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Für Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Vaterschaft gelten ähnliche Vorschriften. Sie treffen auf Personen zu, die in einem EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz versichert sind.
Sie können medizinische Leistungen, etwa bei einem Arzt oder in einem Krankenhaus, die während eines Urlaubs oder anderen vorübergehenden Aufenthalts in einem dieser Länder notwendig werden, zu denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Landes in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass Sie das Geld für die Leistungen unter Umständen vorstrecken müssen. Ihre Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche nachzuweisen. >> Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur EKVK
Wenn Sie extra wegen einer medizinischen Behandlung ins Ausland reisen, müssen Sie vor Ihrer Abreise eine Genehmigung (Vordruck S2) ihrer Krankenversicherung einholen. >> Weitere Informationen finden Sie auf unseren Seiten zur geplanten medizinischen Behandlung
>> Informieren Sie sich über Ihre Rechte in den einzelnen Ländern
Für Geldleistungen bei Krankheit, Mutterschaft oder Vaterschaft, z. B. Krankengeld anstelle von wegen Krankheit ausgesetzter Lohnzahlungen, ist stets das Land, in dem Sie versichert sind, zuständig. Diese Leistungen werden unabhängig davon, wo Sie leben oder sich gerade aufhalten, nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie versichert sind, gezahlt.
Im Bereich Häufig gestellte Fragen finden Sie weitere Informationen darüber, welche Vorschriften in Ihrer Situation anzuwenden sind.
Haben Sie die gesuchten Informationen nicht gefunden?
Allgemeine Auskünfte erhalten Sie bei Europe Direct (00800 6 7 8 9 10 11)