Beschäftigung, Soziales und Integration

Slowenien - Sonstige Familienleistungen

Dieses Kapitel behandelt sonstige Familienleistungen (drugi družinski prejemki):

  • Elternbeihilfe (starševski dodatek)
  • Zuschuss zur Babyausstattung (pomoč ob rojstvu otroka)
  • Beihilfe für kinderreiche Familien(dodatek za veliko družino)
  • Pflegegeld für behinderte Kinder (dodatek za nego otroka) und
  • Einkommensersatzleistungen (delno plačilo za izgubljeni dohodek)

Wer hat Anspruch?

Familienleistungen werden den Eltern bzw. Sorgeberechtigten als einmalige oder monatliche Geldleistung bei Entbindung sowie für die Erziehung, Pflege und Betreuung des Kindes gezahlt.

Zu den Familienleistungen zählen:

  • Elternbeihilfe: monatliche Geldleistung für Eltern, die bei Geburt des Kindes keinen Anspruch auf Erziehungsgeld haben;
  • Zuschuss zur Babyausstattung: einmalige Geldleistung für einen Elternteil für den Kauf der Grundausstattung für das Neugeborene;
  • Kindergeld;
  • Beihilfe für kinderreiche Familien: jährliche Geldleistung für Familien mit drei oder mehr Kindern;
  • Pflegegeld für behinderte Kinder: monatliche Geldleistung für Kinder, die spezielle Pflege und Betreuung benötigen;
  • Einkommensersatzleistung: monatliche Geldleistung für Eltern oder Vormund/Pflegeeltern, die für ein Kind mit einer schweren geistigen Entwicklungsstörungen oder schweren motorischen Behinderungen sorgen;
  • Beihilfe für den Kauf von Vignetten: kinderreiche Familien mit 4 oder mehr Kindern, die ein Fahrzeug der Zollklasse B (große Autos) nutzen oder besitzen, haben Anspruch auf eine jährliche Beihilfe in Höhe von 110 EUR (entsprechend der Differenz zwischen dem Preis einer Vignette für Zollklasse A (110 EUR) und Zollklasse B (220 EUR) für den Kauf der Autobahnvignette).

Wann habe ich Anspruch?

Die Bezugsdauer der Elternbeihilfe beträgt 365 Tage ab der Geburt des Kindes oder länger bei der Geburt von Zwillingen, Drillingen oder Frühgeburten. Kind und Mutter müssen ihren ständigen oder temporären Wohnsitz in Slowenien haben und tatsächlich in Slowenien wohnhaft sein.

Der Anspruch kann generell von der Mutter binnen 77 Tagen nach der Geburt des Kindes geltend gemacht werden (in Ausnahmefällen vom Vater im Fall der Abwesenheit der Mutter). Nach dem 77. Tag kann er von einem Elternteil angemeldet werden, wobei eine Vereinbarung beider Elternteile vorliegen muss. Anstelle der Eltern kann dieser Anspruch auch vom tatsächlichen Vormund des Kindes geltend gemacht werden.

Keinen Anspruch auf Elternbeihilfe haben Personen, die einen Lohnausgleich oder eine Einkommensersatzleistung beziehen, die eine Befreiung von der Sozialbeitragszahlung im Fall von vier oder mehr Kindern genießen, deren Partner Kinderpflegegeld bezieht, eine Befreiung von der Sozialbeitragszahlung aufgrund des Anspruchs auf verkürzte Arbeitszeit wegen Elternschaft genießt, eine Befreiung von der Sozialbeitragszahlung im Fall von vier oder mehr Kindern genießt, oder eine Einkommensersatzleistung für dasselbe Kind bezieht.

Elternbeihilfeberechtigte sind renten- und invaliditätsversichert.

Der Antrag auf Geldleistung ist 30 Tage vor dem geplanten Entbindungstermin und spätestens 30 Tage nach der Geburt des Kindes zu stellen, wobei der Anspruch ab der Geburt des Kindes besteht.

Der Zuschuss zur Babyausstattung ist eine einmalige Geldleistung für den Kauf der Grundausstattung für das Neugeborene. Der Anspruch wird von einem Elternteil geltend gemacht, der seinen ständigen oder temporären Wohnsitz in Slowenien hat und tatsächlich in Slowenien wohnhaft ist.

Der Antrag auf Geldleistung kann frühestens 60 Tage vor dem geplanten Entbindungstermin bzw. spätestens 60 Tage nach der Geburt des Kindes gestellt werden (von Adoptiveltern spätestens 30 Tage nach der Unterbringung des Kindes in der Familie).

Die Beihilfe für kinderreiche Familien ist eine jährliche Geldleistung für Familien mit drei oder mehr Kindern unter 18 Jahren (bzw. 26 Jahren, wenn die Eltern unterhaltspflichtig sind).

Die Beihilfe kann von einem Elternteil bezogen werden, der seinen ständigen oder temporären Wohnsitz gemeinsam mit seinen Kindern hat und tatsächlich in Slowenien wohnhaft ist, sowie von einer anderen Person (z. B. Pflegevater), wenn drei oder mehr Kinder aus derselben Familie ohne Eltern leben.

Der Antrag ist im laufenden Jahr einzureichen.

Das Pflegegeld für behinderte Kinder ist ein Anspruch, den ein Elternteil oder eine andere Person für ein Kind geltend machen kann, das spezielle Pflege und Betreuung benötigt, wenn das Kind seinen ständigen oder temporären Wohnsitz in Slowenien hat und tatsächlich wohnhaft in Slowenien ist. Keinen Beihilfeanspruch hat ein Elternteil, dessen Kind in einer Pflegefamilie oder in einer Einrichtung zur ganztägigen kostenlosen Betreuung untergebracht ist.

Der Beihilfeanspruch dauert, solange das Kind die spezielle Pflege und Betreuung benötigt bzw. bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres des Kindes und nach dem 18. Lebensjahr, wenn die Eltern unterhaltspflichtig sind.

Der Beihilfeanspruch wird auf Grundlage der Entscheidung eines medizinischen Gutachterausschusses gewährt.

Der Anspruch wird nach der Geburt des Kindes geltend gemacht und mit dem ersten Tag des Folgemonats nach Antragstellung gewährt.

Die Einkommensersatzleistung ist eine individuelle Leistung für einen Elternteil oder eine andere Person, wenn diese aufgrund der Betreuung eines Kindes mit schweren geistigen Entwicklungsstörung oder einer schweren motorischen Behinderung oder mit einer schweren Erkrankung gemäß des Verzeichnisses schwerer Erkrankungen sein Arbeitsverhältnis beendet (seinen derzeitigen Arbeitsplatz aufgibt oder sich aus dem Arbeitslosenregister beim Arbeitsamt der RS austrägt) oder eine Teilzeitarbeit annimmt. Den Anspruch auf Einkommensersatzleistung für pflegende Elternteile kann auch ein Elternteil geltend machen, der für zwei oder mehr Kinder mit einer mäßigen bis schwereren geistigen Entwicklungsstörung oder einer mäßigen bis schwereren motorischen Behinderung sorgt. In diesem Fall kann also die Mutter oder der Vater den Anspruch auch dann geltend machen, wenn sie/er zwei oder mehr Kinder hat, wenngleich diese keine schwerste Entwicklungsstörung haben.

Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs auf diese Geldleistung ist, dass Kind und Elternteil ihren ständigen oder temporären Wohnsitz in Slowenien haben und tatsächlich wohnhaft in Slowenien sind. Der Anspruch dauert bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres bzw. maximal zwei Monate nach dem Tod des Kindes. Eltern, deren Kinder in einer Einrichtung zur ganztägigen kostenlosen Betreuung untergebracht sind, haben keinen Anspruch auf diese Geldleistung.

Der Antrag auf Geldleistung kann frühestens 30 Tage vor bzw. spätestens 30 Tage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jedoch maximal bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gestellt werden.

Anspruchsumfang

Elternbeihilfe

Monatlicher Bezug

Pro Kind

402,18 EUR

Die Elternbeihilfe wird zweimal jährlich mit dem Preiswachstumsindex der Lebenshaltungskosten abgeglichen.

Geburtenbeihilfe

Einmaliger Bezug

Pro Kind

350 EUR

Beihilfe für kinderreiche Familien

Jährlicher Bezug

Familien mit drei Kindern

404,48 EUR

Familien mit mehr als drei Kindern

491,52 EUR

Pflegegeld für behinderte Kinder

Monatliche Bezug

Pflegegeld für behinderte Kinder

102,40 EUR

Zulage für die Pflege eines Kindes mit einer schweren geistigen Entwicklungsstörung oder einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren Erkrankung gemäß dem Verzeichnis schwerer Erkrankungen

204,80 EUR

Einkommensersatzleistung

Monatlicher Bezug

Vollzeitbetreuung eines Kindes

Mindestlohn 1.024,24 EUR brutto

Verkürzte Arbeitszeit

Verhältnismäßiger Teil der Einkommensersatzleistung

Beihilfe für den Kauf von Vignetten: 110 EUR.

Fachsprache übersetzt

Erforderliche Formulare

Alle Formulare finden Sie auf der Internetseite des MDDSZ.

Ihre Rechte

Die untenstehenden Links zählen Ihre Rechte auf. Sie stellen weder Seiten der Europäischen Kommission noch die Ansichten der Kommission dar:

Publikationen und Internetseiten der Kommission:

Wie mache ich meine Ansprüche geltend?

Ansprüche auf finanzielle Geldleistungen sind beim Zentrum für Sozialarbeit geltend zu machen.

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