Beschäftigung, Soziales und Integration

Österreich - Krankheit

In diesem Kapitel finden Sie Informationen über die Leistungen, die Sie in Österreich erhalten, wenn Sie infolge einer Krankheit arbeitsunfähig oder vorübergehend invalid sind.

Dies sind:

  • Krankengeld
  • Rehabilitationsgeld

In welcher Situation kann ich Leistungen beantragen?

Krankengeld erhalten Sie, wenn Sie krank sind und deshalb nicht weiterarbeiten können. Die Arbeitsunfähigkeit muss länger als drei Tage andauern. Krankengeld gebührt ab dem vierten Krankheitstag an.

Rehabilitationsgeld erhalten Sie, wenn Sie länger als sechs Monate invalide oder berufsunfähig sind, aber Aussicht besteht, dass sich Ihr Gesundheitszustand bessern wird und Sie später nicht mehr invalide sind. Eine weitere Voraussetzung ist, dass berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind. In diesem Fall kann Anspruch auf Umschulungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung bestehen.

Welche Bedingungen muss ich dafür erfüllen?

Krankengeld

Wenn Sie krank und dadurch arbeitsunfähig sind, haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Dies gilt für alle Arbeitnehmer, Arbeitslosengeld-Empfänger und Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen der Rehabilitation.

Krankengeld ist nachrangig, das heißt, es wird so lange nicht gezahlt, wie Sie Anspruch auf Weiterbezug Ihres vollen Arbeitseinkommens auf Grund arbeitsrechtlicher Vorschriften haben. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht zwischen sechs und 12 Wochen lang Anspruch auf Weitergewährung des vollen Entgelts. Danach besteht für weitere vier Wochen Anspruch auf Weitergewährung des halben Entgelts - während dieser Zeit erhalten Sie das Krankengeld in halber Höhe.

Sofern die Arbeitsunfähigkeit nicht innerhalb einer Woche gemeldet wurde, erfolgt der Leistungsbeginn erst ab der Meldung.

Anspruch auf Krankengeld muss durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes nachgewiesen werden.

Rehabilitationsgeld

Wenn Sie vorübergehend mindestens sechs Monate invalide sind und berufliche Maßnahmen der Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind (in diesem Fall kann Anspruch auf Umschulungsgeld aus der Arbeitslosenversicherung bestehen), haben Sie Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Spätestens nach einem Jahr prüft der Krankenversicherungsträger, ob weiterhin mit einer Besserung Ihrer gesundheitlichen Situation zu rechnen ist und daher weiterhin Rehabilitationsgeld gezahlt wird. Ist dies nicht der Fall, das heißt, wenn die Hoffnung auf Besserung nicht besteht und Sie dauerhaft invalide sind, haben Sie Anspruch auf Invaliditätsrente.

Die Zuerkennung sowie die Entziehung des Rehabilitationsgeldes erfolgt durch Bescheid des Rentenversicherungsträgers.

Als Bezieher von Rehabilitationsgeld sind Sie zur Mitwirkung an medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation verpflichtet. Verweigern Sie diese Mitwirkung, wird das Rehabilitationsgeld entzogen.

Da diese Regelung zum Rehabilitationsgeld erst seit Anfang 2014 gilt, gibt es Übergangsbestimmungen. Für diejenigen Personen, die am 1. Januar 2014 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, gelten die bisherigen gesetzlichen Regelungen weiter. Personen, die am 31. Dezember 2013 bereits eine befristete Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitsrente bezogen und das 50. Lebensjahr am 1. Januar 2014 noch nicht vollendet haben, können ihre befristete Rente bis zum Auslaufen der aktuellen Befristung unter den bisherigen Bedingungen weiter beziehen.

Was steht mir zu und wie kann ich es beantragen?

Krankengeld

Die Höhe des Krankengeldes wird auf der Grundlage des letzten Entgelts berechnet. Die Bemessungsgrenze liegt bei 5.850 EUR monatlich, es wird also nicht mehr Entgelt berücksichtigt, auch wenn Sie mehr verdienen. Das Krankengeld beträgt 50 % Ihres Arbeitslohns, wenn Sie 42 Tage oder kürzer krank sind. Sind Sie länger krank, so beträgt es 60 % ab dem 43. Tag.

Falls die Satzung der jeweiligen Krankenkasse es vorsieht, kann sich der entsprechende Betrag um einen bestimmten Prozentsatz für den Ehegatten und/oder für andere Familienangehörige erhöhen. Insgesamt darf die erhöhte Leistung jedoch 75 % des Entgelts nicht übersteigen.

Für geringfügig Beschäftigte, die sich freiwillig versichert haben, beträgt das Krankengeld 179,90 EUR/Monat.

Krankengeld wird grundsätzlich für bis zu 26 Wochen, bei bestimmten Vorversicherungszeiten bis zu 52 Wochen gezahlt. Die Satzung des jeweiligen Krankenversicherungsträgers kann diese Dauer auf bis zu 78 Wochen verlängern.

Rehabilitationsgeld

Die Höhe des Rehabilitationsgeldes entspricht der des Krankengeldes. Es beträgt jedoch mindestens 1.110,26 EUR/Monat.

Üben Sie zusätzlich eine Arbeit über der Geringfügigkeitsgrenze (500,91 EUR /Monat) aus, haben Sie nur Anspruch auf ein Teilrehabilitationsgeld.

Wann immer Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um einen Anspruch auf eine österreichische Sozialleistung zu haben, berücksichtigen die Behörden auch Versicherungszeiten, die Sie in den Sozialsystemen anderer Länder erworben haben. Dies gilt für die EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island. Ihre in Österreich erworbenen Versicherungszeiten bleiben bestehen, wenn Sie in einem dieser Länder arbeiten und versichert sind.

Fachsprache übersetzt

Krankheit ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht.

Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person aufgrund einer Krankheit arbeitsunfähig wird.

Invalidität liegt vor, wenn die Arbeitsfähigkeit von Personen, die überwiegend in erlernten Berufen tätig waren, auf weniger als die Hälfte der Arbeitsfähigkeit eines gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen in ihrem Beruf und vergleichbaren Berufen gesunken ist (Berufsschutz).
Personen, die nicht überwiegend in erlernten Berufen tätig waren, gelten als invalide, wenn sie nicht mehr imstande sind, durch irgendeine zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein gesunder Versicherter in der Regel durch eine solche Tätigkeit erzielt. Selbstständige müssen nachweisen, dass sie aus gesundheitlichen Gründen unfähig sind, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

Gewöhnlicher Aufenthalt - Der Begriff „Wohnort“ bzw. „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im EU-Recht in der EU-Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit definiert. Er liegt dort, wo Sie Ihren Lebensmittelpunkt haben.

Formulare, die Sie ausfüllen müssen

Formulare zum Download:

Online auszufüllendes Formular:

Die eigenen Rechte kennen

Diese Links erläutern Ihre Rechte, sind allerdings keine offiziellen Webseiten der Europäischen Kommission und stellen daher nicht deren Rechtsauffassung dar:

Veröffentlichungen der EU-Kommission:

Wen Sie kontaktieren können

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Stubenring 1
1010 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71100-0
E-Mail: post@sozialministerium.at
http://www.sozialministerium.at

Dachverband der Sozialversicherungsträger

Kundmanngasse 21
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71132-0
E-Mail: PosteingangAllgemein@sozialversicherung.at
https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845634&portal=svportal

Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle

Friedrich-Hillegeist-Straße 1
1021 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 50303
E-Mail: pva@pv.at
http://www.pensionsversicherung.at

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