Beschäftigung, Soziales und Integration

Bulgarien - Sozialhilfen

Nachfolgend finden Sie Informationen über die Sozialhilfe, die Ihnen zusteht, wenn Ihr Einkommen zu niedrig ist oder wenn Sie von Armut bedroht sind.

Beschrieben wird Folgendes:

  • Monatliche Beihilfe (месечни помощи);
  • Einmalige Beihilfe (еднократни помощи);
  • Mietzulage (помощи за наем на жилище);
  • Heizkostenbeihilfe (целеви помощи за отопление).

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Die Sozialhilfe wird an der Hand des garantierten und des differenzierten Mindesteinkommens bestimmt. Diese Arten von Mindesteinkommen sollten genug sein, um Ihre Grundbedürfnisse zu decken (d. h. um die Armutsgrenze zu überwinden).

Das garantierte Mindesteinkommen beläuft sich für das Jahr 2023 auf 75 BGN.

Die Sozialhilfen - gezielte oder monatliche - werden Menschen gewährt, deren Einkommen unter oder in Höhe des Mindesteinkommens liegt.

Das differenzierte Mindesteinkommen hängt von der Anzahl der Familienmitglieder und der Anzahl der Personen ab, die in einem Haushalt wohnen. Dieses Einkommen ist außerdem an das Alter, den Familienstand, den Gesundheitszustand und das Vermögen der Personen gebunden. Eine ausführliche Tabelle zur Höhe des differenzierten Mindesteinkommens finden Sie auf der Webseite der Agenturen für Sozialhilfe.

Unter Einkommen werden alle Mittel aus Renten, Gehältern, Mieten, Pachten, Kinderzulagen, Unterhalt usw. verstanden. Die Familie umfasst das Ehepaar und alle Kinder bis 18 Jahre. Partnerschaft bedeutet das in einer Wohnung und einem Haushalt zusammenwohnende Paar.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Sie haben Anspruch auf monatliche Beihilfen, wenn:

  • Ihr monatliches Einkommen niedriger als das in der Tabelle aufgeführte differenzierte Mindesteinkommen ist.
  • dies Ihre einzige Wohnung ist. Damit Sie Anspruch auf Beihilfe haben, muss diese Wohnung:
    • aus einem Wohn- und Schlafzimmer bestehen - wenn Sie allein wohnen;
    • aus einem Wohn- und einem Schlafzimmer bestehen - wenn Ihre Familie zwei oder drei Mitglieder hat;
    • aus einem Wohn- und zwei Schlafzimmern bestehen - wenn Ihre Familie vier Mitglieder hat.

Sie über kein bewegliches Eigentum (z. B. ein Taxi) oder Immobilien (z. B. eine Wohnung) verfügen, die eine Einkommensquelle darstellen. Diese Voraussetzung gilt nicht für die eigene Wohnung, wenn Sie keine zweite Wohnung haben. Sie gilt außerdem nicht für Wohnungen, in denen Menschen mit Behinderungen über 50% oder Invalidität über 50% sowie schwer kranke Familienmitglieder wohnen. Die Ausnahme betrifft auch Wohnungen, die wegen ihres schlechten technischen Zustandes oder aus gesundheitlichen, hygienischen, sozialen oder anderen Gründen nicht vermietet werden können.

Sie nicht als Einzelunternehmer oder Eigentümer des Kapitals einer Handelsgesellschaft eingetragen sind.

Sie keinen Vertrag über Eigentumsübertragung gegen Unterhalt und Betreuung geschlossen haben. Dies gilt nicht für Rentner, Behinderte, Studierende oder Arbeitslose, die sich zum Unterhalt und zur Betreuung verpflichtet haben.

Sie in den letzten 5 Jahren keine Immobilien verkauft haben.

die Ersparnisse pro Familienmitglied die Summe von 500 BGN (1 000 BGN für zwei Personen usw.) nicht überschreiten.

Sie seit mindestens sechs Monaten im Arbeitsamt gemeldet sind.

Die einmalige Hilfe wird auch für unvorhergesehenen Bedarf in Zusammenhang mit der Gesundheit, der Ausbildung, der Versorgung und dem Überleben gewährt. Sie haben einmal im Jahr Anspruch auf eine einmalige Beihilfe.

Anspruch auf eine monatliche Beihilfe haben Personen oder Familien, deren Einkommen im Vormonat unter ihrem differenzierten Mindesteinkommen lag. Die Berechnungsgrundlage des differenzierten Mindesteinkommens ist das garantierte Mindesteinkommen, wie vom Ministerrat festgelegt.

Das differenzierte Mindesteinkommen wird wie folgt festgelegt:

1. für alleinlebende Personen über 75 Jahre - 248% des garantierten Mindesteinkommens:

2. für alleinlebende Personen über 65 Jahre – 210% des garantierten Mindesteinkommens;

3. für mit einer anderen Person(en) lebende Personen über 65 Jahre – 150% des garantierten Mindesteinkommens

4. für mit anderen Personen oder in der Familie lebende Personen und für jeden im Haushalt lebenden Ehepartner – 100% des garantierten Mindesteinkommens;

5. für alleinlebende Personen bis zu 65 Jahre – 109% des garantierten Mindesteinkommens;

6. für Personen mit einer dauerhaften Erwerbsminderung von mindestens 50% – 150% des garantierten Mindesteinkommens;

7. für Personen mit einer dauerhaften Erwerbsminderung von mindestens 70% – 188% des garantierten Mindesteinkommens;

8. für Kinder:

a) bis zum Alter von 16 Jahren und – Studierende - bis zum Abschluss der Sekundarschulbildung, jedoch höchstens bis zum Alter von 20 Jahren - 150% des garantierten Mindesteinkommens;

b) vom Alter von 4 bis 16 Jahren und falls im Studium bis zur Sekundarschulbildung, aber höchstens bis zum 20. Lebensjahr und die mindestens fünfmal in dem betreffenden Monat abwesend waren oder bei der Vorschulbildung dreimal oder häufiger ohne triftige Gründe abwesend waren – 45% des garantierten Mindesteinkommens;

c) im Alter von 4 bis 16 Jahren, nicht studierend - 30% des garantierten Mindesteinkommens;

d) im Alter von 16 bis 18 Jahren, nicht studierend, sondern in der Direktion „Arbeitsamt“ registriert - 100% des garantierten Mindesteinkommens;

e) mit amtlicher Bescheinigung über die Pflichtimpfungen und Vorsorgeuntersuchung des Kindes, die vom Hausarzt des Kindes ausgestellt wurden (bei Fehlen eines Hausarztes von der Regionalen Gesundheitsinspektion) - 45% des garantierten Mindesteinkommens;

9. für Waisen, für Kinder, die mit Verwandten oder in einer Pflegefamilie gemäß dem Kinderschutzgesetz leben, für Kinder mit dauerhafter Behinderung – 150% des garantierten Mindesteinkommens;

10. für Eltern/kindererziehende Eltern:

a) bis zum 3. Lebensjahr des Kindes – 180% des garantierten Mindesteinkommens;

b) bis zum 16. Lebensjahr des Kindes und falls studierend, bis zum Abschluss der Sekundarschulbildung, aber höchstens bis zum 20. Lebensjahr – 150% des garantierten Mindesteinkommens;

11. für Schwangere 45 Tage vor der Geburt und für Eltern, die ein Kind unter 3 Jahren erziehen – 150% des garantierten Mindesteinkommens.

Sie haben Anspruch auf eine Mietzulage, wenn Sie eine Gemeindewohnung bewohnen und Ihr Einkommen im vergangenen Monat die Grenze von 250% des differenzierten Mindesteinkommens nicht überschreitet. Das gilt für:

  • alleinwohnende Personen ab dem 70. Lebensjahr;
  • Alleinerziehende.

Anspruch auf Heizkostenbeihilfe haben Personen und Familien, deren Einkommen in den vergangenen sechs Monaten niedriger als oder gleich dem „differenzierten Einkommen für Heizkosten” (диференцирания доход за отопление) gewesen ist. Die Höhe dieses Einkommens wird entsprechend der Situation der betroffenen Person bestimmt (z.B. alleinlebende Person, Alleinerziehender, kleine Kinder, Behinderung usw.).

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Monatliche Beihilfe

Die Höhe der monatlichen Beihilfe ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem differenzierten Mindesteinkommen wie für Ihre persönliche Situation bestimmt und Ihrem Einkommen in dem Vormonat. Wenn Sie z. B. allein wohnen und über 75 Jahre alt sind, beträgt das differenzierte Mindesteinkommen 186 BGN; die monatliche Beihilfe beläuft sich auf 86 BGN.

Wenn Sie alleinerziehend sind, beträgt das differenzierte Mindesteinkommen 135 BGN. Wenn Ihr monatliches Einkommen 30 BGN beträgt, beläuft sich die monatliche Beihilfe auf 105 BGN.

Was das festgelegte differenzierte Mindesteinkommen für Ihre Kategorie ist, erfahren Sie auf der Webseite der Agenturen für Sozialhilfe.

Einmalige Beihilfe

Einmal im Jahr können Sie eine einmalige Beihilfe beantragen. Deren Höhe hängt von den Bedürfnissen ab, die Sie haben. Die Obergrenze liegt bei 375 BGN oder dem Fünffachen des garantierten Mindesteinkommens. Sie können auch einen Antrag auf Deckung der Kosten für die Ausstellung einer Identitätskarte stellen. Eine einmalige Leistung wird auch Personen gewährt, die vom Gesundheitsministerium eine Genehmigung zur Behandlung im Ausland auf Kosten des Ministeriums zur Deckung der Lebenshaltungskosten und des Lebensunterhalts für sie, ihre Begleiter und Spender erhalten haben, wenn sie nicht in der Höhe der gewährten Behandlung enthalten sind. Mehr Informationen über die einmalige Beihilfe finden Sie in der Verordnung über die Anwendung des Gesetzes über die Sozialhilfe.

Fachsprache übersetzt

  • Garantiertes Mindesteinkommen - Es stellt die Rechtsgrundlage für die Bestimmung des Anspruchs auf Sozialhilfe dar und dient zur Bestimmung der Sozialhilfe. Das garantierte Mindesteinkommen ist der Mindestbetrag, mit dem die Grundbedürfnisse gedeckt werden können;
  • Differenziertes Mindesteinkommen - Dieses wird berechnet, indem das garantierte Mindesteinkommen mit einem individuell bestimmten Prozentsatz multipliziert wird (wie angegeben in der obigen Tabelle). Der Prozentsatz ist abhängig vom Alter, dem Gesundheitszustand und dem sozialen Status. Das differenzierte Mindesteinkommen wird für die Feststellung benötigt, ob ein Anspruch auf gezielte oder monatliche Beihilfe besteht;
  • Versicherungszeit - Sie wird in Stunden, Monaten und Jahren berechnet. Die Versicherungszeit stellt die Zeit dar, in der Sie Vollzeit gearbeitet haben, wenn die erforderlichen Versicherungsbeiträge aus dem erhaltenen Lohn gezahlt worden sind. Für jeden Beruf ist ein Mindesteinkommen festgelegt, und die Beiträge zu diesem Mindesteinkommen zählen nicht zu der Versicherungszeit. Falls Sie Teilzeit gearbeitet haben, wird die Versicherungszeit in angemessenem Verhältnis zu der im Gesetz festgelegten Arbeitszeit berechnet. Unter normalen Arbeitsbedingungen beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden täglich. Die Versicherungszeit entspricht nicht der Dienstzeit.

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

Welche Rechte Sie haben

Die folgenden Links führen zu Informationen zu den Gesetzen sowie zu den Webseiten der Institutionen, die Ihre Ansprüche festlegen. Es handelt sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch repräsentieren die Seiten die Haltung der Kommission:

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Kontakt

Agentur für Sozialhilfe

Nationales Versicherungsinstitut

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