Beschäftigung, Soziales und Integration

Slowenien - Familienhelfer

Dieses Kapitel behandelt die Rechte von Familienhelfern (družinski pomočnik).

Wer hat Anspruch?

Die Anstellung eines Familienhelfers ersetzt die ganztägliche institutionelle Betreuung durch Hilfeleistung in der heimischen Umgebung.

Als Familienhelfer kann eine Person fungieren, die denselben Wohnsitz hat wie die behinderte Person bzw. ein Familienangehöriger der behinderten Person ist.

Als Familienhelfer kann nur eine Person fungieren, die den Arbeitsmarkt verlassen hat bzw. sich aus dem Arbeitslosenregister ausgetragen hat, um Familienhelfer zu werden, oder Beschäftigte mit verkürzter Arbeitszeit.

Anspruch auf einen Familienhelfer haben behinderte Personen:

  • mit ständigem Wohnsitz in Slowenien;
  • die bislang von einem Elternteil oder Erziehungsberechtigten versorgt wurden, wobei dieser eine Einkommensersatzleistung für pflegende Elternteile bezogen hat;
  • die nach dem ZDVDTP als behindert gelten und bei allen grundlegenden Bedürfnissen auf fremde Hilfe angewiesen ist;
  • für die die zuständige Kommission feststellt, dass es sich um eine Person mit einer schweren Störung der geistigen Entwicklung oder einer schweren motorischen Behinderung handelt, die bei allen grundlegenden Bedürfnissen auf fremde Hilfe angewiesen ist.

Arbeit und Aufgaben

Der Familienhelfer sorgt für die Pflege und Betreuung der behinderten Person in ihrer heimischen Umgebung. Er muss ein angemessenes Verhältnis zu der behinderten Person haben und zur Kommunikation und Arbeit mit behinderten Personen befähigt sein.

Zu den Aufgaben des Familienhelfers zählen:

  • persönliche Betreuung: Hilfe bei den grundlegenden Bedürfnissen, Nahrungsaufnahme, An- und Entkleiden, Körperpflege, Aufstehen, Bewegen, Umdrehen, Toilettenbenutzung, Schutz des Bedürftigen;
  • medizinische Betreuung: Zusammenarbeit mit dem persönlichen Arzt der behinderten Person, Organisation des Zugangs zu allen erforderlichen medizinischen Leistungen, Sorge für die Durchführung der verordneten Behandlung und Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten, Ausführung bestimmter physiotherapeutischer Verfahren, Wundversorgung, Prävention und Versorgung von Wundliegen, Beschaffung von verschriebenen Medikamenten und verordneten Hilfsmitteln, Bewegungshilfe, Hilfe bei der Verwendung und Reinigung von Hilfsmitteln;
  • soziale Betreuung und Organisation von freizeitlichen Aktivitäten: Hilfe beim Aufbau und bei der Pflege von sozialen Kontakten, Organisation von Freizeitaktivitäten, Bearbeitung der Post der behinderten Person, Informierung von Institutionen über den Zustand und die Bedürfnisse der behinderten Person;
  • hauswirtschaftliche Hilfe: Zubereitung entsprechender Diätkost, Instandhaltung der Räume, in denen die behinderte Person wohnt, Bettenmachen und Bettbeziehen, Wäschewaschen und Bügeln, Anpassung des Wohnumfelds an die Bedürfnisse der behinderten Person.

Anspruchsumfang

734,15 EUR brutto pro Monat

Neben der Einkommensersatzleistung (oder einer verhältnismäßigen Einkommensersatzleistung bei verkürzter Arbeitszeit) hat der Familienhelfer Anspruch auf:

  • obligatorische Kranken-, Invaliditäts- und Rentenversicherung,
  • Versicherung im Arbeitslosenfall,
  • Elternschutz.

Fachsprache übersetzt

Erforderliche Formulare

Ihre Rechte

Die untenstehenden Links zählen Ihre Rechte auf. Sie stellen weder Seiten der Europäischen Kommission noch die Ansichten der Kommission dar:

Publikationen und Internetseiten der Kommission:

Wie mache ich meine Ansprüche geltend?

Der Anspruch auf einen Familienhelfer wird vom Zentrum für Sozialarbeit geprüft, das auf lokaler Ebene für alle Fragen bezüglich des Wohnsitzes der behinderten Person zuständig ist.

Über den Anspruch auf einen Familienhelfer entscheidet die Invaliditätskommission der ZPIZ.

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