Beschäftigung, Soziales und Integration

Österreich - Mutterschaft

In diesem Kapitel finden Sie Informationen über die Leistungen, die Sie in Österreich erhalten, wenn Sie Mutter werden.

Dies sind:

  • Wochengeld (Mutterschaftsgeld)
  • Sachleistungen im Zusammenhang mit der Entbindung

In welcher Situation kann ich Leistungen beantragen?

Mutterschaftsurlaub (Karenzurlaub) ist die verpflichtende Arbeitsfreistellung aus Anlass der Mutterschaft. Um Belastungen und Gefahren für die (werdende) Mutter und das (ungeborene) Kind abzuwenden, darf die Frau acht Wochen vor und nach dem Entbindungstermin - bei Risikogeburten jeweils 12 Wochen - nicht beschäftigt werden. Zur finanziellen Absicherung während der Arbeitspause gibt es das Mutterschaftsgeld (Wochengeld).

Wochengeld (Mutterschaftsgeld) erhalten Sie, wenn Sie wegen Ihrer Schwangerschaft Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen.

Welche Bedingungen muss ich dafür erfüllen?

Wochengeld (Mutterschaftsgeld)

Wenn Sie schwanger sind, sollten Sie unverzüglich zum Arzt gehen und sich einen Mutter-Kind-Pass besorgen, der Hinweise zu den vor und nach der Geburt durchzuführenden Untersuchungen enthält. In diesem Pass bestätigen die Ärzte die durchgeführten Schwangerschafts- und Kindesuntersuchungen. Die Durchführung der im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen ist später Voraussetzung für den Bezug des vollen Kinderbetreuungsgeldes.

Anspruch auf Wochengeld haben Sie grundsätzlich für die Zeit des Mutterschaftsurlaubs.

Beziehen Sie Kinderbetreuungsgeld, so erhalten Sie Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn Sie schon bei der vorherigen Geburt Anspruch auf Wochengeld hatten und bei Beginn der Schutzfrist Kinderbetreuungsgeld beziehen. Die Höhe des Wochengeldes entspricht der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.

Sie müssen Wochengeld bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Der Anspruch auf Wochengeld ruht, solange Ihr Entgelt von Ihrem Arbeitgeber weitergezahlt wird (Lohnfortzahlung).

Sie haben neben der Geldleistung auch Anspruch auf Sachleistungen aus Ihrer Krankenversicherung. Dazu zählt unter anderem die Krankenhausbehandlung im Zusammenhang mit der Geburt. Sie müssen nicht selbst krankenversichert sein, um Anspruch auf diese Leistungen rund um Mutterschaft und Geburt zu haben, diese werden auch weiblichen Angehörigen von Versicherten gewährt.

Was steht mir zu und wie kann ich es beantragen?

Wochengeld (Mutterschaftsgeld)

Die Höhe Ihres Mutterschaftsgelds berechnet sich individuell auf der Grundlage Ihres Nettoentgelts der letzten vollen drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschaftsurlaubes. Sie erhalten es acht Wochen vor dem errechneten Geburtstermin - oder vor dem angesetzten Kaiserschnitt-Termin sowie acht Wochen nach der Entbindung. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Kaiserschnittentbindungen wird die Zahlung auf 12 Wochen verlängert. Hat der Amtsarzt oder Facharzt vor Beginn der Schutzfrist oder darüber hinaus ein Beschäftigungsverbot verhängt, wird das Wochengeld auch für die Dauer dieses Beschäftigungsverbots gezahlt.

Selbstständige Frauen haben Anspruch auf einen Pauschalbetrag von 61,25 EUR pro Tag. Für geringfügig Beschäftigte mit freiwilliger Versicherung beläuft sich die Unterstützung auf 10,35 EUR pro Tag. Beziehen (werdende) Mütter Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, so haben sie in der Regel Anspruch auf Wochengeld in Höhe von 180 % der zuletzt bezogenen Leistung.

Das Wochengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt und unterliegt nicht der Steuerpflicht.

Sachleistungen

Neben dem Wochengeld haben alle krankenversicherten Frauen Anspruch auf Sachleistungen während der Schwangerschaft sowie rund um die Entbindung. Diese Sachleistungen bei Mutterschaft umfassen:

  • ärztliche Betreuung und Hilfe durch eine Hebamme während der Schwangerschaft und nach der Entbindung;
  • Hebammenberatung während Schwangerschaft
  • Versorgung mit Arzneimitteln und Heilbehelfen;
  • Betreuung in einem Krankenhaus oder in einer Geburtsklinik für eine Dauer von längstens zehn Tagen (oder länger, falls während der Schwangerschaft oder der Entbindung Komplikationen auftreten), auch durch diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern.

In Österreich besteht zudem Anspruch auf einen 70%igen Kostenersatz für In-vitro-Fertilisation. Die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen sind in einem eigenen Gesetz festgelegt.

Mutterschaftsurlaub

Arbeitnehmerinnen, Bezieherinnen von Arbeitslosengeld und Teilnehmerinnen an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation sind per Gesetz rund um die Entbindung einem besonderen Schutz unterstellt, während dem sie nicht beschäftigt werden dürfen. Diese gesetzliche Schutzfrist beginnt grundsätzlich acht Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Entbindung.

Wann immer Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen müssen, um einen Anspruch auf eine österreichische Sozialleistung zu haben, berücksichtigen die Behörden auch Versicherungszeiten, die Sie in den Sozialsystemen anderer Länder erworben haben. Dies gilt für die EU-Mitgliedstaaten sowie die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island, und das Vereinigte Königreich*. Ihre in Österreich erworbenen Versicherungszeiten bleiben bestehen, wenn Sie in einem dieser Länder arbeiten und versichert sind.

*Bemerkung zum Vereinigten Königreich: Jeder Fall muss einzeln geprüft werden, um festzustellen, ob eine Person entweder in den Anwendungsbereich von Artikel 30 des Austrittsabkommens fällt und somit die EU-Koordinierungsverordnungen gelten, oder ob die Person in den Anwendungsbereich von den in Artikel 32 des Austrittsabkommens beschriebenen Situationen und/oder von den nationalen Rechtsvorschriften und vom Handels- und Kooperationsabkommen beigefügten Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit fällt.

Fachsprache übersetzt

Die eigenen Rechte kennen

Diese Links erläutern Ihre Rechte, sind allerdings keine offiziellen Webseiten der Europäischen Kommission und stellen daher nicht deren Rechtsauffassung dar:

Veröffentlichungen der EU-Kommission:

Wen Sie kontaktieren können

Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Stubenring 1
1010 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71100-0
E-Mail: post@sozialministerium.at

http://www.sozialministerium.at/

Dachverband der Sozialversicherungsträger

Kundmanngasse 21
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel. +43 1 71132-0
E-Mail: PosteingangAllgemein@sozialversicherung.at; https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.845634&portal=svportal

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