Beschäftigung, Soziales und Integration

Schweiz - Krankenversicherung

Die Krankenversicherung in der Schweiz umfasst die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die in diesem Kapitel vorgestellt wird, sowie eine freiwillige Krankentaggeldversicherung (siehe Kapitel freiwillige Krankentaggeldversicherung).

Worum handelt es sich?

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist grundsätzlich für alle in der Schweiz wohnenden Menschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit verpflichtend.

Sie müssen für sich bei einem zugelassenen Krankenversicherer, den Sie frei wählen können (hier die Liste der zugelassenen Versicherer), eine Versicherung abschließen. Die Krankenversicherung ist eine Einzelversicherung.

Wenn Sie in die Schweiz ziehen, müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach Ihrer Ankunft eine Versicherung abschließen, damit Sie über eine gültige Versicherung ab dem Datum verfügen, an dem Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz nehmen.

In Ausnahmefällen unterliegen Sie nicht der Krankenversicherungspflicht oder können beantragen, davon entbunden zu werden.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Sie müssen die monatliche Prämie zahlen, die der von Ihnen gewählte Versicherer festgelegt hat. Für Kinder (<18) und für junge Erwachsene (<25) setzt der Versicherer eine tiefere Prämie fest als für die übrigen Versicherten; die Prämie für Kinder muss tiefer sein als diejenige für junge Erwachsene.

Bei einem niedrigen Einkommen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Senkung der Prämie möglich (das System ist kantonal organisiert. Hier die Liste der zuständigen Stellen).

Die Krankenversicherung greift bei Krankheit, Mutterschaft oder Unfall bei Personen, die nicht oder nicht vollumfänglich durch die Unfallversicherung abgedeckt sind (siehe Kapitel über Unfallversicherungen).

Was sind meine Rechte, und wie kann ich sie geltend machen?

Die Erstattung der Kosten für die medizinische Versorgung ist bei Krankheit, Mutterschaft oder (subsidiär) Unfall gesetzlich garantiert. Es gibt einen Leistungskatalog. Alle Versicherer müssen dieselben Leistungen übernehmen, sofern sie wirksam, zweckmäßig und wirtschaftlich sind:

  • Allgemeine Leistungen, insbesondere:
    • Untersuchungen und Behandlungen, die ambulant, stationär oder in einem Pflegeheim, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden;
    • Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände;
    • die ärztlich durchgeführten oder angeordneten Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation;
    • Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung;
    • einen Beitrag an die Kosten von ärztlich angeordneten Badekuren;
    • Kostenbeitrag zu den medizinisch notwendigen Transport- und Rettungskosten;
    • Kostenbeitrag zur medizinischen Versorgung, die auf ärztliche Anordnung ambulant erbracht wird.
  • Bestimmte Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge: Vorsorgeuntersuchungen und präventive Maßnahmen (Impfungen, Untersuchungen …).
  • Bestimmte Leistungen für (werdende) Mütter, insbesondere: die Kontrolluntersuchungen während und nach der Schwangerschaft, die Entbindung zu Hause, in einem Spital oder in einem Geburtshaus, die Versorgung durch einen Arzt oder eine Hebamme, die Behandlungen und der Aufenthalt im Spital für das gesunde Neugeborene.
  • Zahnärztliche Versorgung infolge einer Erkrankung des Kausystems oder in Zusammenhang mit einer schweren Allgemeinerkrankung.

Im Zweifelsfall wenden Sie sich bezüglich der Erstattung von Behandlungskosten, wenn möglich, vor Beginn der Behandlung an Ihren Versicherer.

Es ist auch möglich, eine private Zusatzversicherung für Leistungen abzuschließen, die bei der Pflichtversicherung nicht inbegriffen sind.

Ihr Versicherer übernimmt die Kosten der medizinischen Versorgung, abzüglich einer Beteiligung von Ihnen als Versichertem.

Diese Beteiligung an den Kosten besteht aus zwei Elementen, die Franchise (fester Betrag) und der Selbstbehalt:

Versicherter:

Übliche Franchise:

Selbstbehalt:

Erwachsener

300 CHF pro Jahr

- im Allgemeinen 10 % der Kosten über die Franchise hinaus

- Höchstgrenze von 700 CHF pro Jahr

Kind (0-18 Jahre)

befreit

- im Allgemeinen 10 % der Kosten

- Höchstgrenze von 350 CHF pro Jahr; 1.000 CHF pro Jahr für mehrere Kinder derselben Familie

Bei einem Krankenhausaufenthalt beteiligen sich die Versicherten über 25 Jahre darüber hinaus jeden Tag an den Kosten des Aufenthalts (15 CHF pro Tag).

Keine Kostenbeteiligung, weder für die besonderen Leistungen bei Mutterschaft noch für die Leistungen bei Krankheit, die ab der 13. Schwangerschaftswoche und bis acht Wochen nach der Niederkunft erbracht werden.

Fachsprache übersetzt

  • Krankenversicherer: Versicherer, welche die Pflichtkrankenversicherung anbieten. Sie machen keinen Gewinn und müssen vom Bundesamt für Gesundheit anerkannt sein. Sie können auch Zusatzversicherungen anbieten. Hier das Verzeichnis der zugelassenen Krankenversicherer.
  • Prämie: Es handelt sich um eine Kopfprämie. Sie hängt nicht vom Einkommen ab und kann je nach Kanton und Versicherer unterschiedlich sein. Die Prämie ist im Voraus an den Krankenversicherer zu zahlen, grundsätzlich jeden Monat. Für Kinder (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) und für junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Lebensjahr) ist nur eine geringere Prämie zu zahlen.
  • Zusatzversicherung: Auf freiwilliger Basis abgeschlossen, beinhalten die Zusatzversicherungen auch besondere Versorgungsleistungen (halbprivate oder private Abteilung im Spital) oder zusätzliche Leistungen (Behandlungen durch Heilpraktiker oder im Rahmen der osteopathischen Medizin, übliche Zahnbehandlungen usw.). Diese Versicherungsverträge unterliegen Privatrecht. Der Versicherer ist daher nicht verpflichtet, sie anzunehmen.

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre Rechte erfahren. Es handelt sich nicht um Seiten der Europäischen Kommission und verpflichtet diese nicht:

Veröffentlichungen der Europäischen Kommission:

Ihre Ansprechpartner

Bundesamt für Gesundheit (BAG)

3003 Bern

Tel. +41 58 462 21 11

info@bag.admin.ch

www.bag.admin.ch

Ombudsman Krankenversicherung

Morgartenstrasse 9, Postfach 3565

6002 Luzern 2

Tel. +41 22610-11/10/12 (telefonisch erreichbar von Montag bis Freitag zwischen 9.00 Uhr und 11.30 Uhr. Beratung und Mediation bei Rechtsstreitigkeiten, keine Beratung zu allgemeinen Versicherungsfragen)

www.om-kv.ch

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