Beschäftigung, Soziales und Integration

Einbeziehung der Arbeitnehmer - Statut der Europäischen Gesellschaft

Zum Ausbau des europäischen Binnenmarkts müssen die Unternehmen die Möglichkeit haben, ihre geschäftliche Tätigkeit auf EU-Ebene zu planen und neu zu organisieren. Das Statut einer „Europäischen Gesellschaft“ (SE) mit einem eigenen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, ist das Ziel der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, dass Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten fusionieren oder eine gemeinsame Holding bzw. eine gemeinsame Tochtergesellschaft gründen und gleichzeitig die rechtlichen und praktischen Einschränkungen vermeiden, die durch die unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen entstehen.

Der gesetzliche Rahmen sieht auch eine Beteiligung der Arbeitnehmer in den Europäischen Gesellschaften vor. Dies ist das Thema einer zusätzlichen Richtlinie (2001/86/EG). Diese Richtlinie legt fest, dass durch die Gründung einer SE bestehende Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer in den betroffenen Unternehmen nicht verloren gehen oder eingeschränkt werden. Auf diesem Gebiet muss also ein Regelwerk bestehen, das möglichst durch eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmervertretern geschaffen werden sollte; für den Fall, dass eine solche Vereinbarung nicht besteht, sind subsidiäre Vorschriften vorgesehen. Bei der Gründung einer SE müssen entsprechende Verfahren für die Unterrichtung und Anhörung der Mitarbeiter und gegebenenfalls für ihre Beteiligung auf länderübergreifender Ebene geschaffen werden.

Die Wortlaute der Verordnung und der ergänzenden Richtlinie sowie ein vorbereitendes Dokument und verschiedene Studien über die Umsetzung stehen zur Verfügung.

Richtlinien

Berichte der Kommission

Studien

Umsetzungsberichte

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