Beschäftigung, Soziales und Integration

Norwegen - Gebietsansässige und Arbeitnehmer in Norwegen

In diesem Kapitel wird erläutert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Sie Sozialleistungen in Norwegen erhalten.

Bezüglich des Vereinigten Königreichs gilt die Trennungsvereinbarung zwischen EWR/EFTA-Vereinigtem Königreich oder das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen Norwegen und dem Vereinigten Königreich. 

Wann können Sie eine Leistung beantragen?

Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ findet im norwegischen Sozialversicherungsgesetz keine Anwendung und ist folglich auch nicht definiert.

Um Anspruch auf norwegische Sozialleistungen zu haben, ist die Mitgliedschaft in der norwegischen Sozialversicherung eine Grundvoraussetzung. Normalerweise sind alle Personen, die in Norwegen wohnhaft sind, Mitglied der norwegischen Sozialversicherung. Das Gleiche gilt für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die aber Arbeitnehmer in Norwegen sind. Innerhalb des EWR gilt dies auch für selbstständige Gewerbetreibende.

Um als in Norwegen wohnhaft zu gelten, müssen Sie sich legal im Land aufhalten - entweder mithilfe eines Arbeitsvisums oder spezieller Abkommen (wie z. B. des EWR-Abkommens).

Der Aufenthalt muss mindestens 12 Monate betragen oder so lange beabsichtigt sein. Bei der Bewertung, wie lange der Aufenthalt beabsichtigt ist, werden auch objektive Kriterien herangezogen, die die von Ihnen gemachten Angaben bestätigen können.

Die Mitgliedschaft endet, wenn Sie Norwegen wieder dauerhaft verlassen oder der Aufenthalt mehr als zwölf Monate oder mehr als sechs Monate pro Jahr innerhalb von zwei oder mehr aufeinanderfolgenden Jahren dauert oder länger beabsichtigt ist.

Für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die aber in Norwegen arbeiten, ist eine Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der norwegischen Sozialversicherung, dass sie legal in Norwegen arbeiten können.

Unabhängig davon, ob Sie Mitglied der norwegischen Sozialversicherung durch Wohnsitz oder Arbeit sind, endet Ihre Mitgliedschaft, sofern Sie eine Arbeit im Ausland oder auf einem Schiff, das unter ausländischer Flagge fährt, aufnehmen.

Von den oben beschriebenen Grundregeln abgesehen, gibt es aber eine Reihe von Ausnahmen. So werden z. B. Diplomaten aus anderen Ländern nicht Mitglied der norwegischen Sozialversicherung, auch wenn sie in Norwegen sowohl ihren Wohnsitz haben als auch arbeiten. Das Gleiche gilt für sogenannte „entsandte Arbeitnehmer“, d. h. Arbeitnehmer, die von ihrem Arbeitgeber ins Ausland geschickt werden, um in Norwegen für eine bestimmte Zeit zu arbeiten und die aufgrund des EWR-Abkommens oder bilateraler Sozialversicherungsabkommen Anspruch haben, weiterhin im Sozialversicherungssystem des Heimatlandes versichert zu bleiben.

Im norwegischen Sozialversicherungsgesetz gibt es auch Bestimmungen darüber, dass unter näher festgelegten Voraussetzungen die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in der norwegischen Sozialversicherung besteht.

Um Anspruch auf Sozialleistungen zu haben, müssen selbstverständlich auch die speziellen Voraussetzungen für jede einzelne Leistung erfüllt sein.

Fachsprache übersetzt

  • Gewöhnlicher Aufenthalt: Dieser Begriff ist nicht Bestandteil der norwegischen nationalen Gesetzgebung, aber er ist im Europarecht definiert. Nähere Erläuterungen finden Sie hier. In der Praxis bezieht sich der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ auf den Ort, der Ihren Lebensmittelpunkt darstellt.
  • EWR-Abkommen: Abkommen, das Norwegen, Island, Liechtenstein und alle EU-Staaten umfasst

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