Beschäftigung, Soziales und Integration

Belgien - Krankheit - Sachleistungen

Dieses Kapitel enthält Informationen, die Sie benötigen, um im Krankheitsfall die Gesundheitspflegeversicherung in Belgien in Anspruch nehmen zu können.

Personen, die außerhalb Belgiens, aber innerhalb der Europäischen Union reisen oder leben, können mit der europäischen Krankenversicherungskarte öffentliche Gesundheitsdienstleistungen zu niedrigeren Kosten oder sogar kostenlos in Anspruch nehmen.

Wenn sie in einem anderen EU-Mitgliedstaat gearbeitet und Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, können Ihre Arbeitszeit und die von Ihnen gezahlten Beiträge bei der Berechnung der Höhe der Leistung berücksichtigt werden.

Wann habe ich Anspruch auf Leistungen?

Die Gesundheitspflegeversicherung deckt quasi die gesamte Bevölkerung ab: alle gegen Entgelt beschäftigten Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Gruppen, Selbstständige und diesen gleichgestellte Gruppen, andere Kategorien (Studierende, Behinderte, Bezieher des Eingliederungseinkommens etc.) sowie Personen, die einen Unterhaltsanspruch gegenüber den vorab genannten Personen haben.

Um als unterhaltspflichtige Person zu gelten, muss man im Haushalt des Krankenversicherungsempfängers wohnen, mit Ausnahme des/der faktisch von Tisch und Bett getrennt lebenden Ehegatten/Ehegattin und der Kinder unter 25 Jahre. Man darf über ein Bruttoeinkommen (Pension, Rente etc.) von höchstens 2.892,47 € pro Quartal (im 4. Quartal 2022 geltender Betrag) verfügen.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Um Leistungen beziehen zu können:

  • müssen Sie einem Versicherungsträger angeschlossen sein, der wiederum einem Krankenkassenlandesverband angeschlossen ist, oder Mitglied der Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (HKIV) sein.
  • dürfen Ihre Beiträge nicht unter einem bestimmten Mindestbetrag liegen. Ist dies nicht der Fall, ist ein Zusatzbeitrag zu zahlen, um die Ansprüche auf Gesundheitsdienstleistungen aufrechtzuerhalten.
  • Ihre Mitgliedschaft bei einem Versicherungsträger gilt höchstens bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem letzten Jahr, in dem Sie versichert waren.

Auf welche Leistungen habe ich Anspruch und wie kann ich sie beantragen?

Leistungen, die Präventiv- als auch Kurativpflege beinhalten, werden entsprechend einer zwischen den Ärzten und der Krankenversicherung vertraglich vereinbarten Gebührenordnung erstattet.

Medizinische und Zahnpflege

  • Sie können Ihren Arzt oder Zahnarzt frei wählen;
  • Sie haben das Recht, einen Facharzt zu konsultieren;
  • prinzipiell erstattet der Versicherungsträger 60 bis 75% der für Gesundheitsdienstleistungen gezahlten Honorare;
  • Selbstbeteiligung von 6 € (1,5 € für die Begünstigten einer erhöhten Beteiligung der Versicherung) für die Konsultation von Hausärzten; 4 € (1 €) im Rahmen der Allgemeinen Medizinischen Akte;
  • Selbstbeteiligung von 12 € (3 € für die Begünstigten einer erhöhten Beteiligung der Versicherung) für die Konsultation von Fachärzten; Kosten für Heilgymnastikleistungen werden nur auf ärztliche Verschreibung erstattet;
  • zu den erstatteten Zahnpflegeleistungen zählen Präventiv- und erhaltende Behandlungen, Zahnextraktionen, Prothesen und Kieferorthopädie (gemäß Altersbegrenzung: 9 Jahre für eine erste Behandlung und Ende der Leistung spätestens bei Erreichen des 22. Lebensjahres);
  • Sie bezahlen das Honorar direkt an den Arzt oder Zahnarzt und lassen sich den Betrag anschließend von dem von Ihnen gewählten Versicherungsträger erstatten.

Weitere Informationen zur Erstattung von Arztkosten finden Sie auf dem www.socialsecurity.belgium.be.

Arzneimittel

  • Sie können die Apotheke, in der Sie Ihre vom Arzt oder Zahnarzt verschriebenen Medikamente kaufen, frei wählen;
  • Sie bezahlen den Betrag für das Medikament direkt beim Apotheker, der Ihnen eine Quittung über die ausgegebenen Medikamente gibt;
  • der von der Krankenversicherung erstattete Betrag richtet sich nach der sozialen und therapeutischen Zweckmäßigkeit des verschriebenen Medikaments;
  • die Verschreibung eines Medikaments im ambulanten Bereich erfolgt elektronisch (außer in Ausnahmesituationen);
  • Sie brauchen dem Apotheker nur den nicht vom Versicherungsträger erstatteten Teil des Preises zu bezahlen.

Krankenhauspflege

  • Die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt werden zwischen Ihnen und dem Versicherungsträger aufgeteilt. Das Krankenhaus stellt die von Ihrer Versicherung getragenen Kosten direkt Ihrem Versicherungsträger in Rechnung;
  • Bei Ihrer Aufnahme müssen Sie einen pauschalen Vorschuss zahlen. Der Betrag richtet sich nach Ihrem Status (erhöhte Beteiligung der Versicherung, Arbeitsloser, unterhaltspflichtiges Kind);
  • der Pflegetagessatz ist ein pauschaler Betrag, der die Kosten Ihres Aufenthalts und Ihrer Pflege im Krankenhaus deckt. Einen großen Teil dieses Betrags bezahlt Ihr Versicherungsträger. Der von Ihnen zu zahlende Betrag hängt davon ab, welchen Status Sie haben;
  • Darüber hinaus müssen Sie eine Tagespauschale für die erstattungsfähigen, während Ihres Krankenhausaufenthaltes verabreichten Medikamente zahlen.

Weitere Informationen rund um das Thema Krankenhausaufenthalt finden Sie auf dem https://www.socialsecurity.be.

Fachsprache übersetzt

  • Verschreibung oder Rezept: Urkunde, mit der eine zugelassene Gesundheitsfachkraft therapeutische Empfehlungen für einen Patienten verschreibt.
  • HKIV: Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung. Öffentliche Einrichtung, die die gleichen Aufgaben erfüllt wie die Krankenkasse. Anders als Letztere ist die Hilfskasse verpflichtet, jeden Berechtigten, der einen entsprechenden Antrag stellt, aufzunehmen, ohne dass dieser eine Zusatzversicherung abschließen muss. http://www.caami-hziv.fgov.be/Model4-10-D.htm
  • Erhöhte Beteiligung: Bei bestimmten Patientenkategorien wird unter bestimmten Umständen eine höhere Erstattung durch die Versicherung für ihre medizinischen Kosten gewährt. Dies nennt man erhöhte Beteiligung. Der Eigenanteil, den diese Patienten für medizinische Pflege bezahlen, ist somit geringer. Weitere Informationen zum Status von Begünstigten der erhöhten Beteiligung finden Sie auf dem https://www.socialsecurity.be.
  • Eigenanteil oder Selbstbeteiligung: Der nach Abzug der Versicherungsleistung von Ihnen selbst zu tragende Anteil.
  • LIKIV: Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung. Körperschaft öffentlichen Rechts für die Verwaltung der Bereiche Krankheit, Mutterschaft und Invalidität und Verteilung der finanziellen Mittel auf die verschiedenen Versicherungsträger (Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit). http://www.inami.fgov.be/FR/Pages/default.aspx

Welche Rechte Sie haben

Mithilfe der nachstehenden Links haben Sie die Möglichkeit, sich über Ihre Rechte zu informieren. Diese Websites unterstehen nicht der Europäischen Kommission und stellen demzufolge auch nicht deren Standpunkt dar:

Weitere Informationen über die Europäische:

Kontakt

Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung (LIKIV)

Hilfskasse für Kranken- und Invalidenversicherung (HKIV)

Krankenkassen:

Im Fall von Problemen in Bezug auf Ihre europäischen Bürgerrechte: Dienstleistungen der EU

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