Beschäftigung, Soziales und Integration

Einbeziehung der Arbeitnehmer - Massenentlassungen

Bei Massenentlassungen handelt es sich um Entscheidungen von Arbeitgebern, eine ganze Gruppe von Arbeitnehmern zu entlassen. Die EU-Richtlinie zu dieser Frage (98/59/EG) verfolgt das Ziel einer Verbesserung des Schutzes der von Entscheidungen dieser Art betroffenen Arbeitnehmer. Die Richtlinie legt die Regeln für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter fest, die vor Massenentlassungen stattfinden müssen, sowie Bestimmungen über die praktische Unterstützung der entlassenen Arbeitnehmer.

Nach der Richtlinie muss jeder Arbeitgeber, der Massenentlassungen plant, rechtzeitig Anhörungen der Arbeitnehmervertreter durchführen, mit denen das Ziel verfolgt wird, eine Vereinbarung zu schließen. Bei diesen Konsultationen müssen mindestens die Vermeidung von Massenentlassungen bzw. die Reduzierung der Anzahl der betroffenen Mitarbeiter sowie die Abschwächung der Folgen erörtert werden, insbesondere durch den Rückgriff auf begleitende soziale Maßnahmen, durch die Arbeitskräfte, die nicht mehr benötigt werden, anderweitig eingesetzt oder umgeschult werden können.

Um den Erfolg der Konsultationen sicherzustellen, müssen die Arbeitgeber den Arbeitnehmervertretern schriftliche Informationen über die Gründe der beabsichtigten Entlassungen zukommen lassen, über die Zahl und die Kategorien der zu entlassenden Arbeitnehmer, die regulären Beschäftigungszahlen sowie den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, die geplanten Auswahlkriterien und die Berechnungsmethode für etwaige Abfindungen. Der Arbeitgeber muss auch die zuständige Behörde schriftlich darüber unterrichten, dass Massenentlassungen geplant sind.

Mit Ausnahme von öffentlichen Verwaltungen oder Betrieben, die dem öffentlichen Recht unterliegen, Besatzungen von Seeschiffen und Entlassungen im Anschluss an befristete Arbeitsverhältnisse (ausgenommen Entlassungen vor Ablauf des Vertrags), gilt die Richtlinie für sämtliche Betriebe mit mindestens 20 Mitarbeitern.

Allerdings lässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen zwei Alternativen für die Definition von Massenentlassungen:

entweder

Wenn die Anzahl der Entlassungen in einem Zeitraum von 30 Tagen

  • in einem Betrieb mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmern bei mindestens 10 Arbeitnehmern liegt;
  • in einem Betrieb mit in der Regel mindestens 100 und weniger als 300 Arbeitnehmern bei mindestens 10 % der Arbeitnehmer liegt;
  • in einem Betrieb mit in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmern bei mindestens 30 Arbeitnehmern liegt.

oder

  • Wenn in einem Zeitraum von 90 Tagen mindestens 20 Arbeitnehmer entlassen werden, wobei die reguläre Mitarbeiteranzahl des Betriebs keine Rolle spielt.

Die Wortlaute der Richtlinie und ihrer Vorläufer stehen ebenso zur Verfügung wie die Studien über die Umsetzung.

Richtlinien

Vorherige Richtlinien:

Vorbereitende Dokumente

Umsetzungsberichte

Studien

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