Beschäftigung, Soziales und Integration

Slowenien - Witwen- bzw. Witwerrente und Hinterbliebenenrente

Dieses Kapitel behandelt die Witwen- bzw. Witwerrente und die Hinterbliebenenrente.

Allgemeine Bedingungen

Familienangehörige haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn der verstorbene Versicherte:

  • die Voraussetzungen für die Beziehung einer Früh-, Alters- oder Invaliditätsrente erfüllt hat oder
  • bereits Bezieher einer Früh-, Alters- oder Invaliditätsrente war oder andere Ansprüche aus der Invaliditätsversicherung hatten.

Neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen müssen auch die Voraussetzungen für die Beziehung der Witwen- bzw. Witwerrente und der Hinterbliebenenrente gegeben sein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente (vdovska pokojnina) haben folgende Hinterbliebene:

  • verbliebene Ehepartner;
  • verbliebene außereheliche Partner (wenn der verstorbene Versicherte mindestens 3 Jahre mit ihr/ihm zusammengelebt hat, bzw. 1 Jahr vor seinem/ihren Tod, wenn ein gemeinsames Kind vorhanden ist) oder
  • geschiedene, vom Verstorbenen Unterhalt beziehende Ehepartner.

Anspruch auf Hinterbliebenenrente (družinska pokojnina) haben folgende hinterbliebene Familienangehörige:

  • Kinder (eheliche, außereheliche bzw. adoptierte);
  • Stiefkinder, Enkelkinder oder andere elternlose Kinder, die der verstorbene Versicherte versorgt hat;
  • Eltern (Vater, Mutter, Stiefvater oder Stiefmutter), wenn sie von den verstorbenen Versicherten bis zu seinem Ableben versorgt wurden.

Sonderbedingungen

Neben der Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen müssen auch die Voraussetzungen für die Erlangung der Witwen- bzw. Witwerrente und der Hinterbliebenenrente gegeben sein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente haben die Hinterbliebenen im Falle:

  • des Erreichens eines bestimmten Alters, das im Zeitraum 2014-2021 auf 58 Jahre ansteigt (im Jahr 2021 müssen 57 Jahre und 6 Monate erreicht sein);
  • einer vollkommenen Arbeitsunfähigkeit bzw. wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Tod der versicherten Person vollkommen arbeitsunfähig werden;
  • dass sie für ein Kind sorgen, das Anspruch auf Hinterbliebenenrente hat bzw. wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod der versicherten Person geboren wird.

Anspruch auf Hinterbliebenenrente haben Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr oder 18. Lebensjahr (wenn sie arbeitslos sind) oder bis zum Abschluss der Ausbildung, in diesem Fall jedoch höchstens bis zum vollendeten 26. Lebensjahr. Ein Kind, das vollkommen arbeitsunfähig ist, hat Anspruch auf Hinterbliebenenrente, solange die Unfähigkeit dauert.

Eltern haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person das Alter von 60 Jahren erreicht haben, oder wenn sie vollkommen arbeitsunfähig sind.

Dabei müssen die Anspruchsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person einen gemeinsamen ständigen Wohnsitz haben, während ihre Einkommen nicht mehr als 29 % über der niedrigsten Rentenbemessungsgrundlage liegen dürfen.

Anspruchsumfang

Witwen- bzw. Witwerrente

Die Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 70 % der Rente, auf die der verstorbenen Versicherten zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch gehabt hätte.

Wenn die Witwe bzw. der Witwer Anspruch auf eigene Rente hat, ist er zum Bezug von 15 % der Witwen- bzw. Witwerrente berechtigt. Dabei darf der höchste Betrag beider Renten nicht höher sein als die Altersrente eines Mannes, bemessen anhand der höchsten Rentenbemessungsgrundlage für eine Rentenversicherungszeit von 40 Jahren.

Hinterbliebenenrente

Zahl der Hinterbliebenen

Prozentsatz der Hinterbliebenenrente von der Bemessungsgrundlage

1

70 %

2

80 %

3

90 %

4 oder mehr

100 %

Bei einem Kind, das beide versicherte Elternteile verloren hat, wird die Hinterbliebenenrente nach dem Elternteil mit der für ihn günstigeren (d. h. höheren) Rentenbemessungsgrundlage bemessen, und zwar in Höhe von 100 % der Bemessungsgrundlage.

Bei mehreren Kindern, die beide Eltern verloren haben, werden zwei Hinterbliebenenrenten nach jedem Elternteil in Höhe von 100 % ihrer Bemessungsgrundlage bemessen. Die beiden Hinterbliebenenrenten werden dann entsprechend der Kinderzahl in verhältnismäßig gleiche Teile aufgeteilt. Wenn eine Aufteilung in gleiche Teile nicht möglich ist, fällt der Rest des Betrages dem ältesten Kind zu.

Fachsprache übersetzt

Erforderliche Formulare

Ihre Rechte

Die untenstehenden Links zählen Ihre Rechte auf. Sie stellen weder Seiten der Europäischen Kommission noch die Ansichten der Kommission dar:

Publikationen und Internetseiten der Kommission:

Wie mache ich meine Ansprüche geltend?

Der Antrag auf Witwen- bzw. Witwerrente und Hinterbliebenenrente ist bei der örtlich zuständigen Geschäftsstelle der ZPIZ einzureichen.

Nachrichten zum Thema

Keine Nachrichten zum Thema in den letzten sechs Monaten.

Seite weiterempfehlen