Beschäftigung, Soziales und Integration

Belgien - Leistungen für Hinterbliebene

Dieses Kapitel enthält Informationen, die Sie benötigen, um in Belgien Leistungen als Hinterbliebener beziehen zu können.

Wenn Sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, können Ihre Arbeitszeit und die von Ihnen gezahlten Beiträge bei der Berechnung der Höhe der Leistung berücksichtigt werden.

 

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Im Todesfall bietet die Hinterbliebenenpension dem hinterbliebenen Ehepartner die Möglichkeit, eine Pension zu bekommen, berechnet auf Basis der Laufbahn als Arbeitnehmer oder Selbstständiger des verstorbenen Ehepartners. Ursprünglich war die Hinterbliebenenpension Witwen vorbehalten, aber seit 1984 gilt sie auch für Witwer.

 

 

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Um eine Hinterbliebenenpension beziehen zu können, müssen Sie:

  • das Alter von 49 Jahren erreicht haben (falls Sterbedatum im Jahr 2023); 
  • am Sterbedatum seit mindestens einem Jahr mit dem verstorbenen Arbeitnehmer verheiratet gewesen sein (oder sich in einer gleichgestellten Situation befinden);
  • Verwitwet und nicht wiederverheiratet sein. Bei Wiederheirat wird die Hinterbliebenenrente ausgesetzt;
  • nicht für unwürdig befunden sein aufgrund von Straftaten, die Sie gegen Ihren Ehepartner begangen haben.

Die Situationen, die mit einer einjährigen Ehe mit dem Verstorbenen als gleichgestellt gelten:

  • Der Ehe ging unmittelbar ein Zeitraum des gesetzlichen Zusammenwohnens voraus und die Summe dieser Zeitspannen (Zusammenwohnen + Ehe) beträgt mindestens ein Jahr;
  • aus Ihrer Ehe ist ein Kind hervorgegangen oder Ihr Kind wird binnen dreihundert Tagen nach dem Tod Ihres Ehegatten geboren;
  • zum Zeitpunkt des Todes haben Sie ein unterhaltspflichtiges Kind, für das Sie oder Ihr Ehepartner Familienbeihilfen bezog;
  • der Tod ist die Folge eines Unfalls nach dem Datum der Eheschließung;
  • der Tod wurde verursacht durch eine Berufskrankheit, die während oder anlässlich der Ausübung des Berufs eingetreten ist: Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit müssen jedoch nach dem Datum der Eheschließung liegen;
  • der Tod wurde verursacht durch eine Berufskrankheit, die während der Ausführung eines von der Belgischen Regierung erteilten Auftrags oder der im Rahmen des Belgischen Technischen Beistands erbrachten Leistungen eingetreten ist: Ursprung oder Verschlimmerung dieser Krankheit müssen jedoch nach dem Datum der Eheschließung liegen.

Der hinterbliebene Ehegatte, der nicht die Altersbedingung, aber die anderen Bedingungen erfüllt, um die Hinterbliebenenrente in Anspruch nehmen zu können, hat Anspruch auf ein Überbrückungsgeld für einen Zeitraum wie nachfolgend dargestellt:

Dauer des Überbrückungsgelds

Familiäre Situation

18 Monate

Ohne unterhaltsberechtigte Kinder

36 Monate

Nur unterhaltsberechtigte Kinder ab 13 Jahren

48 Monate

Mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind von unter 13 Jahren (*) oder

Mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind mit Behinderungen oder

ein Kind, das in den 300 Tagen nach dem Versterben geboren wird

(*) Kinder, die im Kalenderjahr des Todesfalls das 13. Lebensjahr erreichen, gelten für das gesamte Jahr als Kinder im Alter von 13 Jahren.

Das Überbrückungsgeld kann unbegrenzt mit Sozialleistungen und Erwerbseinkommen kumuliert werden.

Weitere Informationen auf der Website des FPD:  http://www.sfpd.fgov.be/fr.

 

 

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

In der Regel ist ein Antrag auf Hinterbliebenenpension einzureichen. Es gibt jedoch Fälle, in denen die Prüfung von Amts wegen ohne vorherigen Antrag erfolgt.

Sie können Ihre Hinterbliebenenpension online beantragen über die folgende Website: http://www.mypension.be.

Höhe der Pension

Für das Versicherungssystem für Arbeitnehmer sind die Kriterien für die Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenpension unterschiedlich, je nachdem, ob Ihr Ehegatte schon pensioniert war oder nicht.

  • Sofern Ihr Ehegatte eine Pension bezog (berechnet nach dem Haushaltssatz oder für Alleinstehende): Die Höhe der Hinterbliebenenpension beträgt 80% der zum Haushaltssatz berechneten Ruhestandspension des verstorbenen Ehegatten (dies entspricht der Ruhestandspension eines Alleinstehenden);
  • Sofern Ihr Ehegatte noch nicht im Ruhestand war: Die Hinterbliebenenpension beträgt somit 80% der (hypothetischen) Ruhestandspension, die der Ehegatte bezogen hätte. Es gibt jedoch einige Sonderregeln, mit denen Ungleichheiten verringert werden sollen.

Die Berechnung Ihres Überbrückungsgeldes ist stets identisch: Es gelten dieselben Regelungen wie für die Berechnung der Hinterbliebenenrente, wenn der Ehegatte noch nicht pensioniert war.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des FPD: http://www.sfpd.fgov.be/fr oder auf https://www.socialsecurity.be.

Für das Versicherungssystem für Selbstständige fällt die Berechnung der Rente unterschiedlich aus, je nachdem, ob Ihr verstorbener Ehegatte das Rentenalter erreicht hatte und/oder am Sterbedatum eine Altersrente bezog oder nicht.

Die Höhe der Rente richtet sich unter anderem zudem nach:

         der Dauer der Berufslaufbahn des verstorbenen Ehegattens;

         der Höhe des bezogenen Erwerbseinkommens für jedes gültige Jahr der Berufslaufbahn des verstorbenen Ehegattens.

Wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Mindestrente erfüllt sind, wird die Höhe Ihrer Hinterbliebenenrente ebenfalls auf der Grundlage des Pauschalbetrags der Mindestrente und der Dauer der Berufslaufbahn Ihres verstorbenen Ehegatten berechnet.

Es wird Ihnen nur der vorteilhafteste Rentenbetrag (auf der Grundlage Ihres Erwerbseinkommens oder der Mindestrente) gewährt.

 Im Falle einer persönlichen Rente (Alters- und/oder Hinterbliebenenrente) kann die Höhe der Hinterbliebenenrente gekürzt werden.

Wenn nur die Altersbedingung nicht erfüllt ist, haben Sie Anspruch auf Überbrückungsgeld.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des LISVS. Für die Sozialversicherung für Beamte richtet sich die Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenrente nach der Beziehung zum verstorbenen Beamten (Ehegatte oder früherer Ehegatte). Es kann auch eine Hinterbliebenenrente für Waisen gewährt werden.

Die Höhe der als Ehegatte zu beziehenden Hinterbliebenenrente wird wie folgt berechnet: 60% des Referenzgehalts, multipliziert mit dem Verhältnis zwischen den anrechnungsfähigen Zeiten und der Dienstzeit, ausgedrückt in Monaten, welche denjenigen entsprechen, die für eine am selben Tag in Kraft tretende Altersrente berücksichtigt würden, einerseits und der Anzahl der Monate zwischen dem 20. Jahrestag und dem Versterben, die höchstens 480 Monate betragen kann. Dieses Verhältnis kann nie höher als 1 sein. Das Referenzgehalt entspricht dem Durchschnittsgehalt der letzten 10 Jahre der Berufslaufbahn des verstorbenen Beamten.

Haben ein Ehegatte und ein früherer Ehegatte zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente, so wird die Hinterbliebenenrente des Ehegatten zwischen dem Ehegatten und dem früheren Ehegatten aufgeteilt. Der Anteil der Hinterbliebenenrente, den ein früherer Ehegatte bezieht, wird auf der Grundlage der Anzahl der Dienstjahre während der Ehe berechnet. Im Falle der Teilung der Hinterbliebenenrente erhält der hinterbliebene Ehegatte stets mindestens die Hälfte des Betrags der Hinterbliebenenrente. Potenzielle Waisenkinder können Anspruch auf einen Teil haben.

Das Überbrückungsgeld wird auf die gleiche Weise berechnet wie die Hinterbliebenenrente für den Ehegatten. Es wird in seiner Gesamtheit dem hinterbliebenen Ehegatten gewährt und nicht mit Waisen oder Ehegatten aus einer früheren Ehe geteilt.

Die Hinterbliebenenrenten und Übergangsgelder sind auf die Höchstbeträge beschränkt. Weitere Informationen finden sich auf der Website des FPD: http://www.sfpd.fgov.be/fr  oder auf https://www.socialsecurity.be.

 

 

Fachsprache übersetzt

 

  • FPD Föderaler Pensionsdienst. Öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit, deren Aufgabe es ist, die Alters- und Hinterbliebenenpensionen von Arbeitnehmern zu verwalten. http://www.sfpd.fgov.be/fr.
  • LISVS: Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige. Als öffentliche Einrichtung für Sozialschutz verwaltet das LISVS die Pensionen von Selbständigen. https://www.lisvs.be/de.

 

 

Gegebenenfalls auszufüllende Formulare

 

 

 

Welche Rechte Sie haben

Mithilfe der nachstehenden Links haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihre Rechte zu informieren. Diese Websites unterstehen nicht der Europäischen Kommission und stellen demzufolge auch nicht deren Standpunkt dar:

         FÖD-Website: http://www.sfpd.fgov.be/fr

         LISVS-Website: https://www.lisvs.be/de.Veröffentlichung der Kommission und Websites:

 

 

Kontakt

 

Wenn Sie Arbeitnehmer oder Beamter sind: Föderaler Pensionsdienst (FPD)

  • Gebührenfreie Nummer innerhalb Belgiens: 1765
  • Gebührenpflichtige Nummer für Anrufe aus dem Ausland: +32 78151765
  • Anschrift: Tour du Midi – Esplanade de l’Europe 1, 1060 Brüssel
  • Website: http://www.sfpd.fgov.be/fr

Wenn Sie selbständig sind: Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige (LISVS)

Im Fall von Problemen in Bezug auf Ihre europäischen Bürgerrechte: Dienstleistungen der EU

 

 

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