Beschäftigung, Soziales und Integration

Aktuelles 01/07/2015

Arbeitnehmerfreizügigkeit: Erste Phase des Übergangszeitraums für Arbeitskräfte aus Kroatien endet

Am 30. Juni endete die erste Phase der Übergangsregelungen bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit für kroatische Staatsbürger.

Split, Kroatien. UNESCO Weltkulturerbe.

© Tupungato / Shutterstock

Bis zu diesem Datum waren die Mitgliedstaaten aufgefordert, der Kommission mitzuteilen, ob sie die für den Zugang kroatischer Staatsbürger zu ihren Arbeitsmärkten geltenden Beschränkungen auch in den kommenden drei Jahren aufrecht erhalten oder ihre Arbeitsmärkte vollständig für kroatische Arbeitnehmer öffnen möchten.

  • Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Italien, Luxemburg, Spanien und Zypern haben sich für die vollständige Öffnung ihrer Arbeitsmärkte für kroatische Staatsbürger entschieden. Diese Staaten werden somit zum 1. Juli 2015 die EU-Verordnung zur Arbeitnehmerfreizügigkeit vollständig umsetzen.
  • Malta, die Niederlande, Österreich, Slowenien und das Vereinigte Königreich werden für weitere drei Jahre an den Beschränkungen festhalten.
  • Die übrigen Mitgliedstaaten hatten Arbeitnehmern aus Kroatien bereits zum 1. Juli 2013 umfassende Freizügigkeitsrechte gewährt.

Am 29. Mai 2015 hat die Europäische Kommission einen Bericht zu den Übergangsregelungen bezüglich der Arbeitnehmerfreizügigkeit für kroatische Arbeitnehmer veröffentlicht. Darin prognostiziert die Kommission, dass der potenzielle zukünftige Zustrom an Arbeitnehmern aus Kroatien in andere EU-Mitgliedstaaten voraussichtlich gering sein wird und wahrscheinlich keine Störungen auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten verursachen wird. Zudem erinnerte der Bericht daran, dass nach den letzten EU-Erweiterungen mobile Arbeitnehmer die Arbeitsmärkte der betreffenden Mitgliedstaaten um dort nachgefragtes Know-how erweitert haben und zum Ausgleich des dortigen Arbeitskräftemangels beigetragen haben. Studien belegen zudem, dass die steuerlichen Auswirkungen der Beschäftigung mobiler Arbeitnehmer für die Wirtschaft der aufnehmenden Länder neutral oder sogar positiv sind.

Hintergrund

Gemäß EU-Beitrittsakte aus dem Jahr 2011 können die 27 EU-Mitgliedstaaten den Zugang zu ihren Arbeitsmärkten für Arbeitnehmer aus Kroatien vorübergehend beschränken.

Der Übergangszeitraum läuft insgesamt sieben Jahre und ist in drei Phasen unterteilt:

  • In den ersten zwei Jahren wird der Zugang über die nationale Gesetzgebung der anderen Mitgliedstaaten geregelt. 13 Mitgliedstaaten entschieden sich für die Anwendung von Beschränkungen und machten eine Arbeitserlaubnis grundsätzlich zur Bedingung für den Arbeitsmarktzugang für kroatische Staatsbürger. Diese Regelung galt in Belgien, Deutschland, Griechenland, Italien, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Österreich, Spanien, Slowenien, dem Vereinigten Königreich und Zypern. Die übrigen Mitgliedstaaten entschieden sich für die Gewährung umfassender Freizügigkeitsrechte für kroatische Arbeitnehmer. Der Übergangszeitraum ist am 30. Juni 2015 zu Ende gegangen.
  • In der zweiten Phase, die drei Jahre dauert, können die Mitgliedstaaten ihre Beschränkungen beibehalten, sofern sie die Kommission im Voraus darüber in Kenntnis setzen.
  • In den letzten zwei Jahren vor dem Ende des Sieben-Jahres-Zeitraums können jene Mitgliedstaaten, die ihre Beschränkungen in der zweiten Phase aufrecht erhalten, den Zeitraum des beschränkten Zugangs nochmals durch vorherige Mitteilung an die Kommission verlängern, falls schwerwiegende Störungen auf ihren nationalen Arbeitsmärkten drohen.

Während dieses siebenjährigen Übergangszeitraums können die Beschränkungen jederzeit von den Mitgliedstaaten aufgehoben werden. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit zur Wiedereinführung der Beschränkungen, falls es zu schwerwiegenden Störungen auf dem nationalen Arbeitsmarkt kommt oder die Gefahr für Störungen dieser Art besteht. Endgültig auslaufen werden die Übergangsregelungen am 30. Juni 2020.

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