Die Bestimmungen der Verordnungen zur sozialen Sicherheit (Verordnung (EG) № 883/2004 und Verordnung (EG) № 987/2009) sehen die gegenseitige Berücksichtigung von Versicherungszeiten durch die Staaten in Fällen vor, in denen eine Person in mehr als einem Mitgliedstaat gelebt und/oder gearbeitet hat. Diese Bestimmungen gelten auch für Norwegen, Liechtenstein, Island, die Schweiz und in einigen Fällen für das Vereinigte Königreich. Das Austrittsabkommen und das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich regeln weitere Fälle von Sozialversicherungsrechten.
Welche Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit gelten für das Vereinigte Königreich nach dem Brexit?
Die EU-Vorschriften zur Koordinierung der sozialen Sicherheit gelten seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich. Die Rechte von Personen, die unter das Austrittsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich fallen, werden jedoch weiterhin geschützt.
Die Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ist für Personen, die nicht unter das Austrittsabkommen fallen, im diesbezüglichen Protokoll zum Handels- und Kooperationsabkommen geregelt. Obwohl das Protokoll den EU-Vorschriften vergleichbar ist und einen weiten Geltungsbereich hat, bietet es nicht dasselbe Schutzniveau wie die EU-Verordnungen.
Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?
Das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht in der EU ist eines der Grundprinzipien der Union. Dieses Recht wird auf verschiedene Weise garantiert, von denen eine die ununterbrochene soziale Sicherheit ist, unabhängig davon, wo und warum Sie sich in der EU befinden.
Ununterbrochene soziale Deckung bedeutet, dass die Versicherungszeiten in den verschiedenen EU-Mitgliedstaaten auch in den anderen Mitgliedstaaten gültig sind, als ob sie in dem jeweiligen Staat aufgebaut wären.
Bei der Berechnung der Gesamtversicherungszeit bei Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten werden daher alle Versicherungszeiten anerkannt, als ob sie in einem Land aufgebaut wären. Dasselbe gilt auch für die Zeiten der Beschäftigung und des Aufenthaltes. Es werden nur die Zeiten summiert, die Höhen der Versicherungsbeiträge werden nicht berücksichtigt.
Jeder Fall muss individuell bewertet werden, um festzustellen, ob eine Person in den Anwendungsbereich von Art 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob sie in den Anwendungsbereich der in Art 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen fällt und/oder unter die nationale Gesetzgebung fällt
Welche Bedingungen muss ich erfüllen?
Summiert werden die Versicherungszeiten in mehreren Mitgliedstaaten bei sämtlichen Leistungen in allen Bereichen der sozialen Sicherheit:
- Leistungen bei Krankheit - in Form von Bargeldzahlungen und von Sachleistungen;
- Leistungen bei Mutterschafts-/Vaterschaftsurlaub - in Form von Bargeldzahlungen und von Sachleistungen;
- Leistungen bei Invalidität - in Form von Bargeldzahlungen und von Sachleistungen;
- Altersrenten;
- Sterbegeld;
- Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten - in Form von Bargeldzahlungen und von Sachleistungen;
- Vorruhestandleistungen;
- Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
- Familienleistungen;
- Spezielle Leistungen, die nicht von den Beiträgen abhängen.
Die Zeiten der sozialen Beihilfe, die bei Armut gewährt wird, werden nicht summiert.
Die Leistungen oder Renten werden überall in der EU gezahlt, unabhängig davon, wo die Person wohnt und welcher Staat die Leistung gewährt hat.
Ihr Anspruch auf Leistungen hängt von den Voraussetzungen für das Erhalten dieses Rechtes in dem Land ab, das die Leistungen gewährt.
Wenn Sie in mehreren EU-Ländern gearbeitet und Versicherungen gezahlt haben, werden Ihre Versicherungsbeiträge nicht aus dem einen ins andere Land übertragen. Stattdessen erhalten Sie Leistungen oder Renten aus allen Ländern, in denen Sie sich versichert haben, oder nur aus einem Land, dafür aber für alle Versicherungszeiten. Wenn die Versicherung in einem Mitgliedstaat obligatorisch ist, und Sie beschlossen haben, sich auch freiwillig zu versichern, wird bei der Summierung nur die Zeit der Pflichtversicherung berücksichtigt.
Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?
Der Informationsaustausch zwischen den zuständigen Institutionen in der EU in Bezug auf Sozialversicherungsansprüche erfolgt vollständig auf elektronischem Wege. Daher ist es erforderlich, bei Eintritt des jeweiligen Ereignisses der jeweils zuständigen Institution des Landes, in dem Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung wohnen, mitzuteilen, dass Sie auch in anderen Ländern Versicherungszeiten haben. Anschließend werden Ihre Versicherungszeiten von den zuständigen Institutionen im elektronischen Austauschverfahren bestätigt. Daher ist es nicht erforderlich, Maßnahmen zur Einhaltung Ihrer Versicherungszeiten zu ergreifen, da diese von den zuständigen Trägern bestätigt werden, wenn Sie eine bestimmte Art von Leistung aus dem sachlichen Geltungsbereich der Koordinierungsbestimmungen beantragen.
Fachsprache übersetzt
- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) - die Länder der Europäischen Union, Island, Liechtenstein und Norwegen.
Gegebenenfalls auszufüllende Formulare
Informationen zur sozialen Sicherheit von Personen werden elektronisch über EESSI zwischen den zuständigen Einrichtungen übertragen.
Welche Rechte Sie haben
Die folgenden Links führen zu Informationen zu den Gesetzen sowie zu den Webseiten der Institutionen, die Ihre Ansprüche festlegen. Es handelt sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch repräsentieren die Seiten die Haltung der Kommission:
- Informationsbroschüre über die soziale Sicherheit in der EU;
- Informationsbroschüre über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme in der EU.
Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:
- Sozialversicherungsschutz: Ihre Rechte als EU-Bürger im Ausland;
- Ruhestand im Ausland: Ihre Rechte als EU-Bürger im Ausland.
Kontakt
Ministerium für Arbeit und Soziales
- Ul. Triaditsa 2
- 1051 Sofia
- BULGARIEN
- Tel. +359 28119443
- Fax: +359 29884405; +359 29861318
- Е-Mail: mlsp@mlsp.government.bg
- Hotline: +359 29301152; +359 29301253;
- +359 29301259
- E-Мail: goreshtalinia@mh.government.bg
- Nationale Einkommensagentur
- Tel. + 359 70018700
- E-Мail: infocenter@nra.bg
- Regionale Zweigstellen der Nationalen Einkommensagentur
Nationales Versicherungsinstitut
- Sitz des Nationalen Versicherungsinstitutes
- Boulevard Aleksandar Stamboliyski 62 - 64
- 1303 Sofia
- BULGARIEN
- Tel. +359 29261010
- E-Mail: noi@nssi.bg
- Regionale Zweigstellen des Nationalen Versicherungsinstitutes
- Ul. Krichim 1
- 1407 Sofia
- BULGARIEN
- Tel. +359 80014800; +359 29659121, +359 29659387
- Regionale Zweigstellen der Nationalen Krankenkasse
- Agentur für Sozialhilfe