ein Lohnausgleich ist grundsätzlich bei den regionalen Zweigstellen der Kroatischen Krankenversicherungsanstalt zu beantragen.

Mutterschaftsurlaub (rodiljni dopust)

Arbeitnehmerinnen und selbstständige Schwangere haben 28 Tage vor dem errechneten Geburtstermin bis 70 Tage nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Mutterschaftsurlaub (bei Komplikationen in der Schwangerschaft kann der Urlaub 45 Tage vor dem errechneten Geburtstermin angetreten werden). Diesen obligatorischen Mutterschaftsurlaub nimmt die Mutter, unter außergewöhnlichen Umständen (etwa bei Tod der Mutter) kann er jedoch auch vom Vater genommen werden.

Der zusätzliche Mutterschaftsurlaub dauert bis zum sechsten Lebensmonat des Kindes. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Mutter jedoch auch wieder ihre Arbeit aufnehmen und den Urlaubsanspruch ganz oder teilweise auf den Vater übertragen.

Vaterschaftsurlaub (očinski dopust)

Abhängig oder selbstständig beschäftigte Väter haben nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Vaterschaftsurlaub, abhängig von der Anzahl der geborenen Kinder:

- 10 Arbeitstage bei einem Kind

- 15 Arbeitstage bei der Geburt von Zwillingen, Drillingen oder Mehrlingen

Der Vater kann seinen Anspruch auf Vaterschaftsurlaub unabhängig vom Erwerbsstatus der Mutter nutzen, bis das Kind 6 Monate alt ist, sofern er keine seine Mutterschafts- oder Elternrechte in Anspruch nimmt. Der urlaub ist nicht übertragbar.

Elternurlaub (roditeljski dopust)

Angestellte oder selbstständige Elternteile haben Anspruch auf Elternurlaub, nachdem das Kind den sechsten Lebensmonat vollendet hat. Elternurlaub kann genutzt werden bis zum achten Lebensjahr des Kindes (beim ersten und zweiten Kind). Hierbei handelt es sich um einen persönlichen Anspruch beider Eltern, die ihn für die Dauer von vier (beim ersten und zweiten Kind) oder. 15 Monate (für Zwillinge, ein drittes und jedes weitere Kind) in Anspruch nehmen können. Zwei Monate sind nicht übertragbar und der Rest kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden.

Wird der Urlaub nur von einem Elternteil in Anspruch genommen, dauert er sechs Monate beim ersten und zweiten Kind und 28 Monate für Zwillinge, ein drittes und jedes weitere Kind.

Eltern, die Landwirte sind, andere Einkünfte erzielen oder arbeitslos sind, haben Anspruch auf Mutterschaftsbeurlaubung (rodiljna pošteda od rada) bis zum sechsten Lebensmonat des Kindes. Anschließend haben sie Anspruch auf Beurlaubung eines Elternteils (roditeljska pošteda od rada) bis zum ersten bzw. dritten Lebensjahr des Kindes.

Eltern außerhalb des Arbeitsmarktes haben Anspruch auf Mutterschafts- und Elternfürsorge (rodiljna I roditeljska briga o djetetu).

Anspruch auf Halbtagsarbeit zur Intensivpflege des Kindes (pravo na rad s polovicom radnog vremena radi pojačane njege djeteta)

Nachdem der Elternurlaub vollständig aufgebraucht wurde, hat eines der Elternteile (angestellt oder selbstständig) das Recht auf Halbzeitarbeit, wenn das Kind wegen Gesundheits- oder Entwicklungsgründen besonderer Pflege bedarf.

Dieses Recht kann bis zum 3. Lebensjahr des Kindes genutzt werden. Das Recht erlischt, wenn das Kind dauerhaft oder unter der Woche in einer Gesundheits- oder Sozialfürsorgeeinrichtung untergebracht wurde oder für mehr als 8 Stunde täglich eine Vorschuleinrichtung besucht.

Pflegeurlaub für Kinder mit schweren Entwicklungsstörungen (dopust radi njege djeteta s težim smetnjama u razvoju)

Eines der Elternteile (angestellt oder selbstständig) eines Kindes mit schweren körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen hat Anspruch auf Urlaub zur Pflege des Kindes bis das Kind acht Jahre alt ist. Auch wenn das Kind älter als 8 Jahre geworden ist, kann das Recht auf Halbzarbeit in Anspruch genommen werden, solang der Bedarf besteht.

Adoptivelternurlaub (posvojiteljski dopust)

Angestellte oder selbstständige Adoptivelternteile haben ab der Rechtswirksamkeit des Adoptionsbeschlusses Anspruch auf Adoptivelternurlaub, der für Kinder unter 18 Jahren sechs Monate dauern kann. Zusätzlich hat das Adoptivelternteil für das adoptierte Kind bis zu dessen achtem Lebensjahr Anspruch auf einen Elternurlaub von sechs Monaten.

Der Adoptivelternurlaub kann sich in bestimmten Situationen um 60 Tage verlängern.

Das zweite Adoptivelternteil hat einen Urlaubsanspruch innerhalb von sechs Monaten nach der Adoptionsentscheidung für einen durchgehenden Zeitraum von:

  • 10 Arbeitstagen bei Adoption eines Kindes
  • 15 Arbeitstagen bei Adoption von Zwillingen oder zwei oder mehr Kindern gleichzeitig oder eines Kindes, das durch die Adoption zum dritten oder weiteren Kind in der Familie wird oder eines Kindes mit Entwicklungsbeeinträchtigungen.

Das zweite Adoptivelternteil kann dieses Recht in Anspruch nehmen unabhängig vom Erwerbsstatus des anderen Adoptivelternteil und unter der Voraussetzung, dass keine weiteren Mutterschafts- oder Elternrechte genutzt werden.

Finanzielle Unterstützung (Mutterschafts-/Elternschaftsgeld, Lohnausgleich, finanzielle Unterstützung) (novčana potpora)

  • Mutterschaftsurlaub: Das Mutterschaftsgeld für angestellte oder selbstständige Mütter, die die erforderliche Versicherungszeit zurückgelegt haben, beträgt 100 % ihres Einkommens;
  • Elternurlaub: Das Elternschaftsgeld ist durch die Berechnungsgrundlage des Staatshaushalts begrenzt (siehe Glossar). Während der ersten sechs bzw. acht Monate des Elternurlaubs beläuft sich der Satz auf 100% der Grundvergütung mit einem Höchstbetrag von 995,44 EUR;
  • Während der restlichen Zeit des Elternurlaubs (bei Zwillingen, dem dritten oder jedem weiteren Kind) beträgt die finanzielle Unterstützung 551,80 EUR;
  • Beurlaubung der Mutter bzw. eines Elternteils: Lohnausgleich in Höhe von 309,01 EUR monatlich;
  • Mutterschafts- und Elternfürsorge: Finanzielle Unterstützung in Höhe von 309,01 EUR monatlich;
  • Anspruch auf Halbtagsarbeit zur Intensivpflege des Kindes: Der von dem Elternteil in Anspruch genommene Lohnausgleich beträgt 485,58 EUR;
  • Pflegeurlaub für Kinder mit schweren Entwicklungsstörungen: Der von dem Elternteil in Anspruch genommene Lohnausgleich beträgt 551,80 EUR. Für angestellte oder selbstständige Eltern: Wird keine der Bedingungen erfüllt, ist der Betrag des Mutterschafts-, Vaterschafts- und Elternurlaubs 309,01 EUR; wird nur der Mindestversicherungszeitraum nicht erreicht, ist der Betrag 551,80 EUR;
  • Adoptivelternurlaub: Der während des Adoptivelternurlaubs geleistete Lohnausgleich beträgt 100 % des Einkommens des Adoptivelternteils (ohne Obergrenze). Während des Elternurlaubs ist das Elternschaftsgeld begrenzt auf 225,5 % des Grundhaushalts, d.h. 995,44 EUR).

Das zweite Adoptivelternteil hat Anrecht auf: Urlaub bei 100% der Grundvergütung, festgelegt entsprechend der Bestimmungen zur obliatorischen Krankenversicherung.

Eltern, Mütter und Väter haben außerdem sonstige Ansprüche wie beispielsweise Stillpausen, Urlaub bei Tod des Kindes, Stilllegung des Arbeitsvertrags bis zum dritten Lebensjahr des Kindes.

Die Frau hat vor und während der Schwangerschaft sowie nach der Geburt Anspruch auf Gesundheitsschutz aus der Pflichtkrankenversicherung (siehe Thema Gesundheit).

Fachsprache übersetzt

  • Versicherungszeit - der Zeitraum, in dem Ihnen Ihr Arbeitgeber die Pflichtbeiträge zur Kranken- bzw. Rentenversicherung bezahlt bzw. Sie selbst, wenn Sie selbstständig sind, diese Beiträge bezahlen.
  • Berechnungsgrundlage des Staatshaushalts ist die Grundlage für die Berechnung der Beihilfe, des Ausgleichs bzw. der Abfindung.
  • Der ständige Wohnsitz ist der Ort und die Adresse in Kroatien, an dem/unter der sich eine Person dauerhaft niedergelassen hat, um ihre Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ihren Lebensinteressen, d. h. ihren familiären, beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und sonstigen Interessen, auszuüben. Der Begriff des gewöhnlichen Wohnsitzes bezieht sich auf Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit als Arbeitnehmer in den EU-Mitgliedstaaten ausüben. Der Begriff kennzeichnet eine Dauerhaftigkeit - Sie leben einige Zeit in einem anderen EU-Land und beabsichtigen, dort für absehbare Zeit zu bleiben.
  • Der Aufenthaltsort ist der Ort und die Adresse in Kroatien, an dem/der sich eine Person vorübergehend aufhält, ohne sich dort dauerhaft niederzulassen. Eine Anmeldung ist erforderlich, wenn der Aufenthalt drei Monate überschreiten wird.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Beschwerdeformular

http://www.hzzo.hr/wp-content/uploads/2016/10/obrazac-zalba.doc?831c2f

Welche Rechte Sie haben

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte erfahren. Es handelt sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch repräsentieren die Seiten die Haltung der Kommission:

Veröffentlichungen und Websites der Kommission:

Kontakt

Kroatische Krankenversicherungsanstalt

Hrvatski zavod za zdravstveno osiguranje

Margaretska 3

HR-10000 Zagreb

KROATIEN

 http://www.hzzo.hr/

Tel. +385 800 7979 (Pflichtkrankenversicherung)

Ministerium für Arbeit, Rentensystem, Familie und Soziales

Ministrarstvo rada, mirovinskogo sustava, obitelji i socijalne politike

Ulica grada Vukovara 78

HR-10000 Zagreb

KROATIEN

 https://mrosp.gov.hr/

Zentrales Staatsbüro für Demographie und Jugend

Središnji državni ured za demografiju i mlade

Trg. NevenkeTopalusic 1

HR-10000 Zagreb

KROATIEN

Tel. +385 1 555 7111,

 +385 1 555 7013

Fax. + 385 1 555 7224

https://demografijaimladi.gov.hr/

e-mail: info@demografijaimladi.hr

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