Beschäftigung, Soziales und Integration

Luxemburg - Sonstige Geldleistungen im Krankheitsfall

In diesem Kapitel erhalten Sie wissenswerte Informationen für die Inanspruchnahme von Geldleistungen für einen Urlaub aus familiären Gründen (Erkrankung eines Kindes), einen Urlaub zur Sterbebegleitung in der Endphase des Lebens oder einen Beerdigungskostenzuschuss im Falle des Todes eines Familienmitglieds.

In welchen Situationen kann ich die Leistungen beantragen?

Abgesehen von den Geldleistungen, die Ihnen ausgezahlt werden, wenn Sie krank oder arbeitsunfähig sind, gibt es drei weitere Umstände, die Ihnen die Inanspruchnahme von Leistungen ermöglichen:

Urlaub aufgrund der Erkrankung eines Kindes (Congé en cas de maladie d’un enfant)

Der Urlaub aus familiären Gründen ermöglicht Ihnen, ohne Einkommensverluste am Krankenbett Ihres erkrankten Kindes zu bleiben.

Urlaub zur Sterbebegleitung in der Endphase des Lebens (Congé d’accompagnement d’une personne en fin de vie)

Wenn ein Angehöriger von Ihnen an einer schweren Krankheit im Endstadium leidet, können Sie sich ohne Einkommensverluste von der Arbeit freistellen lassen und am Krankenbett dieser Person bleiben.

Beerdigungskostenzuschuss (Indemnité funéraire)

Im Falle des Todes eines Versicherten oder eines Mitglieds seiner Familie wird ein pauschaler Beerdigungskostenzuschuss zur Deckung der Bestattungskosten gewährt.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Urlaub aufgrund der Erkrankung eines Kindes

Wenn Sie Angestellter, Auszubildender oder Selbstständiger sind und für ein Kind im Alter von unter 18 Jahren sorgen, das aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls Ihre Anwesenheit benötigt, haben Sie Anspruch auf einen Urlaub aus familiären Gründen.

Jeder Elternteil, der eine berufliche Tätigkeit ausübt, hat einen persönlichen Anspruch auf Urlaub. Wenn nur einer der Eltern arbeitet und der andere sich um den Haushalt kümmert, hat der berufstätige Elternteil dennoch Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen.

Für die Inanspruchnahme dieses Urlaubs müssen Sie ein Attest vorlegen, das die Krankheit oder den Unfall des Kindes bestätigt.

Ein Urlaub aus familiären Gründen ist auch möglich, wenn ein Kind unter 13 Jahren aus zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit zur Begrenzung der Ausbreitung einer Epidemie unter Quarantäne gestellt, isoliert werden oder zu Hause bleiben muss.

Urlaub zur Sterbebegleitung in der Endphase des Lebens

Der Urlaub zur Sterbebegleitung wird nur bewilligt, wenn es sich um eine schwere Erkrankung im Endstadium handelt und der Zustand der erkrankten Person die Anwesenheit eines Angehörigen erfordert.

Diesen Urlaub können Sie in folgenden Fällen beantragen:

  • Ein Verwandter 1. Grades in der aufsteigenden oder absteigenden Linie (Mutter/Vater oder Tochter/Sohn) befindet sich in der Endphase des Lebens;
  • Ein Verwandter 2. Grades in der Seitenlinie (Schwester/Bruder) befindet sich in der Endphase des Lebens.
  • Ihr Ehepartner (Ehefrau/Ehemann) oder (eingetragener) Lebenspartner befindet sich in der Endphase des Lebens.

Beerdigungskostenzuschuss

Der Beerdigungskostenzuschuss wird im Falle des Todes des Versicherten oder eines Mitglieds seiner Familie gewährt.

Er wird bis zur Höhe der entstandenen Kosten an die Person oder die Institution erstattet, die diese Kosten vorgestreckt hat. Der eventuelle Restbetrag wird dem Ehepartner oder Lebenspartner oder den Kindern, Vater und Mutter, Brüder und Schwestern gezahlt, sofern diese mit dem Versicherten in einer Haushaltsgemeinschaft gewohnt haben.

Welche Ansprüche habe ich und wie kann ich sie geltend machen?

Urlaub aufgrund der Erkrankung eines Kindes

  • Die Dauer des Urlaubs aus familiären Gründen beläuft sich pro Kind auf 12 Tage, wenn das Kind unter 4 Jahren alt ist, auf 18 Tage, wenn das Kind zwischen 4 und 13 Jahren alt ist, und auf 5 Tage, wenn das Kind zwischen 13 und 18 Jahren alt ist (im letzten Fall wird der Urlaub nur bei einem Krankenhausaufenthalt des Kindes gewährt). Die Dauer des Urlaubs wird bei Kindern verdoppelt, die eine Sonderzulage für behinderte Kinder erhalten. Wenn das Kind an einer außergewöhnlich schweren Krankheit oder Behinderung leidet oder wenn ein Kind unter 13 Jahren aus zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit zur Begrenzung der Ausbreitung einer Epidemie unter Quarantäne gestellt, isoliert werden oder zu Hause bleiben muss, kann die Dauer des Urlaubs auf bis zu 52 Wochen innerhalb eines Zeitraums von 104 Wochen verlängert werden.
  • Der Urlaub aus familiären Gründen kann aufgeteilt werden, das heißt man muss ihn nicht unbedingt in einem Mal nehmen. Ein kurzer Teilurlaub unter vier Stunden zählt hierbei als ein halber Tag.
  • Die Altersbegrenzung von 18 Jahren gilt nicht bei Kindern, die eine Sonderzulage für behinderte Kinder erhalten.
  • Während der Dauer dieses Urlaubs kann der Arbeitnehmer eine Leistung in Anspruch nehmen, die seinem beruflichen Einkommen entspricht.

Urlaub zur Sterbebegleitung in der Endphase des Lebens

  • Die Dauer des Urlaubs zur Sterbebegleitung darf fünf Arbeitstage (40 Stunden) pro Fall und pro Jahr nicht überschreiten. Er endet jedoch am Tag des Ablebens der betreffenden Person.
  • Der Urlaub zur Sterbebegleitung kann aufgeteilt werden: Er kann in mehreren Teilen zu unterschiedlichen Zeitpunkten genommen werden.
  • Er kann auch als Teilzeiturlaub genommen werden (in Absprache mit dem Arbeitgeber): In diesem Fall wird die Dauer des Urlaubs proportional verlängert.

Wichtiger Hinweis: Für den Erhalt der Erstattungsleistung während des Urlaubs aus familiären Gründen bzw. Urlaubs zur Sterbebegleitung in der Endphase des Lebens müssen Sie Ihre Abwesenheit der Gesundheitskasse (CNS) mittels eines ärztlichen Attests über die Erkrankung des Kindes oder, im Falle eines Urlaubs zu Sterbebegleitung, über die schwere Erkrankung im Endstadium der sterbenden Person und die Notwendigkeit Ihrer fortlaufenden Anwesenheit bei dem Kind bzw. der betroffenen Person melden.

Außerdem sind Sie verpflichtet, Ihren Arbeitgeber spätestens am ersten Tag Ihrer Abwesenheit zu informieren.

Beerdigungskostenzuschuss

Zum 1. Januar 2023 beträgt der Betrag des Beerdigungskostenzuschusses 1.140,11 EUR. Wenn es sich um ein Kind im Alter von unter sechs Jahren oder um ein totgeborenes Kind handelt, wird nur jeweils die Hälfte oder ein Fünftel dieses Betrags gewährt. Dieser Zuschuss muss bei der Gesundheitskasse beantragt werden.

Fachsprache übersetzt

  • Staatliche Gesundheitskasse (CNS): Die zuständige Krankenversicherung für alle Beschäftigten des Privatsektors, für Angestellte sowie für Selbstständige.
  • Medizinischer Kontrolldienst der Sozialversicherung (CMSS): Für sämtliche medizinische Fragen zuständige Verwaltungsstelle. Die Träger der sozialen Sicherheit haben den Stellungnahmen des CMSS Folge zu leisten.
  • Unterhaltsberechtigtes Kind: Als unterhaltsberechtigtes Kind gilt ein Kind, für das die luxemburgische Zukunftskasse (CAE) Kindergeld gewährt.
  • Sonderzulage für behinderte Kinder: Diese Sozialleistung stellt eine finanzielle Hilfe für die zusätzlichen Kosten, die durch die Behinderung eines Kindes entstehen, dar. Sie wird zusätzlich zu der eigentlichen Familienleistung gewährt.
  • Behindertes Kind: Ein Kind, das an einer oder mehreren konstitutiven Erkrankungen mit einer mangelhaften oder permanent verringerten körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit um mindestens 50 % im Vergleich zu der eines gesunden Kindes im gleichen Alter leidet.

Auszufüllende Formulare

Antragsformular für die Gewährung eines Urlaubs zur Sterbebegleitung in der Endphase des Lebens

Erfahren Sie mehr über Ihre Rechte

Über die folgenden Links können Sie mehr über Ihre gesetzlichen Rechte erfahren. Es handelt sich weder um Seiten der Europäischen Kommission noch repräsentieren die Seiten die Haltung der Kommission:

Urlaub aufgrund der Erkrankung eines Kindes

Urlaub zur Sterbebegleitung in der Endphase des Lebens

Beerdigungskostenzuschuss

Veröffentlichungen und Websites der Kommission:

Ihre Ansprechpartner

Caisse nationale de santé (CNS)

125 route d’Esch L-1471 Luxembourg

Tel. +352 2757-1

E-Mail: cns@secu.lu

Website: http://www.cns.public.lu/de.html

Seite für eine direkte Kontaktaufnahme mit der zuständigen Abteilung

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