Beschäftigung, Soziales und Integration

Österreich - Pflegefall

In diesem Kapitel finden Sie Informationen über die Leistungen, die Sie in Österreich erhalten, wenn Sie pflegebedürftig werden.

Dies sind:

  • Pflegegeld
  • Sachleistungen im Pflegefall
  • Zuschuss zu den Kosten einer 24-Stunden-Betreuung

In welcher Situation kann ich Leistungen beantragen?

Pflegegeld können Sie beantragen, wenn Sie Ihren Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) in Österreich haben und auf Pflege durch andere Personen angewiesen sind und nach der VO 883/2004 kein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist. Auch wenn Ihr Wohnort nicht in Österreich ist, können Sie Pflegegeld beantragen, wenn nach der VO 883/2004 kein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.

Sachleistungen im Pflegefall erhalten Sie dann, wenn Sie dauerhaft auf Pflege durch andere Personen angewiesen sind.

Pflege- und betreuungsbedürftige Menschen können ein Ansuchen auf Förderung zu den Kosten einer 24-Stunden Betreuung stellen, um in ihrer gewohnten Umgebung betreut zu werden.

Welche Bedingungen muss ich dafür erfüllen?

Um Pflegegeld im Pflegefall zu erhalten, müssen Sie pflegebedürftig sein. Als pflegebedürftig gelten Sie, wenn Ihr Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 65 Stunden pro Monat beträgt und voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird. Sie haben Anspruch auf Pflegegeld sowohl bei einer körperlichen als auch einer geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung.

Der Anspruch auf Geld- und Sachleistungen im Pflegefall ist unabhängig von Ihrem Alter.

Es gibt keine Wartezeit für den Anspruch auf Geldleistungen.

Bei Wohnsitzwechsel in ein anderes österreichisches Bundesland kann es erforderlich sein, eine Mindestdauer des ständigen Aufenthaltes zu erfüllen, um Anspruch auf Sachleistungen zu erhalten.

Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung zur 24-Stunden-Betreuung sind:

  • Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses nach den Bestimmungen des Hausbetreuungsgesetzes
  • Notwendigkeit einer 24-Stunden-Betreuung
  • Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3
  • Pflichtversicherung der Betreuungsperson
  • Qualitätserfordernis der Betreuungsperson

Das Betreuungsverhältnis kann in Form der Begründung eines Dienstverhältnisses mit der pflegebedürftigen Person oder einer bzw. einem Angehörigen oder eines Vertrages dieser Personen mit einem gemeinnützigen Anbieter oder durch Beschäftigung einer selbständigen Betreuungsperson bestehen.

Ein Zuschuss kann gewährt werden, wenn das monatliche Nettoeinkommen der pflegebedürftigen Person den Betrag von 2.500 EUR nicht übersteigt. Unter Einkommen ist grundsätzlich die Summe aller Wertleistungen zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne dass ihr Vermögen geschmälert wird. Die Ausnahmen davon sind in den Förderrichtlinien geregelt.

Die Einkommensgrenze erhöht sich für jede:n unterhaltsberechtigte:n Angehörige:n um 400 EUR, für eine:n unterhaltsberechtigte:n Angehörige:n mit Behinderung um 600 EUR.

Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen.

Übersteigt das monatliche Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als die maximale Zuwendung kann der Differenzbetrag trotzdem als Zuwendung gewährt werden, wenn er mindestens 50 EUR beträgt.

Was steht mir zu und wie kann ich es beantragen?

Pflegegeld

Das Pflegegeld ist eine pauschale Leistung, die unabhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen gezahlt wird. Es dient als Ersatz für den Aufwand für Pflegeleistungen und soll Pflegebedürftigen so weit wie möglich die nötige Pflege und Betreuung ermöglichen. Es soll die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung stärken.

Es gibt sieben Pflegestufen. Pflegestufe 1 gilt für Personen mit einem monatlichen Pflegebedarf von mehr als 65 bis 95 Stunden, Pflegestufe 7 gilt für Personen mit einem Pflegebedarf von mehr als 180 Stunden, wenn entweder keine zielgerichteten Bewegungen der Arme und Beine mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder wenn ein ähnlicher Zustand vorliegt.

Die medizinische bzw. in bestimmten Fällen die pflegerische Beurteilung der Pflegebedürftigkeit erfolgt anhand von Verordnungen des zuständigen Bundesministers. Als Indikatoren gelten die Aktivitäten des täglichen Lebens, zum Beispiel An- und Auskleiden, Körperpflege, Zubereitung von Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft, Einnahme von Medikamenten. Eine Neubewertung der Pflegebedürftigkeit ist bei Antrag durch den Pflegebedürftigen oder aus besonderem Anlass möglich.

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach der Pflegestufe.

Pflegebedarf in Stunden pro Monat

Pflegestufe

Betrag in EUR monatlich (netto)

Mehr als 65 Stunden

1

175,00 EUR

Mehr als 95 Stunden

2

322,70 EUR

Mehr als 120 Stunden

3

502,80 EUR

Mehr als 160 Stunden

4

754,00 EUR

Mehr als 180 Stunden, wenn

ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist

5

1.024,20 EUR

Mehr als 180 Stunden, wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder

die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist

6

1.430,20 EUR

Mehr als 180 Stunden, wenn

keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein vergleichbarer Zustand vorliegt

7

1.879,50 EUR

Bei stationärer Unterbringung gehen maximal 80 % des Pflegegeldes auf den Kostenträger über. Den Pflegebedürftigen verbleibt ein monatlicher Betrag in Höhe von  50,30 EUR.

Das Pflegegeld wird für die Dauer der Pflegebedürftigkeit gezahlt. Es wird an den Empfänger ausbezahlt und kann von diesem nach eigenem Ermessen für die Finanzierung seiner Pflege verwendet werden. Wird das Pflegegeld zweckwidrig verwendet, so können stattdessen Sachleistungen erbracht werden. Es besteht keine freie Wahl zwischen Geld- und Sachleistungen.

Vom Pflegegeld werden keine Lohnsteuer und kein Krankenversicherungsbeitrag abgezogen.

Sachleistungen im Pflegefall

Sachleistungen können mobile und ambulante Dienste ebenso wie teil- oder vollstationäre Pflege sein. Zu den mobilen Diensten zählen beispielsweise Besuchsdienst, Heimhilfe, 24-Stunden-Betreuung, Pflegehilfe, Essen auf Rädern, Familienhilfe, Hauskrankenpflege und psychosozialer Dienst. Teilstationäre Pflege umfasst die Betreuung in Tagesheimen. Vollstationäre Pflege umfasst das Wohnen in einem Pflegeheim oder einer vollbetreuten Wohngemeinschaft. Bei der Gewährung von professionellen Sachleistungen können soziale Aspekte, wie zum Beispiel die Höhe des Einkommens oder Mietkosten, berücksichtigt werden.

Seit 1. Jänner 2018 ist es unzulässig, auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben bzw. Erbinnen und Geschenknehmer:innen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten zuzugreifen.

Pflegebedürftige und Ihre Angehörige können zusätzliche Beratungs- und Informationsangebote nutzen, beispielsweise Bürgerinnenservice Behindertenanwalt, Pflegeanwälte der Länder sowie Selbsthilfegruppen. Auf die im Auftrag des Sozialministeriums etablierte Website pflege.gv.at finden sich pflege- und betreuungsrelevante Informationen – leicht und verständlich erklärt.

Sachleistungen werden von öffentlichen ebenso wie von privaten Dienstleistern angeboten, mit denen der Pflegebedürftige einen Vertrag abschließen muss. Die Sachleistungen werden in der Regel innerhalb des in diesem Vertrag festgelegten Zeitraums gewährt.

Zuschuss zu den Kosten einer 24-Stunden-Betreuung

Die Höhe der finanziellen Zuwendung beträgt bei

  • unselbständigen Betreuungspersonen 640 EUR bzw. 1.280 EUR monatlich
  • selbständigen Betreuungspersonen 320 EUR bzw. 640 EUR monatlich.

Für die Dauer der COVID-19-Pandemie beträgt der Zuschuss 640 EUR (anstatt bisher 320 EUR) monatlich, wenn die Betreuung durchgehend durch eine selbständig erwerbstätige Betreuungsperson zumindest 14 Tage erfolgt.

Der Zuschuss wird unabhängig vom Vermögen der pflegebedürften Person gewährt und zwölf Mal jährlich ausbezahlt.

Ansuchen auf Gewährung eines Zuschusses sind beim Sozialministeriumservice (nach Möglichkeit vor Beginn des Betreuungsverhältnisses bzw. in zeitlicher Nähe) einzubringen.

Fachsprache übersetzt

  • Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung auf ständige Betreuung und Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens angewiesen ist.
  • Gewöhnlicher Aufenthalt - Der Begriff „Wohnort“ bzw. „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im EU-Recht in der EU-Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit definiert. Er liegt dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.

Formulare, die Sie ausfüllen müssen

Die eigenen Rechte kennen

Diese Links erläutern Ihre Rechte, sind allerdings keine offiziellen Webseiten der Europäischen Kommission und stellen daher nicht deren Rechtsauffassung dar:

Veröffentlichungen der EU-Kommission:

Wen Sie kontaktieren können

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Stubenring 1
1010 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71100-0
E-Mail: post@sozialministerium.at
http://www.sozialministerium.at

Dachverband der Sozialversicherungsträger

Kundmanngasse 21
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71132-0
E-Mail: PosteingangAllgemein@sozialversicherung.at
https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845634&portal=svportal

Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle

Friedrich-Hillegeist-Straße 1
1021 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 50303
E-Mail: pva@pv.at
http://www.pensionsversicherung.at

Internet-Portal der österreichischen Sozialversicherungsträger

Sozialministeriumservice – Landesstellen

Internet-Portal des Sozialministeriumservice

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